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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Seit dem 1. Jänner 2004 dürfen für den Arbeitsplatzvergleich auch ressortfremde Richtverwendungen herangezogen werden (Hinweis E vom 28. April 2008, 2005/12/0148). Der Einwand der mangelnden Vergleichbarkeit von Richtverwendungsarbeitsplätzen ist unzulässig (Hinweis E vom 11. Oktober 2007, 2006/12/0221, und E vom 15. April 2005, 2003/12/0181). Was nach den zitierten Erkenntnissen für diesbezügliche Einwendungen des Beamten gilt, gilt umgekehrt auch für die die Bewertung nachprüfende Behörde. Daraus folgt, dass die Behörde dem Gebot des Vergleiches mit einer gesetzlichen Richtverwendung nicht den Einwand entgegen halten kann, letztere seien dem Arbeitsplatz eines Beamten im ausgegliederten Bereich nicht vergleichbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120149.X03Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014