TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/25 2004/15/0077

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des R in O, vertreten durch Dr. Robert Mahr, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 8. April 2004, GZ. RV/0130-S/04, betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der sich in seinen Erklärungen zur Einkommen- und Umsatzsteuer als Musiker und Lehrbeauftragter bezeichnet, erzielte in den Streitjahren in dieser Eigenschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus selbständiger Arbeit.

In den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 machte der Beschwerdeführer Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 2. Februar 2004 lehnte das Finanzamt die Anerkennung dieser Aufwendungen ab. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 darstelle, habe nach der Verkehrsauffassung, somit nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Lasse sich eine Betätigung in mehrere Komponenten zerlegen, erfordere eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten. Nach der Judikatur sei der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolge. Diese Überlegungen hätten auch für die Berufsgruppe der Musiker zu gelten. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 2. Februar 2004 lehnte das Finanzamt die Anerkennung dieser Aufwendungen ab. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 darstelle, habe nach der Verkehrsauffassung, somit nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Lasse sich eine Betätigung in mehrere Komponenten zerlegen, erfordere eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten. Nach der Judikatur sei der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolge. Diese Überlegungen hätten auch für die Berufsgruppe der Musiker zu gelten.

In seinem Antrag auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Beschwerdeführer dazu aus, die Finanzbehörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der berufliche Mittelpunkt der Tätigkeit eines Musikers auf der Bühne liege. Die Behörde gehe davon aus, dass die Übungstätigkeit nicht "im Mittelpunkt des Musikers" stehe, selbst dann, wenn - wie in seinem Fall unstrittig - eine Probentätigkeit im häuslichen, ausschließlich betrieblich genutzten Arbeitszimmer im Ausmaß von täglich sechs Stunden erforderlich sei. Die Behörde übersehe dabei, dass ohne dieser zumindest sechsstündigen täglichen Übungstätigkeit und notwendiger zusätzlicher Beschäftigung mit der Werkinterpretation eine künstlerische Tätigkeit auf der Bühne vor Publikum gar nicht möglich sei. Eine derartige Übungsmöglichkeit sei zur Berufsausübung zwingend notwendig, weil an den Aufführungsorten selbst durch die dortigen Einschränkungen eine solche Übungsmöglichkeit für Einstudierung und Aufrechterhaltung des künstlerischen Status nicht gegeben sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 und der Zitierung von Rechtssätzen aus der Rechtsprechung aus, die für die Berufsgruppen der Richter (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1997, 93/14/0087), der Lehrer (Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, 98/13/0132) und der Vertreter (Erkenntnis vom 28. November 2000, 99/14/0008) entwickelten Grundsätze fänden auch auf Berufsmusiker, Dirigenten oder Schauspieler Anwendung. Dies bedeute, dass der Tätigkeitsmittelpunkt jedenfalls als außerhalb des Arbeitszimmers gelegen anzusehen sei. Mittelpunkt der Tätigkeit nach den Lebenserfahrungen und dem Allgemeinwissen sei bei einem Schauspieler, Sänger, Musiker oder Regisseur die Bühne, das Studio oder der Drehort, also jener Ort, an dem die Präsentation stattfinde. Das zentrale Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der Tätigkeit" werde im gegenständlichen Fall deshalb verneint, weil nach der zum häuslichen Arbeitszimmer ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dieser Begriff nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit auszulegen sei und sohin das Zentrum der Aktivität des Beschwerdeführers nicht in seinen vier Wänden, sondern in den Räumlichkeiten der jeweiligen Aufführung gegeben sei. In diesem Zusammenhang führe auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die im Vorfeld einer Aufführung erforderlichen Proben stellten sich derart umfangreich und zeitintensiv dar, weshalb das Arbeitszimmer zur Einkunftserzielung unbedingt notwendig sei, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die vorgebrachten zeitlichen Angaben zur Übungstätigkeit seien daher nicht näher zu überprüfen und würdigen gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 und der Zitierung von Rechtssätzen aus der Rechtsprechung aus, die für die Berufsgruppen der Richter (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1997, 93/14/0087), der Lehrer (Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, 98/13/0132) und der Vertreter (Erkenntnis vom 28. November 2000, 99/14/0008) entwickelten Grundsätze fänden auch auf Berufsmusiker, Dirigenten oder Schauspieler Anwendung. Dies bedeute, dass der Tätigkeitsmittelpunkt jedenfalls als außerhalb des Arbeitszimmers gelegen anzusehen sei. Mittelpunkt der Tätigkeit nach den Lebenserfahrungen und dem Allgemeinwissen sei bei einem Schauspieler, Sänger, Musiker oder Regisseur die Bühne, das Studio oder der Drehort, also jener Ort, an dem die Präsentation stattfinde. Das zentrale Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der Tätigkeit" werde im gegenständlichen Fall deshalb verneint, weil nach der zum häuslichen Arbeitszimmer ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dieser Begriff nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit auszulegen sei und sohin das Zentrum der Aktivität des Beschwerdeführers nicht in seinen vier Wänden, sondern in den Räumlichkeiten der jeweiligen Aufführung gegeben sei. In diesem Zusammenhang führe auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die im Vorfeld einer Aufführung erforderlichen Proben stellten sich derart umfangreich und zeitintensiv dar, weshalb das Arbeitszimmer zur Einkunftserzielung unbedingt notwendig sei, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die vorgebrachten zeitlichen Angaben zur Übungstätigkeit seien daher nicht näher zu überprüfen und würdigen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren aufrecht, wonach er an keinem Veranstaltungsort der Welt einen Arbeitsplatz zur Verfügung habe, der ihm die Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben ermöglichen würde. Außerhalb der üblichen Proben an den jeweiligen Veranstaltungsorten sei er auf das Vorhandensein eines Übungszimmers angewiesen. Die Übung und Einstudierung von Musikstücken und die Beschäftigung mit Werkinterpretationen seien eine unabdingbare Notwendigkeit um den künstlerischen Status aufrecht zu erhalten. Die Übungstätigkeit von zumindest sechs Stunden täglich übersteige das zeitliche Ausmaß der Werkaufführungen an den Veranstaltungsorten bei weitem. Weiters wird geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid Feststellungen über die konkreten Tätigkeitsbereiche vollständig vermissen lasse.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, dass das in Rede stehende Arbeitszimmer im Wohnungsverband gelegen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, der Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, der Mittelpunkt im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen.

In seinem die Tätigkeit einer Vertragslehrerin an der Universität Mozarteum Salzburg und Konzertpianistin betreffenden Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nicht im im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen ist, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt, weil die damalige Beschwerdeführerin ihre Schüler nicht im in Rede stehenden Arbeitszimmer unterrichtete. Im Bezug auf die Tätigkeit einer Konzertpianistin brachte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zum Ausdruck, dass die damals belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt habe, als sie im Üben und im Proben (der damaligen Beschwerdeführerin) lediglich Hilfsleistungen gesehen habe, während die Darbietung vor Publikum die "Basis" des Berufes der Beschwerdeführerin darstelle, die berufliche Tätigkeit einer Konzertpianistin allerdings ein musikalisches Niveau erfordere, welches durch regelmäßige Arbeit am Instrument zu erreichen und zu halten ist. Dergestalt erschöpft sich die Tätigkeit des "Übens und Probens" eines Künstlers nicht im Einstudieren eines bestimmten Stückes oder Programmes für ein konkretes Konzert, sondern erfordert eben ein regelmäßig und dauerhaft ausgeübtes Spielen des Instrumentes, um die künstlerischen Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern. Solcherart ist der Mittelpunkt der Tätigkeit einer Konzertpianistin nach der Verkehrsauffassung an dem Ort anzusehen, an dem sie die überwiegende Zeit an ihrem Instrument verbringt, im damaligen Beschwerdefall in dem in Rede stehenden Arbeitszimmer.

Im hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, 2000/14/0150, wurde diese Sichtweise auf einen Orchestermusiker übertragen und unter Bezugnahme auf die von der dort belangten Behörde ins Treffen geführte Vorjudikatur ausgeführt, dass eine Vorbereitungs- und Korrekturtätigkeit eines Lehrers mit dem Üben der Fertigkeit eines Musikers nicht vergleichbar sei.

An der in diesen beiden Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem, einem Berufsmusiker und Mitglied der Wiener Philharmoniker betreffenden, Erkenntnis vom 21. September 2005, 2001/13/0241, festgehalten und sie vertieft. Auf die nähere Begründung der genannten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. An der in diesen beiden Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem, einem Berufsmusiker und Mitglied der Wiener Philharmoniker betreffenden, Erkenntnis vom 21. September 2005, 2001/13/0241, festgehalten und sie vertieft. Auf die nähere Begründung der genannten Erkenntnisse wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Die belangte Behörde hat ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht keinerlei Feststellungen über das Arbeitszimmer und die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers getroffen. Sie hat damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Die belangte Behörde hat ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht keinerlei Feststellungen über das Arbeitszimmer und die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers getroffen. Sie hat damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 25. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150077.X00

Im RIS seit

17.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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