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L78004 Elektrizität OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bfin stellte den Antrag, es möge festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Bfin am Standort X Netzanschluss mit einer Vertragsleistung von 120 kW, somit auf Netzebene 6, an das Verteilernetz der Antragsgegnerin zu gewähren. Anders als nach anderen Landesgesetzen (vgl. zur Rechtslage in der Steiermark die Erkenntnisse vom 20. Februar 2007, 2005/05/0294, vom 20. Februar 2007, 2005/05/0313, und vom 4. März 2008, 2007/05/0243, sowie zur Rechtslage in Wien das E vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0142) gibt es im OÖ ElWOG 2006 keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Feststellungsbescheid im gegebenen Zusammenhang.Die Bfin stellte den Antrag, es möge festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Bfin am Standort römisch zehn Netzanschluss mit einer Vertragsleistung von 120 kW, somit auf Netzebene 6, an das Verteilernetz der Antragsgegnerin zu gewähren. Anders als nach anderen Landesgesetzen vergleiche zur Rechtslage in der Steiermark die Erkenntnisse vom 20. Februar 2007, 2005/05/0294, vom 20. Februar 2007, 2005/05/0313, und vom 4. März 2008, 2007/05/0243, sowie zur Rechtslage in Wien das E vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0142) gibt es im OÖ ElWOG 2006 keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Feststellungsbescheid im gegebenen Zusammenhang.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050121.X02Im RIS seit
18.09.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015