RS Vwgh 2012/8/23 2010/05/0121

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Veröffentlicht am 23.08.2012
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Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ElWOG OÖ 2006 §38;
ElWOG OÖ 2006 §40;

Rechtssatz

Die Bfin stellte den Antrag, es möge festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Bfin am Standort X Netzanschluss mit einer Vertragsleistung von 120 kW, somit auf Netzebene 6, an das Verteilernetz der Antragsgegnerin zu gewähren. Anders als nach anderen Landesgesetzen (vgl. zur Rechtslage in der Steiermark die Erkenntnisse vom 20. Februar 2007, 2005/05/0294, vom 20. Februar 2007, 2005/05/0313, und vom 4. März 2008, 2007/05/0243, sowie zur Rechtslage in Wien das E vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0142) gibt es im OÖ ElWOG 2006 keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Feststellungsbescheid im gegebenen Zusammenhang.Die Bfin stellte den Antrag, es möge festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Bfin am Standort römisch zehn Netzanschluss mit einer Vertragsleistung von 120 kW, somit auf Netzebene 6, an das Verteilernetz der Antragsgegnerin zu gewähren. Anders als nach anderen Landesgesetzen vergleiche zur Rechtslage in der Steiermark die Erkenntnisse vom 20. Februar 2007, 2005/05/0294, vom 20. Februar 2007, 2005/05/0313, und vom 4. März 2008, 2007/05/0243, sowie zur Rechtslage in Wien das E vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0142) gibt es im OÖ ElWOG 2006 keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Feststellungsbescheid im gegebenen Zusammenhang.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050121.X02

Im RIS seit

18.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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