TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/23 2006/13/0055

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/13/0130 E 15. Dezember 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Hübner & Hübner Steuerberatung GmbH & Co KEG in 1120 Wien, Schönbrunner Straße 222, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 31. Jänner 2006, Zl. RV/0953-W/04, betreffend Einkommensteuer 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Opernsängerin und machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Mitglied der Wiener Staatsoper ua. Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer in Höhe von EUR 2.143,21 als Werbungskosten geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde im Instanzenzug die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer. Bei einer Sängerin sei nach der Verkehrsauffassung und dem typischen Berufsbild der Auftrittsort (Ort der Darbietung) als Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen und nicht das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer. Der Beschwerdeführerin sei zuzugestehen, dass eine "gewisse Übungs-, Vorbereitungszeit usw. für ihre Auftritte zweifellos erforderlich" gewesen sein werde; dies ändere jedoch nichts daran, dass die Übungs- bzw. Vorbereitungstätigkeiten nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit einer Opernsängerin ausmachten. Ähnlich der Situation eines Lehrers - die Vorbereitung eines Lehrers sei durchaus mit dem Rollenstudium einer Opernsängerin zu vergleichen - habe die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt. Nach der maßgeblichen berufsbildbezogenen Verkehrsauffassung liege der Mittelpunkt der künstlerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Opernhäusern und Konzertsälen, weshalb die häusliche Vorbereitungszeit "trotz unbestrittener beruflicher Notwendigkeit und Förderlichkeit" im gegebenen Zusammenhang irrelevant sei. Zum Fehlen des "Mittelpunktcharakters" komme hinzu, dass auch eine unbedingte Notwendigkeit eines eigenen Arbeitszimmers im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Sängern bzw. Sängerinnen sei es nämlich zweifellos möglich, ihre Übungen an vielen Orten abzuhalten, ohne dass dafür besondere Zimmereinrichtungen benötigt würden, da sie im Gegensatz zu einem Instrumentalmusiker ihr "Instrument", d.h. ihre Stimme, ständig körperlich "in sich" tragen würden. "Das Einproben von Gesangsstücken, das sitzend, liegend, stehend und gehend erfolgen" könne, sei somit nicht an einen bestimmten Raum gebunden, weshalb ein Arbeitszimmer grundsätzlich nicht notwendig sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt , Nr. 201, dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

In seinem ua. die Tätigkeit einer Konzertpianistin betreffenden Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass die damals belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt habe, als sie im Üben und im Proben (der damaligen Beschwerdeführerin) lediglich Hilfsleistungen gesehen habe, während die Darbietung vor Publikum die "Basis" des Berufes der Beschwerdeführerin darstelle. Die berufliche Tätigkeit einer Konzertpianistin erfordere (nämlich) ein musikalisches Niveau, welches durch regelmäßige Arbeit am Instrument zu erreichen und zu halten sei. Dergestalt erschöpfe sich die Tätigkeit des "Übens und Probens" eines Künstlers nicht im Einstudieren eines bestimmten Stückes oder Programmes für ein konkretes Konzert, sondern erfordere eben ein regelmäßiges und dauerhaft ausgeübtes Spielen des Instrumentes, um die künstlerischen Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern. Solcherart sei der Mittelpunkt der Tätigkeit einer Konzertpianistin nach der Verkehrsauffassung an dem Ort anzunehmen, an dem sie die überwiegende Zeit an ihrem Instrument verbringe, im damaligen Beschwerdefall in dem in Rede stehenden Arbeitszimmer.

Im hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, 2000/14/0150, wurde diese Sichtweise auf einen Orchestermusiker (Klarinettisten) übertragen und unter Bezugnahme auf von der dort belangten Behörde ins Treffen geführte Vorjudikatur ausgeführt, dass die Vorbereitungs- und Korrekturtätigkeit eines Lehrers mit dem Üben der Fertigkeiten eines Musikers nicht vergleichbar sei. Im hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, 2001/13/0241, ein Mitglied der Wiener Philharmoniker betreffend, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung.

Auch für die hier zu beurteilende Tätigkeit als Opernsängerin kann nichts Anderes gelten. Ist es in den Konstellationen, die den genannten Erkenntnissen zu Grunde liegen (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0077), die tägliche intensive und ausdauernde Arbeit am jeweiligen Instrument, die den Ort, an dem diese Arbeit stattfindet, zum Mittelpunkt der Tätigkeit macht und damit letztlich dazu führt, dass die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (grundsätzlich) abziehbar sind, so ist es im Beschwerdefall die fraglos ebenso regelmäßig erforderliche und zeitaufwendige Arbeit "an der Stimme", die zur selben Beurteilung führen muss. Bezeichnenderweise hat die belangte Behörde selbst die Ansicht vertreten, dass die Stimme als das "Instrument" eines Sängers/einer Sängerin anzusehen sei. Konsequenz dieser Parallelität kann vor dem Hintergrund der dargestellten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes nur sein, dass sich auch im vorliegenden Fall die Eigenschaft des Arbeitszimmers der Beschwerdeführerin als Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht ohne Weiteres bestreiten lässt.Auch für die hier zu beurteilende Tätigkeit als Opernsängerin kann nichts Anderes gelten. Ist es in den Konstellationen, die den genannten Erkenntnissen zu Grunde liegen vergleiche , zuletzt auch das Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0077), die tägliche intensive und ausdauernde Arbeit am jeweiligen Instrument, die den Ort, an dem diese Arbeit stattfindet, zum Mittelpunkt der Tätigkeit macht und damit letztlich dazu führt, dass die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (grundsätzlich) abziehbar sind, so ist es im Beschwerdefall die fraglos ebenso regelmäßig erforderliche und zeitaufwendige Arbeit "an der Stimme", die zur selben Beurteilung führen muss. Bezeichnenderweise hat die belangte Behörde selbst die Ansicht vertreten, dass die Stimme als das "Instrument" eines Sängers/einer Sängerin anzusehen sei. Konsequenz dieser Parallelität kann vor dem Hintergrund der dargestellten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes nur sein, dass sich auch im vorliegenden Fall die Eigenschaft des Arbeitszimmers der Beschwerdeführerin als Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 nicht ohne Weiteres bestreiten lässt.

Die ergänzende Argumentation der belangten Behörde, es fehle bei Sängern bzw. Sängerinnen an der unbedingten Notwendigkeit eines Arbeitszimmers, weil sie "ihre Übungen" an vielen Orten abhalten könnten, ohne dafür eine besondere Zimmereinrichtung zu benötigen, ist ohne nähere Beschäftigung mit den konkreten Anforderungen an das tägliche Gesangstraining von Opernsängern nicht tragfähig. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang - da im bekämpften Bescheid erstmals auf das Kriterium der Notwendigkeit Bezug genommen worden ist, in zulässiger Weise - angesprochenen Erfordernisse (Unterstützung durch ein Instrument, passende Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit) sind nicht von der Hand zu weisen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit lässt sich daher die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres verneinen, weshalb der bekämpfte Bescheid im Ergebnis wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Die ergänzende Argumentation der belangten Behörde, es fehle bei Sängern bzw. Sängerinnen an der unbedingten Notwendigkeit eines Arbeitszimmers, weil sie "ihre Übungen" an vielen Orten abhalten könnten, ohne dafür eine besondere Zimmereinrichtung zu benötigen, ist ohne nähere Beschäftigung mit den konkreten Anforderungen an das tägliche Gesangstraining von Opernsängern nicht tragfähig. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang - da im bekämpften Bescheid erstmals auf das Kriterium der Notwendigkeit Bezug genommen worden ist, in zulässiger Weise - angesprochenen Erfordernisse (Unterstützung durch ein Instrument, passende Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit) sind nicht von der Hand zu weisen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit lässt sich daher die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres verneinen, weshalb der bekämpfte Bescheid im Ergebnis wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Von der beantragten Durchführung der Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung der Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 23. Mai 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006130055.X00

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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