TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/19 2002/13/0202

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Veröffentlicht am 19.04.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel, LL.M., über die Beschwerde des Ing. EW in W, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 3. Dezember 2001, Zl. RV/144-15/05/2000, betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel, LL.M., über die Beschwerde des Ing. EW in W, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch eins) vom 3. Dezember 2001, Zl. RV/144-15/05/2000, betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 strittig.Im Beschwerdefall ist die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, strittig.

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in den Streitjahren selbständige Einkünfte aus einer Vortragstätigkeit und daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (im Wesentlichen Pensionseinkünfte) erzielt. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit habe der Beschwerdeführer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, und zwar im Jahr 1996 5.805 S und im Jahr 1997 6.908 S (Anm.: erklärte Einkünfte aus "Kurshonoraren" 1996 insgesamt rd. 500.000 S und 1997 rd. 400.000 S). Es habe sich dabei jeweils um 10 % der Aufwendungen für Haushaltsversicherung, Miete, Strom und Gas gehandelt. Die Wohnung, die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnt werde, habe ein Ausmaß von 99 m2, das Arbeitszimmer eine Fläche von 10 m2. Als Einrichtung weise es u.a. einen EDV-Tisch mit PC-Anlage, einen Schreibtisch, Schreibtischutensilien etc., einen Einbauschrank mit rd. 300 Fachbüchern und technischem Zeichenmaterial sowie Buchhaltungsunterlagen und eine Truhenbank sowie Regale mit Fachzeitschriften, Katalogen über Wärmeschutztauscher, technischen Unterlagen, Zeichnungen sowie ca. 100 Ordnern und Skripten über "Kühltechnik, Tabellen, Vortragsskripten" auf.Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in den Streitjahren selbständige Einkünfte aus einer Vortragstätigkeit und daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (im Wesentlichen Pensionseinkünfte) erzielt. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit habe der Beschwerdeführer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, und zwar im Jahr 1996 5.805 S und im Jahr 1997 6.908 S Anmerkung, erklärte Einkünfte aus "Kurshonoraren" 1996 insgesamt rd. 500.000 S und 1997 rd. 400.000 S). Es habe sich dabei jeweils um 10 % der Aufwendungen für Haushaltsversicherung, Miete, Strom und Gas gehandelt. Die Wohnung, die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnt werde, habe ein Ausmaß von 99 m2, das Arbeitszimmer eine Fläche von 10 m2. Als Einrichtung weise es u.a. einen EDV-Tisch mit PC-Anlage, einen Schreibtisch, Schreibtischutensilien etc., einen Einbauschrank mit rd. 300 Fachbüchern und technischem Zeichenmaterial sowie Buchhaltungsunterlagen und eine Truhenbank sowie Regale mit Fachzeitschriften, Katalogen über Wärmeschutztauscher, technischen Unterlagen, Zeichnungen sowie ca. 100 Ordnern und Skripten über "Kühltechnik, Tabellen, Vortragsskripten" auf.

Lt. Angaben des Beschwerdeführers (anlässlich einer Nachschau nach § 144 Abs. 1 BAO) werde der Arbeitsraum 1.500 Stunden im Jahr genutzt. Die Vorbereitungszeit mache das Zehn- bis Zwanzigfache der Vortragszeit aus. Die Tätigkeit umfasse "Literaturstudium, Normenstudium, Erarbeiten von Konzepten und praktischen Beispielen, Erstellen des schriftlichen Werkes, Erstellen von Overheadfolien". Der Arbeitsraum werde ausschließlich betrieblich genutzt. Zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses stünden ausreichend Räume und auch eine eigene Bibliothek zur Verfügung. Für die Vorbereitung sei der Arbeitsraum unbedingt erforderlich. Die Anmietung eines externen Büroraumes wäre unwirtschaftlich und hätte die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zur Folge.Lt. Angaben des Beschwerdeführers (anlässlich einer Nachschau nach Paragraph 144, Absatz eins, BAO) werde der Arbeitsraum 1.500 Stunden im Jahr genutzt. Die Vorbereitungszeit mache das Zehn- bis Zwanzigfache der Vortragszeit aus. Die Tätigkeit umfasse "Literaturstudium, Normenstudium, Erarbeiten von Konzepten und praktischen Beispielen, Erstellen des schriftlichen Werkes, Erstellen von Overheadfolien". Der Arbeitsraum werde ausschließlich betrieblich genutzt. Zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses stünden ausreichend Räume und auch eine eigene Bibliothek zur Verfügung. Für die Vorbereitung sei der Arbeitsraum unbedingt erforderlich. Die Anmietung eines externen Büroraumes wäre unwirtschaftlich und hätte die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zur Folge.

Unbestritten sei - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides -, dass im Beschwerdefall ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer vorliege, das entsprechend eingerichtet sei und auch ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Vorbereitung der Vortragstätigkeit des Beschwerdeführers verwendet werde. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, seien zur Feststellung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nur die Tätigkeiten zu berücksichtigen, die im Arbeitszimmer ausgeübt würden. Demnach habe eine Zusammenrechnung aller Einkünfte nicht zu erfolgen. Für den Beschwerdefall bedeute dies, dass für die Bestimmung des Mittelpunktes der Tätigkeit ausschließlich die Einkünfte aus der Vortragstätigkeit heranzuziehen seien. Mittelpunkt einer Vortragstätigkeit sei nach der Verkehrsauffassung zweifellos der Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Eine Vortragstätigkeit könne naturgemäß nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt werden. Auch wenn zweifellos eine Vor- und Nachbereitungszeit erforderlich sei, stelle die Ausübung dieser Tätigkeit - wie sie auch immer vorgenommen werde - nicht den Mittelpunkt der Vortragstätigkeit dar. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer seien daher nicht abziehbar.

Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 23. September 2002, B 67/02, abgelehnt.

In der über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde sieht sich der Beschwerdeführer "in dem aus § 20 Abs. 1 lit. d EStG 1988 erfließenden Recht, die auf ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, welches den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellt, entfallenden Aufwendungen und Ausgaben als Betriebsausgaben geltend zu machen," verletzt. Der Beschwerdeführer, der Vorträge über das Fachgebiet Haustechnik halte, nutze den Arbeitsraum etwa 1.500 Stunden im Jahr, wobei die Vorbereitungszeit das "10- bis 20-Fache der eigentlichen Vortragszeit ausmacht".In der über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde sieht sich der Beschwerdeführer "in dem aus Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, EStG 1988 erfließenden Recht, die auf ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, welches den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellt, entfallenden Aufwendungen und Ausgaben als Betriebsausgaben geltend zu machen," verletzt. Der Beschwerdeführer, der Vorträge über das Fachgebiet Haustechnik halte, nutze den Arbeitsraum etwa 1.500 Stunden im Jahr, wobei die Vorbereitungszeit das "10- bis 20-Fache der eigentlichen Vortragszeit ausmacht".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, Slg. Nr. 7407/F, ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 99/15/0177). Der Mittelpunkt der Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 ist dabei - wovon auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausging - aus der Sicht der Einkunftsquelle zu bestimmen und das Tatbestandsmerkmal der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit auf die gesamte Betätigung im Rahmen dieses einen konkreten Betriebes abzustellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2000, 98/14/0198). Bezieht ein Pensionist neben seinen Pensionseinkünften aus anderen Einkunftsquellen noch weitere Einkünfte, zu deren Erzielung die Entfaltung einer Tätigkeit weiterhin erforderlich ist, dann ist die Frage des Mittelpunktes seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 anhand der vom Pensionisten ausgeübten Tätigkeiten zur Erzielung anderer als der Pensionseinkünfte zu beurteilen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, 98/13/0193).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, Slg. Nr. 7407/F, ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt vergleiche , etwa auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 99/15/0177). Der Mittelpunkt der Tätigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 ist dabei - wovon auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausging - aus der Sicht der Einkunftsquelle zu bestimmen und das Tatbestandsmerkmal der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit auf die gesamte Betätigung im Rahmen dieses einen konkreten Betriebes abzustellen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2000, 98/14/0198). Bezieht ein Pensionist neben seinen Pensionseinkünften aus anderen Einkunftsquellen noch weitere Einkünfte, zu deren Erzielung die Entfaltung einer Tätigkeit weiterhin erforderlich ist, dann ist die Frage des Mittelpunktes seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 anhand der vom Pensionisten ausgeübten Tätigkeiten zur Erzielung anderer als der Pensionseinkünfte zu beurteilen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, 98/13/0193).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu Lehrtätigkeiten (hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1999, 98/13/0132, Slg. Nr. 7347/F, vom 26. Mai 1999, 98/13/0138, Slg. Nr. 7405/F, vom 29. Jänner 2003, 99/13/0076, 0077, vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, und vom 9. September 2004, 2001/15/0181) sowie auch zu Vortragstätigkeiten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2003, 99/15/0177, und vom 22. Jänner 2004, 2001/14/0004) ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers -Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu Lehrtätigkeiten (hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1999, 98/13/0132, Slg. Nr. 7347/F, vom 26. Mai 1999, 98/13/0138, Slg. Nr. 7405/F, vom 29. Jänner 2003, 99/13/0076, 0077, vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, und vom 9. September 2004, 2001/15/0181) sowie auch zu Vortragstätigkeiten vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2003, 99/15/0177, und vom 22. Jänner 2004, 2001/14/0004) ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers -

vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Es ist demnach entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht unerheblich, ob "die Vortragstätigkeit selbst im Arbeitszimmer ausgeübt wird oder nicht".

Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird. Mit dem Hinweis auf die für Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbarem materiellen Schwerpunkt entwickelte Judikatur, die im Zweifel auch auf eine überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abstellt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2000, 98/14/0198, vom 19. Dezember 2000, 99/14/0283, und vom 18. Dezember 2001, 99/15/0122), kann der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird. Mit dem Hinweis auf die für Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbarem materiellen Schwerpunkt entwickelte Judikatur, die im Zweifel auch auf eine überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abstellt vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2000, 98/14/0198, vom 19. Dezember 2000, 99/14/0283, und vom 18. Dezember 2001, 99/15/0122), kann der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 19. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130202.X00

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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