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L78006 Elektrizität Steiermark;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Stadtwerke Mürzzuschlag GmbH in Mürzzuschlag, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KEG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A/18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 19. August 2005, Zl. BMWA - 551.600/0005-IV/1/2005, betreffend die Zurückweisung eines Devolutionsantrages nach Art. 12 Abs. 3 B-VG (mitbeteiligte Partei: Viktor Kaplan Akademie für Zukunftsenergien Mürz GmbH in Mürzzuschlag, vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Tuchlauben 8), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Stadtwerke Mürzzuschlag GmbH in Mürzzuschlag, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KEG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A/18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 19. August 2005, Zl. BMWA - 551.600/0005-IV/1/2005, betreffend die Zurückweisung eines Devolutionsantrages nach Artikel 12, Absatz 3, B-VG (mitbeteiligte Partei: Viktor Kaplan Akademie für Zukunftsenergien Mürz GmbH in Mürzzuschlag, vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Tuchlauben 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 beantragte die Viktor Kaplan Akademie für Zukunftsenergien Mürz GmbH, die mitbeteiligte Partei, die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung für den Bau und Betrieb des Windparkes Moschkogel (in weiterer Folge: Windpark) durch die Errichtung und den Betrieb von 5 Windkraftanlagen des Typs Repower MM70 mit einer installierten Generatorleistung von je 2 MW auf der Parzelle Nr. 236 KG Auersbach in der Gemeinde Ganz.
Die Steiermärkische Landesregierung (Stmk LReg) führte ein Anhörungsverfahren gemäß § 8 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2001, LGBl Nr. 60/2001 (Stmk ElWOG 2001), durch. Im Zuge dieses Verfahrens erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme als gemäß § 8 Abs. 4 Z. 3 leg. cit. anhörungsberechtigter Gebietskonzessionär und brachte vor, in der übermittelten Projektsbeschreibung sei ausgeführt, dass die Stromableitung über eine ca. 8 km lange Leitung zum Umspannwerk Mürzzuschlag der Stewag-Steg GmbH (in weiterer Folge: SSG) erfolgen solle. Eine solche Anbindung des Windparkes an das Netz der SGG verletze das Recht der Beschwerdeführerin auf Anschluss an ihr Netz. Insofern daher die Stromableitung Teil des gegenständlichen elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens sei, spreche sich die Beschwerdeführerin gegen die Errichtung dieser Leitung aus und beantrage das Projekt insoweit nicht zu genehmigen. Die Steiermärkische Landesregierung (Stmk LReg) führte ein Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 8, des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2001, (Stmk ElWOG 2001), durch. Im Zuge dieses Verfahrens erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme als gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, leg. cit. anhörungsberechtigter Gebietskonzessionär und brachte vor, in der übermittelten Projektsbeschreibung sei ausgeführt, dass die Stromableitung über eine ca. 8 km lange Leitung zum Umspannwerk Mürzzuschlag der Stewag-Steg GmbH (in weiterer Folge: SSG) erfolgen solle. Eine solche Anbindung des Windparkes an das Netz der SGG verletze das Recht der Beschwerdeführerin auf Anschluss an ihr Netz. Insofern daher die Stromableitung Teil des gegenständlichen elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens sei, spreche sich die Beschwerdeführerin gegen die Errichtung dieser Leitung aus und beantrage das Projekt insoweit nicht zu genehmigen.
Mit Note vom 17. November 2004 erklärte die SSG, zwischen ihr und der Beschwerdeführerin sei im Jahre 1963 eine Vereinbarung über die Versorgungsgebiete abgeschlossen worden, in dieser Vereinbarung sei der Bereich des Windparkes nicht enthalten. Eine lineare Verlängerung der Gebietsgrenze ergebe jedoch, dass der geplante Windpark im Versorgungsgebiet der SSG liege. Festzuhalten sei, dass das Gebiet des Windparkes bislang elektrizitätswirtschaftlich unversorgtes Gebiet gewesen sei.
Am 19. November 2004 fand eine mündliche Verhandlung vor der Stmk LReg statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren verwies und insbesondere geltend machte, dass sich die verfahrensgegenständliche Erzeugungsanlage einschließlich der Leitungsanlage zur Ableitung der erzeugten Elektrizität auf ihrem Konzessionsgebiet befinde. Daher stehe ihr ein Anschlussrecht gemäß § 30 Stmk ElWOG 2001 zu, auf welches nicht verzichtet werde. Am 19. November 2004 fand eine mündliche Verhandlung vor der Stmk LReg statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren verwies und insbesondere geltend machte, dass sich die verfahrensgegenständliche Erzeugungsanlage einschließlich der Leitungsanlage zur Ableitung der erzeugten Elektrizität auf ihrem Konzessionsgebiet befinde. Daher stehe ihr ein Anschlussrecht gemäß Paragraph 30, Stmk ElWOG 2001 zu, auf welches nicht verzichtet werde.
Die SSG gab eine Stellungnahme dahin ab, dass sich der geplante Windpark in ihrem Konzessionsgebiet befinde und daher ein Anschlussrecht betreffend den Windpark zu Gunsten der SSG bestehe. Angemerkt werde weiters, dass für den Fall, dass sich das Gebiet des Windparkes wider Erwarten in keinem konzessionierten Verteilernetzgebiet befinde, bereits heute seitens der SSG ein Antrag auf Erweiterung der Gebietskonzessionsgrenzen eingebracht werde.
Mit Bescheid der Stmk LReg vom 15. Dezember 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb des Windparkes, bestehend aus 5 Windkraftanlagen auf Grundstück Nr. 236, KG Auersbach, Gemeinde Ganz, mit einer Leistung von insgesamt 9.980 kW einschließlich Ableitung der erzeugten elektrischen Energie mit Einbindung in das Umspannwerk Mürzzuschlag der SSG nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektsunterlagen bzw. des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes bei Erfüllung und Einhaltung näher dargestellter Auflagen erteilt. Den Einwendungen und Anträgen der Beschwerdeführerin wurde keine Folge gegeben (Spruchpunkt I). Auflage 19 dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut: Mit Bescheid der Stmk LReg vom 15. Dezember 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb des Windparkes, bestehend aus 5 Windkraftanlagen auf Grundstück Nr. 236, KG Auersbach, Gemeinde Ganz, mit einer Leistung von insgesamt 9.980 kW einschließlich Ableitung der erzeugten elektrischen Energie mit Einbindung in das Umspannwerk Mürzzuschlag der SSG nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektsunterlagen bzw. des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes bei Erfüllung und Einhaltung näher dargestellter Auflagen erteilt. Den Einwendungen und Anträgen der Beschwerdeführerin wurde keine Folge gegeben (Spruchpunkt römisch eins). Auflage 19 dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:
"19. Mit der Stewag-Steg GmbH als Netzbetreiber ist ein Netzzugangsvertrag abzuschließen."
Mit Spruchpunkt II wurde auf Grundlage des Elektrotechnikgesetzes und der Elektrotechnikverordnung festgestellt, dass gegen die Planung und bauliche Ausführung sowie gegen den Betrieb der in Spruchpunkt I bezeichneten Anlage vom Standpunkt der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben seien. Schließlich wurden auch die von der mitbeteiligten Partei zu entrichtenden Kosten festgesetzt. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde auf Grundlage des Elektrotechnikgesetzes und der Elektrotechnikverordnung festgestellt, dass gegen die Planung und bauliche Ausführung sowie gegen den Betrieb der in Spruchpunkt römisch eins bezeichneten Anlage vom Standpunkt der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben seien. Schließlich wurden auch die von der mitbeteiligten Partei zu entrichtenden Kosten festgesetzt.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen gewesen sei, weil die gegenständliche Erzeugungsanlage dem Stand der Technik entspreche, Emissionen durch das Projekt selbst bzw. bei Einhaltung bezughabender Auflagen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt blieben und die sonstigen Voraussetzungen und Kriterien im Sinne des § 10 Stmk ElWOG 2001 erfüllt seien. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Verteilernetzbetreiber sei festzuhalten, dass die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 5 Stmk ElWOG 2001 im § 9 leg. cit. geregelt sei. Dass der Beschwerdeführerin eine Eigenschaft und Stellung zukomme, die durch diese Bestimmung ein rechtliches Interesse zu begründen vermöge, sei nicht anzunehmen und sei auch nicht vorgebracht worden. Ungeachtet dessen gehe nach Auffassung der Behörde aber auch das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Argument, ihr komme als konzessionierter Verteilernetzbetreiber für das Gebiet des Windparkes das Recht zum Netzanschluss zu und es sei die Einbindung der Ableitung in das Umspannwerk Mürzzuschlag der SSG unzulässig, ins Leere. Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechtes zum Netzanschluss sei nach § 30 Abs. 1 leg. cit., dass an dem in Rede stehenden Standort des Windparkes als Erzeugeranlage auch tatsächlich, zumindest in mittelbarer Nähe, ein Verteilernetz betrieben werde. Der geplante Standort des Windparkes sei vom Verteilernetz der Beschwerdeführerin mehr als 4 km entfernt und es könne daher nicht vom Vorliegen eines Verteilernetzes für diesen Standort gesprochen werden. Demzufolge komme dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zu. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen gewesen sei, weil die gegenständliche Erzeugungsanlage dem Stand der Technik entspreche, Emissionen durch das Projekt selbst bzw. bei Einhaltung bezughabender Auflagen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt blieben und die sonstigen Voraussetzungen und Kriterien im Sinne des Paragraph 10, Stmk ElWOG 2001 erfüllt seien. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Verteilernetzbetreiber sei festzuhalten, dass die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 5, Stmk ElWOG 2001 im Paragraph 9, leg. cit. geregelt sei. Dass der Beschwerdeführerin eine Eigenschaft und Stellung zukomme, die durch diese Bestimmung ein rechtliches Interesse zu begründen vermöge, sei nicht anzunehmen und sei auch nicht vorgebracht worden. Ungeachtet dessen gehe nach Auffassung der Behörde aber auch das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Argument, ihr komme als konzessionierter Verteilernetzbetreiber für das Gebiet des Windparkes das Recht zum Netzanschluss zu und es sei die Einbindung der Ableitung in das Umspannwerk Mürzzuschlag der SSG unzulässig, ins Leere. Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechtes zum Netzanschluss sei nach Paragraph 30, Absatz eins, leg. cit., dass an dem in Rede stehenden Standort des Windparkes als Erzeugeranlage auch tatsächlich, zumindest in mittelbarer Nähe, ein Verteilernetz betrieben werde. Der geplante Standort des Windparkes sei vom Verteilernetz der Beschwerdeführerin mehr als 4 km entfernt und es könne daher nicht vom Vorliegen eines Verteilernetzes für diesen Standort gesprochen werden. Demzufolge komme dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zu.
Die Beschwerdeführerin brachte einen Antrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG auf Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde ein. Die Beschwerdeführerin brachte einen Antrag gemäß Artikel 12, Absatz 3, B-VG auf Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde ein.
Im Verfahren vor der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Devolutionsantrages. Sie machte geltend, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mangle die Bevollmächtigung durch diese und der Beschwerdeführerin komme keine Parteistellung zu.
Mit - dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegter - Note vom 13. Juni 2005 ergänzte sie ihre Einwendungen. Sie wies - folgt man der Wiedergabe dieses Schriftsatzes im angefochtenen Bescheid - u.a. darauf hin, dass die SSG am 14. September 2004 bei der Stmk LReg den Antrag gestellt habe, ihr in Erweiterung der bestehenden elektrizitätswirtschaftlichen Konzession zum Betriebe eines Verteilernetzes im Bundesland Steiermark die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Bereich des Windparkes nach Maßgabe einer planlichen Darstellung zu erteilen. Daraufhin habe auch die Beschwerdeführerin am 20. Jänner 2005 den Antrag auf Feststellung gestellt, dass das Gebiet, zu dem auch der Windpark zähle, zum Konzessionsgebiet der Beschwerdeführerin gehöre; vorsichtshalber habe sie einen Eventualantrag auf Erteilung einer Konzession gestellt. Daraufhin sei der Bescheid der Stmk LReg vom 25. Mai 2005 erlassen worden, wonach die SSG die elektrizitätswirtschaftliche Konzession zum Betrieb des Verteilernetzes für den Bereich des Windparkes erhalten habe. Hingegen sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung abgewiesen worden, ebenso der Eventualantrag. Mit diesem Bescheid sei die Vorfrage, nämlich ob die Beschwerdeführerin eine elektrizitätswirtschaftliche Konzession für ein vom Bereich des Windparkes ausgehendes Verteilernetz habe oder nicht, zum zweiten Mal gelöst worden.
Schließlich erstattete die mitbeteiligte Partei am 19. Juli 2005 einen - dem Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht vorgelegten - weiteren Schriftsatz, in dem sie auf eine gutachtliche Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. Harald Rossmann vom 14. Juli 2005 zum Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin verwies; sie erklärte, den Ausführungen des Gutachtens vollinhaltlich beizutreten. Zusammenfassend vertrat sie die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe nicht einmal Anhörungsrechte gehabt, weil sie im verfahrensgegenständlichen Gebiet kein behördlich autorisierter Verteilernetzbetreiber sei, umso weniger habe sie Parteistellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. August 2005 wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 42 AVG und § 8 Abs. 4 Z 3 Stmk ElWOG 2001 und in Verbindung mit § 67 Abs. 1 letzter Satz Stmk ElWOG 2005 mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. August 2005 wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 42, AVG und Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, Stmk ElWOG 2001 und in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, letzter Satz Stmk ElWOG 2005 mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die belangte Behörde legte in der Begründung des Bescheides nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens die Rechtzeitigkeit des Devolutionsantrages dar und erklärte weiters, auf den vorliegenden Fall sei unverändert das Stmk ElWOG 2001 anzuwenden, weil das mittlerweile in Kraft getretene Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 - Stmk ElWOG 2005 in seinem § 67 Abs. 1 letzter Satz verfüge, dass anhängige Verfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen seien. Die belangte Behörde legte in der Begründung des Bescheides nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens die Rechtzeitigkeit des Devolutionsantrages dar und erklärte weiters, auf den vorliegenden Fall sei unverändert das Stmk ElWOG 2001 anzuwenden, weil das mittlerweile in Kraft getretene Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 - Stmk ElWOG 2005 in seinem Paragraph 67, Absatz eins, letzter Satz verfüge, dass anhängige Verfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen seien.
Nach Wiedergabe des § 9 Stmk ElWOG 2001 und des dort umschriebenen Parteienkreises sowie des § 8 Abs. 1, 3 und 4 leg. cit. führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Parteien im § 9 leg. cit. taxativ aufgezählt würden, der Verteilernetzbetreiber in dieser Aufzählung aber nicht enthalten sei. Parteistellung komme daher der Beschwerdeführerin, sofern sie als Verteilernetzbetreiberin, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden solle, anzusehen wäre, nicht zu. Nach Wiedergabe des Paragraph 9, Stmk ElWOG 2001 und des dort umschriebenen Parteienkreises sowie des Paragraph 8, Absatz eins, 3 und 4 leg. cit. führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Parteien im Paragraph 9, leg. cit. taxativ aufgezählt würden, der Verteilernetzbetreiber in dieser Aufzählung aber nicht enthalten sei. Parteistellung komme daher der Beschwerdeführerin, sofern sie als Verteilernetzbetreiberin, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden solle, anzusehen wäre, nicht zu.
Die Beschwerdeführerin habe Einwendungen, die eine Position als Anrainer im Sinne des § 9 Z 3 Stmk ElWOG 2001 darlegten und eine Gefahr der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des § 10 Abs. 1 leg. cit. behaupteten, nicht erhoben. Mangels Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 leg. cit. habe daher die Aufrechterhaltung einer Parteistellung im Verfahren nicht begründet werden können. Die bloße Stellung als Verteilernetzbetreiber im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 3 Stmk ElWOG 2001 räume lediglich ein Anhörungsrecht ein; eine Parteistellung werde, selbst durch die Abgabe einer Stellungnahme, im Verfahren nicht begründet. Ungeachtet des Umstandes, dass schon auf Grund der bisherigen Erwägungen der Beschwerdeführerin keine Parteistellung und daher auch keine Legitimation zur Stellung eines Verlangens gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG zukomme, sei zur Behauptung der Verletzung des Anschlussrechtes der Beschwerdeführerin noch Folgendes erwogen worden: Die Beschwerdeführerin habe Einwendungen, die eine Position als Anrainer im Sinne des Paragraph 9, Ziffer 3, Stmk ElWOG 2001 darlegten und eine Gefahr der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. behaupteten, nicht erhoben. Mangels Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. habe daher die Aufrechterhaltung einer Parteistellung im Verfahren nicht begründet werden können. Die bloße Stellung als Verteilernetzbetreiber im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, Stmk ElWOG 2001 räume lediglich ein Anhörungsrecht ein; eine Parteistellung werde, selbst durch die Abgabe einer Stellungnahme, im Verfahren nicht begründet. Ungeachtet des Umstandes, dass schon auf Grund der bisherigen Erwägungen der Beschwerdeführerin keine Parteistellung und daher auch keine Legitimation zur Stellung eines Verlangens gemäß Artikel 12, Absatz 3, B-VG zukomme, sei zur Behauptung der Verletzung des Anschlussrechtes der Beschwerdeführerin noch Folgendes erwogen worden:
Seitens der Beschwerdeführerin werde - mit der Behauptung, dass die verfahrensgegenständliche Anlage in ihrem Netzbereich liege -, das Recht zum Netzanschluss gemäß § 30 Stmk ElWOG 2001 eingefordert. Von beiden Verteilernetzbetreibern werde behauptet, dass zum Zeitpunkt des Anhörungsverfahrens bzw. der mündlichen Verhandlung die verfahrensgegenständliche Anlage in dem jeweiligen vom Verteilernetz abgedeckten Gebiet liege. Seitens der SSG sei jedoch noch am Tag der mündlichen Verhandlung ein Antrag bei der Stmk LReg auf Erweiterung der Gebietskonzessionsgrenzen eingebracht worden. Wie der Behörde zwischenzeitig amtsbekannt geworden sei, habe die Beschwerdeführerin wenige Tage später einen gleichen Antrag eingebracht. Daraus erhelle wohl schlüssig, dass das Gebiet um den Windpark und damit die verfahrensgegenständliche Anlage nicht in einem von einem Verteilernetz abgedeckten Gebiet situiert sei. Gemäß § 30 Abs. 1 Stmk ElWOG 2001 habe der Betreiber eines Verteilernetzes nur das Recht, innerhalb seines vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss). Seitens der Beschwerdeführerin werde - mit der Behauptung, dass die verfahrensgegenständliche Anlage in ihrem Netzbereich liege -, das Recht zum Netzanschluss gemäß Paragraph 30, Stmk ElWOG 2001 eingefordert. Von beiden Verteilernetzbetreibern werde behauptet, dass zum Zeitpunkt des Anhörungsverfahrens bzw. der mündlichen Verhandlung die verfahrensgegenständliche Anlage in dem jeweiligen vom Verteilernetz abgedeckten Gebiet liege. Seitens der SSG sei jedoch noch am Tag der mündlichen Verhandlung ein Antrag bei der Stmk LReg auf Erweiterung der Gebietskonzessionsgrenzen eingebracht worden. Wie der Behörde zwischenzeitig amtsbekannt geworden sei, habe die Beschwerdeführerin wenige Tage später einen gleichen Antrag eingebracht. Daraus erhelle wohl schlüssig, dass das Gebiet um den Windpark und damit die verfahrensgegenständliche Anlage nicht in einem von einem Verteilernetz abgedeckten Gebiet situiert sei. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Stmk ElWOG 2001 habe der Betreiber eines Verteilernetzes nur das Recht, innerhalb seines vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
Angesichts des Umstandes, dass mangels Situierung der verfahrensgegenständlichen Anlage in dem vom Verteilernetz der Beschwerdeführerin abgedeckten Gebiet auch kein Recht zum Netzanschluss bestehen könne, gehe auch dieses Vorbringen ins Leere. Damit entbehre aber auch das Argument, die Ableitung der elektrischen Energie in das Verteilernetz der SSG sei unzulässig, weil die verfahrensgegenständliche Anlage in dem vom Verteilernetz abgedeckten Gebiet der Beschwerdeführerin liege, jeder Grundlage. Da der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Antrages auf Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG keine Parteistellung in dieser Sache zugekommen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Angesichts des Umstandes, dass mangels Situierung der verfahrensgegenständlichen Anlage in dem vom Verteilernetz der Beschwerdeführerin abgedeckten Gebiet auch kein Recht zum Netzanschluss bestehen könne, gehe auch dieses Vorbringen ins Leere. Damit entbehre aber auch das Argument, die Ableitung der elektrischen Energie in das Verteilernetz der SSG sei unzulässig, weil die verfahrensgegenständliche Anlage in dem vom Verteilernetz abgedeckten Gebiet der Beschwerdeführerin liege, jeder Grundlage. Da der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Antrages auf Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 12, Absatz 3, B-VG keine Parteistellung in dieser Sache zugekommen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei replizierten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die mitbeteiligte Partei macht Unzulässigkeit der Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend.
1.1. Diese leitet sie davon ab, dass die seitens der Beschwerdeführerin an den einschreitenden Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht mangelhaft gewesen sei, es habe die Unterschrift des zweiten Geschäftsführers gefehlt; dieser Mangel werde auch hinsichtlich der Vollmacht für das Einschreiten der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht.
§ 10 Abs. 1 AVG (bzw. § 8 Abs. 1 RAO 1868) beinhaltet eine Möglichkeit für eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, sich an Stelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet zwar nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zu Stande gekommenen - Vollmacht ersetzen kann; es entfällt aber die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zu Stande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten aber Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde nach § 10 Abs. 2 AVG befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2004/07/0101). Paragraph 10, Absatz eins, AVG (bzw. Paragraph 8, Absatz eins, RAO 1868) beinhaltet eine Möglichkeit für eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, sich an Stelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet zwar nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zu Stande gekommenen - Vollmacht ersetzen kann; es entfällt aber die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zu Stande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten aber Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2004/07/0101).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 24. Jänner 2007 den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses zur Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nachzuweisen. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2007 legte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein Schreiben der Beschwerdeführerin vor, mit welchem sie ausdrücklich bestätigte, ihren Rechtsvertreter nicht nur hinsichtlich aller Vertretungshandlungen im Verfahren, sondern auch zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde bevollmächtigt zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser von beiden Geschäftsführern der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärung zu zweifeln. Es ist daher vom Vorliegen eines im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufrechten Vollmachtverhältnisses auszugehen.
1.2. Die Mitbeteiligte bezweifelt die Zulässigkeit der Beschwerdeführung auch deshalb, weil der Beschwerdeführerin im Verfahren keine Parteistellung zugekommen sei. Die Rechtskraft des zwischenzeitig ergangenen Bescheides der Stmk LReg vom 25. Mai 2005 über die Erweiterung der bestehenden Konzession der SSG hinsichtlich des Gebiets des Windparkes bzw. die Abweisung des diesbezüglich durch die Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsantrages führe zum Verlust der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, weil sie daher in diesem Gebiet - nun bescheidmäßig festgestellt - gar nicht Netzbetreiberin sei und ihr daher nicht einmal Anhörungsrechte zukämen.
Die Mitbeteiligte verkennt mit diesem Vorbringen den Prüfungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Es trifft zwar zu, dass ein Antrag (zB. ein Devolutionsantrag) einer Person, der keine Parteistellung zukommt, zurückzuweisen ist. Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit der Verletzung in einem Recht, wenn eine derartige Zurückweisung erfolgt. Rechtsmittel und insbesondere auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sind daher im Hinblick auf die Möglichkeit, dass im Streit um eine Parteistellung im Falle des tatsächlichen Bestehens eines subjektiven Rechtes die Partei des Verfahrens in einem Recht verletzt wäre, zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2000, 2000/06/0109, mwN). Die Mitbeteiligte verkennt mit diesem Vorbringen den Prüfungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Es trifft zwar zu, dass ein Antrag (zB. ein Devolutionsantrag) einer Person, der keine Parteistellung zukommt, zurückzuweisen ist. Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit der Verletzung in einem Recht, wenn eine derartige Zurückweisung erfolgt. Rechtsmittel und insbesondere auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sind daher im Hinblick auf die Möglichkeit, dass im Streit um eine Parteistellung im Falle des tatsächlichen Bestehens eines subjektiven Rechtes die Partei des Verfahrens in einem Recht verletzt wäre, zulässig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2000, 2000/06/0109, mwN).
Abgesehen davon kommt dem gegen den von der Mitbeteiligten zitierten Bescheid der Stmk LReg vom 25. Mai 2005 - nach den übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien - erhobenen Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde nach § 3 des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in Fällen des Artikels 12 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 62/1926, aufschiebende Wirkung zu (siehe dazu später noch unter Punkt 3.2.2), die nicht aberkannt wurde. Auf die Rechtskraft dieses Bescheides kann das Fehlen einer Parteistellung der Beschwerdeführerin und daran anknüpfend deren Beschwer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht gestützt werden. Abgesehen davon kommt dem gegen den von der Mitbeteiligten zitierten Bescheid der Stmk LReg vom 25. Mai 2005 - nach den übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien - erhobenen Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde nach Paragraph 3, des Bundesgesetzes ü