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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AktG 1965 §220;Beachte
Besprechung in: ÖZW 3/2014, S 62 - 66;Rechtssatz
Pflichten, die aus Nebenbestimmungen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids resultieren, können unter Umständen im Wege des § 5 VVG (durch Verhängung einer Zwangsstrafe) vollstreckt werden. Eine solche Maßnahme ist hinsichtlich eines Gesamtrechtsnachfolgers nicht anders zu beurteilen als etwa der Übergang der Verpflichtung zur Entrichtung von Pönalezinsen nach bankrechtlichen Vorschriften auf einen Universalsukzessor (Hinweis E 28. Februar 2000, 95/17/0138; E 18. März 2002, 99/17/0136). Wesentlicher Umstand für den Übergang von öffentlich-rechtlichen Pflichten und Haftungen auf den Universalsukzessor ist die enge Verknüpfung zwischen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid und der Durchsetzung der aus diesem Bescheid resultierenden Verpflichtungen (Hinweis E 28. April 2005, 2004/07/0196). Es ist kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, die Frage des Übergangs der Haftung für die Erfüllung der aus der wasserrechtlichen Bewilligung resultierenen Pflichten auf einen Gesamtrechtsnachfolger in Bezug auf die Durchsetzung mittels eines wasserpolizeilichen Auftrags in anderer Weise zu beurteilen als etwa in Bezug auf deren Durchsetzung mitteils einer Zwangsstrafe im obgenannten Sinn. Ob die übertragende Gesellschaft auf Grund einer Spaltung nach dem SpaltG 1996 beendet wird oder fortbesteht, ist dabei nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil die im SpaltG 1996 normierten Rechtswirkungen der Universalsukzession (vgl insbesondere §§ 1, 14 Abs 2 Z 1, § 17 SpaltG 1996) eben in dem Umfang, in dem Vermögensteile auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, eintreten.Pflichten, die aus Nebenbestimmungen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids resultieren, können unter Umständen im Wege des Paragraph 5, VVG (durch Verhängung einer Zwangsstrafe) vollstreckt werden. Eine solche Maßnahme ist hinsichtlich eines Gesamtrechtsnachfolgers nicht anders zu beurteilen als etwa der Übergang der Verpflichtung zur Entrichtung von Pönalezinsen nach bankrechtlichen Vorschriften auf einen Universalsukzessor (Hinweis E 28. Februar 2000, 95/17/0138; E 18. März 2002, 99/17/0136). Wesentlicher Umstand für den Übergang von öffentlich-rechtlichen Pflichten und Haftungen auf den Universalsukzessor ist die enge Verknüpfung zwischen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid und der Durchsetzung der aus diesem Bescheid resultierenden Verpflichtungen (Hinweis E 28. April 2005, 2004/07/0196). Es ist kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, die Frage des Übergangs der Haftung für die Erfüllung der aus der wasserrechtlichen Bewilligung resultierenen Pflichten auf einen Gesamtrechtsnachfolger in Bezug auf die Durchsetzung mittels eines wasserpolizeilichen Auftrags in anderer Weise zu beurteilen als etwa in Bezug auf deren Durchsetzung mitteils einer Zwangsstrafe im obgenannten Sinn. Ob die übertragende Gesellschaft auf Grund einer Spaltung nach dem SpaltG 1996 beendet wird oder fortbesteht, ist dabei nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil die im SpaltG 1996 normierten Rechtswirkungen der Universalsukzession vergleiche insbesondere Paragraphen eins, 14, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 17, SpaltG 1996) eben in dem Umfang, in dem Vermögensteile auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, eintreten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070221.X05Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015