TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/3 92/18/0341

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FrPolG 1954 §2 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z3;
FrPolG 1954 §4;
KFG 1967 §64 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
PaßG 1969 §26 Abs2;
StGB §125;
StGB §83;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in I, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den 25. Juni 1992, Zl. III 71/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Spruch

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 1. April 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 1. April 2002 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen. Nach der Begründung weise der Beschwerdeführer vier rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen auf, und zwar durch das Bezirksgericht Innsbruck vom 17. November 1990 wegen § 83 Abs. 1 StGB, vom 19. Dezember 1990 wegen § 125 StGB und vom 25. November 1991 wegen § 127 StGB sowie durch das Landesgericht Innsbruck vom 17. Juni 1991 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 15 StGB. Ferner sei er im Jahr 1989 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG und im Jahr 1990 wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG und § 38 Abs. 5 StVO rechtskräftig bestraft worden. Am 11. April 1991 sei ihm niederschriftlich angekündigt worden, daß für den Fall einer neuerlichen Verurteilung gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen werde. Zu dieser Verurteilung sei es am 17. Juni 1991 gekommen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer im Juni 1991 neuerlich bei der Begehung eines Diebstahls betreten worden. Mit Bescheid vom 6. August 1991 habe die (erstinstanzliche) Behörde den dem Beschwerdeführer im Jahr 1988 erteilten unbefristeten Sichtvermerk für ungültig erklärt. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 1980 in Österreich auf. Er habe hier die Volks- und Hauptschule besucht. Er habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und als Textilarbeiter, Bauarbeiter und Kellner mit Unterbrechungen gearbeitet. Er sei ledig. Seine Eltern und Geschwister hielten sich im Bundesgebiet auf.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß mit den unbestritten gebliebenen drei rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall Fremdenpolizeigesetz erfüllt und die in § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der Interessenabwägung gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz habe der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Hinweise, daß er am 27. März 1992 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und im Dezember 1991 eine Beschäftigung angenommen habe, nichts vorzubringen vermocht, was die erstinstanzliche Behörde nicht ohnehin berücksichtigt habe "(Aufenthalt des Berufungswerbers im Bundesgebiet seit dem Jahre 1980 und dementsprechende Integration und Bindung an das Bundesgebiet; Aufenthalt der nahen Angehörigen des Berufungswerbers - Eltern, Geschwister - im Bundesgebiet, wobei die Eltern bereits seit ca. fünfzehn Jahren als Gastarbeiter im Bundesgebiet sind und die Geschwister - wie der Berufungswerber - seit dem Jahr 1980; hohe Intensität der Bindung des Berufungswerbers insbesondere an seine Eltern, bei denen er bis vor kurzem auch noch wohnhaft war; Beeinträchtigung des beruflichen und persönlichen Fortkommens des Berufungswerbers durch das Aufenthaltsverbot)". Die Verehelichung des Beschwerdeführers und die Annahme einer Beschäftigung werde "jeder unbefangene Betrachter des Sachverhaltes im Lichte der dem Beschwerdeführer zu dieser Zeit schon konkret drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen des Gastlandes sehen und dementsprechend werten". Einen Rückschluß auf einen dauerhaften Gesinnungswandel des Beschwerdeführers hin zu einem nichtkriminellen Lebenswandel ließen diese Umstände nicht zu. Aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers schloß die belangte Behörde auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende Neigung zur Verletzung fremden Vermögens und gelangte zu dem Ergebnis, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wögen als "seine persönlichen Verhältnisse". Aufgrund des kriminellen Lebenswandels des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1990 und der daraus resultierenden vier rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen "und da ein Zeitpunkt für den Wegfall der Gründe für die Erlasssung des Aufenthaltsverbotes nicht vorhersehbar ist", sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Sachbeschädigung und - zum Teil qualifizierten - Diebstahls liegen strafbare Handlungen zugrunde, die auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 StGB beruhen, richten sie sich doch gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich gegen fremdes Vermögen. Aufgrund dieser Verurteilungen sah die belangte Behörde zu Recht den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall Fremdenpolizeigesetz als verwirklicht an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit auch die in § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0474).

Der Beschwerdeführer vermag auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, soweit er sich - auch unter Hinweis auf den in Art. 8 Abs. 2 MRK verankerten "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" - gegen die im Grunde des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommene Interessenabwägung wendet. Zu Recht hat die belangte Behörde die mit dem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verbundene große Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit hervorgehoben, manifestiert sich doch in der raschen Aufeinanderfolge der vom Beschwerdeführer begangenen, strafgerichtlich geahndeten Rechtsbrüche eine die öffentliche Sicherheit in hohem Maße gefährdende kriminelle Neigung, zumal den Beschwerdeführer nicht einmal die Inaussichtstellung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von weiteren Straftaten abgehalten hat (vgl. das oben angeführte hg. Erkenntnis vom 19. November 1990). Dazu kommt, daß die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG als zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz zählend gleichfalls beträchtlich zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0243). Der kurz vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes erfolgten Verehelichung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde hingegen zu Recht kein großes Gewicht beigemessen, ebenso auch - im Hinblick darauf, daß sich der Beschwerdeführer seit der am 9. August 1991 durchgeführten Zustellung des Bescheides vom 6. August 1991, mit welchem der ihm erteilte Sichtvermerk für ungültig erklärt wurde, unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat - der im Dezember 1991 aufgenommenen Berufstätigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0350). Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, daß die Gattin des Beschwerdeführers schwanger sei, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung. Wenngleich dem Beschwerdeführer eingeräumt werden muß, daß auch gewichtige, bei der Prüfung der Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine und seiner Familie Lebenssituation zu seinen Gunsten sprechende Umstände vorhanden sind, ist damit doch im Ergebnis für ihn nichts gewonnen, weil die belangte Behörde auf diese Umstände ohnedies Bedacht genommen hat; wenn sie den hier maßgebenden öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein unverhältnismäßig größeres Gewicht beigemessen hat, ist dies aus den in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten zutreffenden Gründen nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich mit Rücksicht auf die in den mehrfachen Gesetzesverstößen zutage getretene Neigung des Beschwerdeführers zu einem die Rechtsordnung kontinuierlich mißachtenden Verhalten außerstande sah vorherzusehen, wann die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegfallen würden, und demgemäß mit der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vorging (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1992, Zl. 91/19/0356).

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180341.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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