RS Vwgh 2012/6/20 2009/03/0059

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Veröffentlicht am 20.06.2012
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Das im Zusammenhang mit der Festlegung von Entgelten nicht marktbeherrschender Unternehmen festzusetzende Entgelt hat angemessen iSd § 1152 ABGB zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS Justiz RS0021636) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Dabei sind insbesondere die Anhaltspunkte, die das Gesetz dafür bietet, was angemessen sein soll, zu berücksichtigen (Hinweis Urteil des OGH 10. Juni 1975, 4 Ob 536-539/75).Das im Zusammenhang mit der Festlegung von Entgelten nicht marktbeherrschender Unternehmen festzusetzende Entgelt hat angemessen iSd Paragraph 1152, ABGB zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche RIS Justiz RS0021636) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Dabei sind insbesondere die Anhaltspunkte, die das Gesetz dafür bietet, was angemessen sein soll, zu berücksichtigen (Hinweis Urteil des OGH 10. Juni 1975, 4 Ob 536-539/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030059.X02

Im RIS seit

26.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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