RS OGH 2020/10/23 4Ob89/73, 6Ob93/74, 3Ob224/74, 4Ob601/75, 7Ob679/76, 7Ob509/77, 3Ob528/77, 5Ob633/

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Veröffentlicht am 11.12.1973
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Norm

ABGB §1152 B
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung (Klang 2. Auflage V 226, EvBl 1964/402) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Werden aus irgendwelchen Gründen, etwa weil dies ortsüblich ist, höhere als die kollektivvertraglichen Mindestgehälter geboten, dann ist in der Regel von diesen Löhnen als dem angemessenen Entgelt auszugehen.Nach Lehre und Rechtsprechung (Klang 2. Auflage römisch fünf 226, EvBl 1964/402) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Werden aus irgendwelchen Gründen, etwa weil dies ortsüblich ist, höhere als die kollektivvertraglichen Mindestgehälter geboten, dann ist in der Regel von diesen Löhnen als dem angemessenen Entgelt auszugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021636

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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