TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/4 2007/05/0243

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

E3L E12300000
E3L E13309900
L78006 Elektrizität Steiermark
L78106 Starkstromwege Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8
ElWOG Stmk 2005 §2 Z8 idF 2007/025
ElWOG Stmk 2005 §29
ElWOG Stmk 2005 §30 Abs1 Z2 idF 2007/025
ElWOG Stmk 2005 §30 Abs2 idF 2007/025
ElWOG Stmk 2005 §31 idF 2007/025
ElWOG 1998 §7 Z5 idF 2006/I/106 implizit
StarkstromwegeG Stmk 1971
StarkstromwegeG Stmk 1971 §23
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32003L0054 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL implizit

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: NR 3/2025, S. 209-215;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der STEWEAG STEG GmbH und 2. der Stromnetz Steiermark GmbH, beide in Graz, beide vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 26. August 2007, Zl. BMWA 556.050/0043 IV/5a/2006, betreffend I. Zurückweisung eines Devolutionsantrages nach Art. 12 Abs. 3 B VG, II. Feststellung des Nichtbestehens der allgemeinen Anschlusspflicht an das öffentliche Verteilernetz für die Kraftwerke Klamm 1 und 2, sowie III. Zurückweisung eines Antrags auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes (mitbeteiligte Partei: Nachlass nach Dr. Friedrich Karl Flick, vertreten durch Sattler & Schanda, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stallburggasse 4),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der STEWEAG STEG GmbH und 2. der Stromnetz Steiermark GmbH, beide in Graz, beide vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 26. August 2007, Zl. BMWA 556.050/0043 IV/5a/2006, betreffend römisch eins. Zurückweisung eines Devolutionsantrages nach Artikel 12, Absatz 3, B VG, römisch zwei. Feststellung des Nichtbestehens der allgemeinen Anschlusspflicht an das öffentliche Verteilernetz für die Kraftwerke Klamm 1 und 2, sowie römisch drei. Zurückweisung eines Antrags auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes (mitbeteiligte Partei: Nachlass nach Dr. Friedrich Karl Flick, vertreten durch Sattler & Schanda, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stallburggasse 4),

Spruch

1) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

2) zu Recht erkannt:

Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird über Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird über Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Kraftwerke Klamm 1 und Klamm 2 sowie die diesbezüglichen Verbrauchsanlagen liegen im Verteilernetzgebiet (nun:) der S GmbH, der Zweitbeschwerdeführerin (früher: der ST GmbH, der Erstbeschwerdeführerin). Das ebenfalls im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Kraftwerk Strechenbach Mitte liegt im Verteilernetzgebiet der Städtische Betriebe R GmbH.

Zwischen dem 8. und 11. Oktober 2004 ließ der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei Umbauarbeiten an seinen Anlagen durchführen, wodurch die Kraftwerke Klamm 1 und Klamm 2 vom Verteilernetz der Erstbeschwerdeführerin abgetrennt wurden.

Mit Schreiben vom 17. Jänner 2005, gerichtet an die Steiermärkische Landesregierung, verlangte die Erstbeschwerdeführerin die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 23 des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes (Stmk StarkstromwegeG) und regte die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 22 leg. cit. an. In einem weiteren Schreiben gleichen Datums begehrte sie die Feststellung der Anschlusspflicht gemäß § 32 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetzes 2001 (Stmk ElWOG 2001) sowie den Verkauf der in den Kraftwerken produzierten Energie über den Zählpunkt der Erstbeschwerdeführerin an den Ökobilanzgruppenverantwortlichen.Mit Schreiben vom 17. Jänner 2005, gerichtet an die Steiermärkische Landesregierung, verlangte die Erstbeschwerdeführerin die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 23, des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes (Stmk StarkstromwegeG) und regte die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 22, leg. cit. an. In einem weiteren Schreiben gleichen Datums begehrte sie die Feststellung der Anschlusspflicht gemäß Paragraph 32, des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetzes 2001 (Stmk ElWOG 2001) sowie den Verkauf der in den Kraftwerken produzierten Energie über den Zählpunkt der Erstbeschwerdeführerin an den Ökobilanzgruppenverantwortlichen.

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2005 beantragte der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei die Erteilung der elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung von Direktversorgungsleitungen, und zwar für eine

A)   6(10)-kV-Kabelleitung vom Kraftwerk Klamm 1 zum Trafo 4, inkl. 6(30)/0,4-kV- Trafostation 4;

B)   30-kV-Kabelleitung vom Kraftwerk Strechenbach Mitte zum UW Rottenmann West (Verbindungsmuffe);

     Teilstück 1: 30-kV-Kabel Kraftwerk Strechenbach Mitte - KW Klamm 1

      Teilstück 2: 30-kV-Kabel KW Klamm 1 - UW Rottenmann West (Verbindungsmuffe)

C)   30-kV-Kabeleinschleifung des Kraftwerkes Klamm 1 in die 30-kV-Kabelleitung Kraftwerk Strechenbach Mitte/UW Rottenmann West, inkl. 30/6-kV-Schaltanlage Kraftwerk Klamm 1.

Über dieses Vorhaben wurde am 5. Dezember 2005 von der Steiermärkischen Landesregierung eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Amtssachverständige für Elektrotechnik ein ausführliches Gutachten abgab. Unter anderem führte er aus, dass zwischen dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei und der Städtische Betriebe R GmbH ein Betriebsführungsabkommen mit Datum 10. Oktober 2004 abgeschlossen worden sei. Die gegenständlichen elektrischen Anlagen stünden zur Gänze im Eigentum des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei. Als Eigentumsgrenze werde in den Unterlagen die Verbindungsmuffe vor dem "UW Strechen" auf Grundstück Nr. 2233/1, KG Rottenmann, angegeben. Das Teilstück des 30-kV-Kabels KW Klamm 1 - UW Rottenmann West bis zu dieser Verbindungsmuffe werde im Betriebsführungsübereinkommen als "gemeinsam genutzte Direktleitung" bezeichnet. Auf Anfrage der Verhandlungsleiterin stellte der Amtssachverständige Folgendes fest:

"- Durch die zuvor beschriebenen Maßnahmen erfolgte eine physikalische Trennung der Anlagen des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei von den Anlagen der ST GmbH in der Schaltstelle Strechen.

- Nunmehr besteht eine Direktverbindung zwischen den Anlagen (Kraftwerke Strechenbach Mitte, Klamm 1 und Klamm 2, Trafostation Trafo 4) des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei mit dem Netz der Städtische Betriebe R GmbH.

- Es werden keine Anlagen der ST GmbH mehr berührt.

- Durch die in der Stellungnahme des Vertreters der Konsenswerberin vorgeschlagenen technischen Maßnahmen, das sind

*   Erfassung der Energieflussrichtung im KW Klamm 1 in der Hochspannungszelle HZ2 der 30-kV-Schaltanlage im KW Klamm 1

*   Gegenüberstellung der gelieferten Leistung aus den vorgelagerten Energie-Erzeugungseinrichtungen (Messung in der Hochspannungszelle HZ4) des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei mit der in den auf dem Verteilernetz der ST GmbH befindlichen Verbrauchern und Anlagen des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei

*   Abschaltung des Abganges HZ2 der 30-kV-Schaltanlage im Falle des Überschreitens von Bezug der Verbraucher und Anlagen des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei gegenüber Erzeugung aus den Energieerzeugungsanlagen des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei

ist sichergestellt, dass es zu keinem Energiefluss aus dem Netz der Städtische Betriebe R GmbH zu den im Verteilernetz der ST GmbH befindlichen Anlagen und Verbrauchern des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei kommt."

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2006 modifizierte der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei den Bewilligungsantrag dahingehend, dass der Übergabepunkt zwischen dem Eigennetz der mitbeteiligten Partei (Kraftwerke und Eigenanlagen verbunden durch Direktleitungen) und dem Netzbereich der Städtischen Betriebe R GmbH in das Konzessionsgebiet der Städtischen Betriebe R GmbH verlagert wurde. Der Übergabepunkt befindet sich nach dieser Modifizierung außerhalb des Verteilernetzes der Zweitbeschwerdeführerin (vormals: Erstbeschwerdeführerin).

Auch dazu erstattete der Amtssachverständige für Elektrotechnik im März 2006 ein Gutachten, dem Folgendes zu entnehmen ist:

"Die F-BetriebsführungsgmbH hat im Namen des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei 30-kV-Kabelleitungen und Schaltanlagen errichtet, die die Kraftwerke Strechenbach Mitte, Klamm 1 und Klamm 2, die sich im Besitz der F-BetriebsführungsgmbH befinden, untereinander und in weiterer Folge mit dem Verteilnetz der Städtischen Betriebe R GmbH verbinden.

...

Anmerkungen:

- Gemäß der nun festgelegten Eigentumsgrenzen befindet sich die ehemals 'Gemeinsam genutzte Direktleitung' 30kV-Kabel KW Klamm 1 - UW Rottenmann/West' nunmehr bis zur Anschlussstelle an der 30-kV-Schaltanlage in der '30-kV-SST/10-kV-UST Klamm' im Eigentum des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei (3 Teilstücke: Verbindungsmuffe (KW Klamm 1) - Muffe (UW Strechen) - '30-kV-SST/10-kV-UST Klamm').

- Ebenfalls geht aus der Festlegung der Eigentumsgrenzen hervor, dass sich nur die 30-kV-Hochspannungszelle HZ2 in der '30-kV-SST/10-kV-UST Klamm' im Eigentum des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei befindet. Die übrige 30-kV-Hochspannungsanlage ist daher nicht als projektgegenständlich anzusehen und wäre für selbige durch die Städtischen Betriebe R GmbH gesondert um elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung anzusuchen.

...

Die im Versorgungsgebiet der ST GmbH befindlichen Anlagen des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei (Kraftwerke und Eigenanlagen verbunden durch Direktleitungen) sind aus technischer Sicht als eigenständiges Netz zu betrachten (es gibt keine physikalische Verbindung zwischen diesen Anlagen und dem Netz der ST GmbH). Alle elektrischen Einrichtungen und die zugehörigen elektrischen Versorgungsanlagen (Niederspannung und Hochspannung) des Eigennetzes des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei befinden sich gemäß Angabe im Eigentum des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei.

Der Übergabepunkt zwischen dem Eigennetz des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei (Kraftwerke und Eigenanlagen verbunden durch Direktleitungen) und der Städtischen Betriebe R GmbH wird durch die beantragten Änderungen vom 08.02.2006 in das Konzessionsgebiet der Städtischen Betriebe R GmbH verlegt.

Aus Sicht des elektrotechnischen ASV besteht aus den oben angeführten Gründen keine Notwendigkeit mehr, einen eventuellen Energiefluss aus dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH ins Eigennetz des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei auszuschließen und erscheint daher die Vorschreibung der in der Verhandlungsschrift vom 05.12.2005 formulierten Auflage Nr. 1 (steuerungs- und messtechnische Maßnahmen zur Sicherstellung, dass kein Energiefluss aus dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH zu den im Versorgungsgebiet der ST GmbH befindlichen Anlagen erfolgen kann) nicht mehr erforderlich."

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. April 2006 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 7 des Stmk StarkstromwegeG 1971, LGBl. Nr. 14, in der geltenden Fassung, die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb der Direktversorgungsleitungen:Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. April 2006 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 3, und 7 des Stmk StarkstromwegeG 1971, Landesgesetzblatt , Nr. 14, in der geltenden Fassung, die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb der Direktversorgungsleitungen:

A)   6(10)-kV-Kabelleitung vom Kraftwerk Klamm 1 zum Trafo 4, inkl. 6(30)/0,4-kV-Trafostation 4;

B)   30-kV-Kabelleitung vom Kraftwerk Strechenbach Mitte zum UW Rottenmann West (Verbindungsmuffe);

     Teilstück 1: 30-kV-Kabel Kraftwerk Strechenbach Mitte - KW Klamm 1

      Teilstück 2: 30-kV-Kabel KW Klamm 1 - UW Rottenmann West (Verbindungsmuffe)

      Teilstück 3: Verbindungsmuffe (UW Strechen) - "30-kV-SST/10-kV-UST Klamm",

     inkl. Umbau der "30-kV-SST/10-kV-UST Klamm"

C)   30-kV-Kabeleinschleifung des Kraftwerk Klamm 1 in die 30-kV-Kabelleitung Kraftwerk Strechenbach Mitte/UW Rottenmann West, inkl. 30/6-kV-Schaltanlage Kraftwerk Klamm 1

erteilt (Spruchpunkt I).erteilt (Spruchpunkt römisch eins).

Mit Spruchpunkt III wurde gemäß § 30 Abs. 2 des Steiermärkischen ElWOG 2005 festgestellt, dass keine allgemeine Anschlusspflicht für die Kraftwerke Klamm 1 und Klamm 2 an das öffentliche Verteilernetz der Zweitbeschwerdeführerin bestehe. Mit Spruchpunkt IV wurde schließlich der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 23 des Stmk StarkstromwegeG zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch drei wurde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Steiermärkischen ElWOG 2005 festgestellt, dass keine allgemeine Anschlusspflicht für die Kraftwerke Klamm 1 und Klamm 2 an das öffentliche Verteilernetz der Zweitbeschwerdeführerin bestehe. Mit Spruchpunkt römisch vier wurde schließlich der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 23, des Stmk StarkstromwegeG zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten den Übergang der Zuständigkeit in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG an die belangte Behörde. Darin verwiesen sie u.a. auf den Einbringungsvertrag vom 27. Februar 2006, dem zufolge die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge den gesamten Netzbereich der Erstbeschwerdeführerin auf Grund der gesetzlichen Verpflichtungen des § 68a ElWOG iVm den §§ 44 Abs. 14, 46 und 67 Abs. 15 Steiermärkisches ElWOG 2005, LGBl. 70/2005, mit Stichtag 31. Dezember 2005 übertragen erhalten habe.Die Beschwerdeführerinnen beantragten den Übergang der Zuständigkeit in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß Artikel 12, Absatz 3, B-VG an die belangte Behörde. Darin verwiesen sie u.a. auf den Einbringungsvertrag vom 27. Februar 2006, dem zufolge die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge den gesamten Netzbereich der Erstbeschwerdeführerin auf Grund der gesetzlichen Verpflichtungen des Paragraph 68 a, ElWOG in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz 14, 46, und 67 Absatz 15, Steiermärkisches ElWOG 2005, Landesgesetzblatt 70 aus 2005,, mit Stichtag 31. Dezember 2005 übertragen erhalten habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. August 2007 wurde mit Spruchpunkt I der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerinnen gemäß § 6 des Stmk StarkstromwegeG 1971 iVm Art. 12 Abs. 3 B-VG und § 8 AVG mangels Parteistellung der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen, insoweit sich dieser gegen Spruchpunkt I des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. April 2006 (Erteilung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung zum Bau und Betrieb näher bezeichneter Direktversorgungsleitungen) richtet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. August 2007 wurde mit Spruchpunkt römisch eins der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 6, des Stmk StarkstromwegeG 1971 in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 3, B-VG und Paragraph 8, AVG mangels Parteistellung der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen, insoweit sich dieser gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. April 2006 (Erteilung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung zum Bau und Betrieb näher bezeichneter Direktversorgungsleitungen) richtet.

Mit Spruchpunkt II stellte die belangte Behörde gemäß § 28 iVm § 30 Abs. 1 Z. 2 des Stmk ElWOG 2005 iVm Art. 12 Abs. 3 B-VG fest, dass für die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Kraftwerke Klamm 1 und Klamm 2, welche sich im konzessionierten Verteilernetzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin befänden, keine allgemeine Anschlusspflicht an das öffentliche Verteilernetz der Zweitbeschwerdeführerin bestehe. Mit dieser Entscheidung trete der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. April 2006 hinsichtlich des dortigen Spruchteiles III außer Kraft.Mit Spruchpunkt römisch zwei stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, des Stmk ElWOG 2005 in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 3, B-VG fest, dass für die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Kraftwerke Klamm 1 und Klamm 2, welche sich im konzessionierten Verteilernetzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin befänden, keine allgemeine Anschlusspflicht an das öffentliche Verteilernetz der Zweitbeschwerdeführerin bestehe. Mit dieser Entscheidung trete der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. April 2006 hinsichtlich des dortigen Spruchteiles römisch drei außer Kraft.

Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 17. Jänner 2005 auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 23 des Steiermärkischen StarkstromwegeG 1971 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 17. Jänner 2005 auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 23, des Steiermärkischen StarkstromwegeG 1971 als unzulässig zurückgewiesen.

Spruchpunkt I wurde damit begründet, dass der Devolutionsantrag rechtzeitig eingebracht worden sei, das Recht zur Erhebung eines Devolutionsantrages im Sinne des Art. 12 Abs. 3 B-VG gegen einen starkstromwegerechtlichen Bescheid einer Landesregierung jedoch nicht nur von der Rechtzeitigkeit, sondern ebenso von der Parteistellung im starkstromwegerechtlichen Verfahren abhänge. Es sei daher auch zu prüfen gewesen, ob den Beschwerdeführerinnen im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren des gegenständlichen Projektes Parteistellung zukomme. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge den gesamten Netzbereich der Erstbeschwerdeführerin gemäß Einbringungsvertrag vom 27. Februar 2006 übertragen erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin sei weiterhin Eigentümerin und die Zweitbeschwerdeführerin sei nunmehr Pächterin des Netzes. Im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren komme neben dem Antragsteller sowohl den Eigentümern der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke als auch den an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger Parteistellung zu. Sonstige Personen hätten im Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung. Betroffene Grundstücke im rechtlichen Sinne seien diejenigen Grundstücke, die von der elektrischen Leitungsanlage selbst oder von deren Schutzbereich berührt würden. Über den Kreis der Antragsteller, Grundeigentümer und dinglich Berechtigten hinausgehende Parteirechte kenne das starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren grundsätzlich nicht. Im Verfahren seien keine Anzeichen dafür zu Tage getreten, dass die Beschwerdeführerinnen als Grundeigentümerinnen oder dinglich Berechtigte durch das gegenständliche Projekt betroffen sein könnten. Die Beschwerdeführerinnen gründeten ihre Forderung nach Anerkennung als Partei auf die Behauptung, die verhandlungsgegenständlichen Anlagen befänden sich im Netzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin, der nach § 28 Abs. 1 des Stmk ElWOG 2005 als Betreiberin eines Verteilernetzes das Recht zukomme, innerhalb ihres vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen, sodass ihnen jedenfalls Parteistellung zuzuerkennen sei.Spruchpunkt römisch eins wurde damit begründet, dass der Devolutionsantrag rechtzeitig eingebracht worden sei, das Recht zur Erhebung eines Devolutionsantrages im Sinne des Artikel 12, Absatz 3, B-VG gegen einen starkstromwegerechtlichen Bescheid einer Landesregierung jedoch nicht nur von der Rechtzeitigkeit, sondern ebenso von der Parteistellung im starkstromwegerechtlichen Verfahren abhänge. Es sei daher auch zu prüfen gewesen, ob den Beschwerdeführerinnen im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren des gegenständlichen Projektes Parteistellung zukomme. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge den gesamten Netzbereich der Erstbeschwerdeführerin gemäß Einbringungsvertrag vom 27. Februar 2006 übertragen erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin sei weiterhin Eigentümerin und die Zweitbeschwerdeführerin sei nunmehr Pächterin des Netzes. Im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren komme neben dem Antragsteller sowohl den Eigentümern der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke als auch den an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger Parteistellung zu. Sonstige Personen hätten im Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung. Betroffene Grundstücke im rechtlichen Sinne seien diejenigen Grundstücke, die von der elektrischen Leitungsanlage selbst oder von deren Schutzbereich berührt würden. Über den Kreis der Antragsteller, Grundeigentümer und dinglich Berechtigten hinausgehende Parteirechte kenne das starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren grundsätzlich nicht. Im Verfahren seien keine Anzeichen dafür zu Tage getreten, dass die Beschwerdeführerinnen als Grundeigentümerinnen oder dinglich Berechtigte durch das gegenständliche Projekt betroffen sein könnten. Die Beschwerdeführerinnen gründeten ihre Forderung nach Anerkennung als Partei auf die Behauptung, die verhandlungsgegenständlichen Anlagen befänden sich im Netzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin, der nach Paragraph 28, Absatz eins, des Stmk ElWOG 2005 als Betreiberin eines Verteilernetzes das Recht zukomme, innerhalb ihres vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen, sodass ihnen jedenfalls Parteistellung zuzuerkennen sei.

Nach Hinweis auf § 30 Abs. 2 Stmk ElWOG 2005 erklärte die belangte Behörde dazu, einer Ableitung der Parteistellung aus der von der Zweitbeschwerdeführerin behaupteten Anschlusspflicht stehe der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Inhaber anderer bereits vorhandener oder bewilligter Energieversorgungseinrichtungen seien im Rahmen des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Stmk StarkstromwegeG 1971 nur zu hören; der Gesetzgeber lege durch den Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich fest, dass die bloße Stellung als Inhaber bereits vorhandener oder bewilligter anderer Energieversorgungseinrichtungen keine Parteistellung begründe.Nach Hinweis auf Paragraph 30, Absatz 2, Stmk ElWOG 2005 erklärte die belangte Behörde dazu, einer Ableitung der Parteistellung aus der von der Zweitbeschwerdeführerin behaupteten Anschlusspflicht stehe der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Inhaber anderer bereits vorhandener oder bewilligter Energieversorgungseinrichtungen seien im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Stmk StarkstromwegeG 1971 nur zu hören; der Gesetzgeber lege durch den Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich fest, dass die bloße Stellung als Inhaber bereits vorhandener oder bewilligter anderer Energieversorgungseinrichtungen keine Parteistellung begründe.

Es müsse daher festgestellt werden, dass den Beschwerdeführerinnen im starkstromwegerechtlichen Verfahren für das gegenständliche Projekt keine Parteistellung zukomme. Der Devolutionsantrag sei bereits aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.

Aber auch das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Die Beschwerdeführerinnen brächten vor, dass das gesamte Vorhaben aus technischer Sicht mangelhaft sei, weil die Höhe der Leistungsrücklieferungen der Städtischen Betriebe R GmbH, die im Netzzugangsvertrag vereinbart worden sei, überschritten würde. Durch diese Überschreitung ergebe sich eine Gefährdung der Versorgungssicherheit sowie ein rechtlich geschütztes Interesse des Verteilernetzbetreibers an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Netzes, weshalb eine Bau- und Betriebsbewilligung behördlich hätte untersagt werden müssen. Dem sei entgegenzuhalten, dass - wie es der Amtssachverständige ausführe - die im Versorgungsgebiet der Zweitbeschwerdeführerin befindlichen Anlagen der mitbeteiligten Partei aus technischer Sicht als eigenständiges Netz zu betrachten seien. Es gäbe keine physikalische Verbindung zwischen diesen Anlagen und dem Netz der Zweitbeschwerdeführerin. Durch die Verlegung des Übergabepunktes zwischen dem Eigennetz der mitbeteiligten Partei und der Städtischen Betriebe R GmbH in das Konzessionsgebiet der Letztgenannten sei sichergestellt, dass es zu keiner Überlastung des Netzes der Zweitbeschwerdeführerin komme, da die Verbrauchsanlagen der mitbeteiligten Partei den Strom zum überwiegenden Teil aus ihren eigenen Erzeugungsanlagen über eine Direktleitung bezögen und der Strom für die Ausfallsversorgung - soweit dieser nicht in den zu den Erzeugungsanlagen gehörenden Notstromaggregaten erzeugt werde - über den verlegten Übergabepunkt aus dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH bzw. die in den Erzeugungsanlagen der mitbeteiligten Partei erzeugte Überschussenergie über den Übergabepunkt in das Netz der Städtischen Betriebe R GmbH fließe. Auf Grund der physikalischen Trennung werde das Netz der Zweitbeschwerdeführerin gar nicht berührt und eine Überlastung des Netzes der Zweitbeschwerdeführerin sei daher bereits aus technisch-physikalischen Gründen undenkbar. Durch diese physikalische Trennung könne die Sicherheit des Verteilernetzbetriebes der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr beeinträchtigt und eine Parteistellung auch damit nicht begründet werden.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass grundsätzlich für eine Entscheidung jene Rechtsnorm anzuwenden sei, die zum Zeitpunkt der Entscheidung in Geltung stehe, soweit nicht anderslautende konkrete gesetzliche Bestimmungen durch die Statuierung einer anderen anzuwendenden Norm entgegenstünden. Während des laufenden Verfahrens habe sich die landesgesetzliche Grundlage für die Beurteilung des gegenständlichen Antrags mit 19. April 2005 geändert, sodass dieser Antrag nunmehr auf Basis des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2005 (Stmk ElWOG 2005) zu beurteilen sei. Auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt werde somit die neue Rechtslage angewandt. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass grundsätzlich für eine Entscheidung jene Rechtsnorm anzuwenden sei, die zum Zeitpunkt der Entscheidung in Geltung stehe, soweit nicht anderslautende konkrete gesetzliche Bestimmungen durch die Statuierung einer anderen anzuwendenden Norm entgegenstünden. Während des laufenden Verfahrens habe sich die landesgesetzliche Grundlage für die Beurteilung des gegenständlichen Antrags mit 19. April 2005 geändert, sodass dieser Antrag nunmehr auf Basis des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2005 (Stmk ElWOG 2005) zu beurteilen sei. Auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt werde somit die neue Rechtslage angewandt.

Nach Wiedergabe der demnach anzuwendenden §§ 28, 30 Abs. 1 Z. 2 und 31 leg. cit. stellte die belangte Behörde fest, dass die Forstbetriebe der mitbeteiligten Partei im Netzbetrieb der Zweitbeschwerdeführerin und auch der Städtischen Betriebe R GmbH lägen. Die im Versorgungsgebiet der Zweitbeschwerdeführerin befindlichen Anlagen der mitbeteiligten Partei seien aus technischer Sicht als eigenständiges Netz zu betrachten. Es gäbe keine physikalische Verbindung zwischen diesen Anlagen und dem Netz der Zweitbeschwerdeführerin. Das betriebseigene Netz, das zum Großteil im Namen der mitbeteiligten Partei zusätzlich zum Verbundnetz errichtet worden sei, und auch die dazu gehörenden elektrischen Versorgungsanlagen stünden im ausschließlichen Eigentum der mitbeteiligten Partei. Dies gelte auch für jene Erzeugungsanlagen und Verbrauchsstätten, die im Netzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin lägen. Die Energie, die in den Erzeugungsanlagen der mitbeteiligten Partei selbst erzeugt werde, werde den Verbrauchsanlagen der mitbeteiligten Partei direkt über eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung zugeleitet. Selbst bei Eintritt des Ausnahmefalles der Reserveversorgung durch die Städtischen Betriebe R GmbH - sollten die betriebseigenen Dieselgeneratoren nicht ausreichen - ändere dies nichts an der Eigenschaft der gegenständlichen Leitung als Direktleitung. Die mitbeteiligte Partei habe 30-kV-Kabelleitungen und Schaltanlagen errichtet, welche die Kraftwerke Strechenbach Mitte, Klamm 1 und Klamm 2 untereinander und in weiterer Folge das Kraftwerk Klamm 1 mit dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH verbänden. Die letztgenannte Leitung, die das Kraftwerk Klamm 1 mit dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH verbinde, sei wegen der Verlegung des Übergabepunktes errichtet worden. Weil diese Leitungen zusätzlich zum Verbundnetz errichtet worden seien, lägen Direktleitungen im Sinne der §§ 30 und 31 Stmk ElWOG 2005 vor.Nach Wiedergabe der demnach anzuwendenden Paragraphen 28, 30, Absatz eins, Ziffer 2, und 31 leg. cit. stellte die belangte Behörde fest, dass die Forstbetriebe der mitbeteiligten Partei im Netzbetrieb der Zweitbeschwerdeführerin und auch der Städtischen Betriebe R GmbH lägen. Die im Versorgungsgebiet der Zweitbeschwerdeführerin befindlichen Anlagen der mitbeteiligten Partei seien aus technischer Sicht als eigenständiges Netz zu betrachten. Es gäbe keine physikalische Verbindung zwischen diesen Anlagen und dem Netz der Zweitbeschwerdeführerin. Das betriebseigene Netz, das zum Großteil im Namen der mitbeteiligten Partei zusätzlich zum Verbundnetz errichtet worden sei, und auch die dazu gehörenden elektrischen Versorgungsanlagen stünden im ausschließlichen Eigentum der mitbeteiligten Partei. Dies gelte auch für jene Erzeugungsanlagen und Verbrauchsstätten, die im Netzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin lägen. Die Energie, die in den Erzeugungsanlagen der mitbeteiligten Partei selbst erzeugt werde, werde den Verbrauchsanlagen der mitbeteiligten Partei direkt über eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung zugeleitet. Selbst bei Eintritt des Ausnahmefalles der Reserveversorgung durch die Städtischen Betriebe R GmbH - sollten die betriebseigenen Dieselgeneratoren nicht ausreichen - ändere dies nichts an der Eigenschaft der gegenständlichen Leitung als Direktleitung. Die mitbeteiligte Partei habe 30-kV-Kabelleitungen und Schaltanlagen errichtet, welche die Kraftwerke Strechenbach Mitte, Klamm 1 und Klamm 2 untereinander und in weiterer Folge das Kraftwerk Klamm 1 mit dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH verbänden. Die letztgenannte Leitung, die das Kraftwerk Klamm 1 mit dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH verbinde, sei wegen der Verlegung des Übergabepunktes errichtet worden. Weil diese Leitungen zusätzlich zum Verbundnetz errichtet worden seien, lägen Direktleitungen im Sinne der Paragraphen 30, und 31 Stmk ElWOG 2005 vor.

Durch die Verlegung des Übergabepunktes sei nun das Eigennetz der mitbeteiligten Partei mit dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH durch eine Direktleitung verbunden, wodurch das Netz der Zweitbeschwerdeführerin nicht berührt werde. Entsprechend der Rechtsprechung habe der zuständige Bundesminister von der Lage des Übergabepunktes auszugehen und nicht selbst den Übergabepunkt konkret festzulegen. Somit habe die Behörde auch nicht zu überprüfen, ob dessen Lage sinnvoll sei oder nicht. Die Regelversorgung der Verbrauchsanlagen der Forstbetriebe der mitbeteiligten Partei erfolge durch die Kraftwerke Strechenbach Mitte, Klamm 1 und Klamm 2. Da nun die Erzeugungs- und die Verbrauchsanlagen der mitbeteiligten Partei mit dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH über Direktleitungen miteinander verbunden seien, könnten die Verbrauchsanlagen bei Unterproduktion von der Städtischen Betriebe R GmbH Strom beziehen bzw. die Erzeugungsanlagen der mitbeteiligten Partei bei Überproduktion Strom in das Netz der Städtischen Betriebe R GmbH einspeisen. Auf Grund der physikalischen Trennung sei das Netz der Zweitbeschwerdeführerin auch davon nicht berührt. Da die mitbeteiligte Partei auf Grund des § 31 Stmk ElWOG 2005 berechtigt sei, Netzzugangsberechtigte über Direktleitungen zu versorgen und die Städtische Betriebe R GmbH ein Netzzugangsberechtigter sei, sei es den Verbrauchsstätten der Forstbetriebe auch gesetzlich erlaubt, Strom in das Netz der Städtischen Betriebe R GmbH einzuspeisen. Somit liege auch trotz der möglichen Abgabe von Strom an den Ökobilanzgruppenverantwortlichen eine Direktleitung vor.Durch die Verlegung des Übergabepunktes sei nun das Eigennetz der mitbeteiligten Partei mit dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH durch eine Direktleitung verbunden, wodurch das Netz der Zweitbeschwerdeführerin nicht berührt werde. Entsprechend der Rechtsprechung habe der zuständige Bundesminister von der Lage des Übergabepunktes auszugehen und nicht selbst den Übergabepunkt konkret festzulegen. Somit habe die Behörde auch nicht zu überprüfen, ob dessen Lage sinnvoll sei oder nicht. Die Regelversorgung der Verbrauchsanlagen der Forstbetriebe der mitbeteiligten Partei erfolge durch die Kraftwerke Strechenbach Mitte, Klamm 1 und Klamm 2. Da nun die Erzeugungs- und die Verbrauchsanlagen der mitbeteiligten Partei mit dem Netz der Städtischen Betriebe R GmbH über Direktleitungen miteinander verbunden seien, könnten die Verbrauchsanlagen bei Unterproduktion von der Städtischen Betriebe R GmbH Strom beziehen bzw. die Erzeugungsanlagen der mitbeteiligten Partei bei Überproduktion Strom in das Netz der Städtischen Betriebe R GmbH einspeisen. Auf Grund der physikalischen Trennung sei das Netz der Zweitbeschwerdeführerin auch davon nicht berührt. Da die mitbeteiligte Partei auf Grund des Paragraph 31, Stmk ElWOG 2005 berechtigt sei, Netzzugangsberechtigte über Direktleitungen zu versorgen und die Städtische Betriebe R GmbH ein Netzzugangsberechtigter sei, sei es den Verbrauchsstätten der Forstbetriebe auch gesetzlich erlaubt, Strom in das Netz der Städtischen Betriebe R GmbH einzuspeisen. Somit liege auch trotz der möglichen Abgabe von Strom an den Ökobilanzgruppenverantwortlichen eine Direktleitung vor.

Zur Erfüllung des § 31 Stmk ElWOG 2005 sei eine Versorgung der eigenen Betriebsstätten erforderlich. Gemäß § 2 Z. 3 leg. cit. sei eine Betriebsstätte jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt werde. Somit sei der Tatbestand des § 31 Stmk ElWOG 2005 erfüllt. Dass die Forstbetriebe der mitbeteiligten Partei Betriebsstätten im Sinne des § 31 Stmk ElWOG 2005 darstellten, sei von den Beschwerdeführerinnen zwar als irrelevant, aber nicht als falsch dargestellt worden. Auf Grund der Tatsache, dass das Netz als auch die dazugehörenden elektrischen Versorgungsanlagen sowie Erzeugungsanlagen der mitbeteiligten Partei physikalisch nicht mit dem Netz der Zweitbeschwerdeführerin verbunden seien, gehe deren Behauptung, dass die Erzeugungsanlagen der Antragsgegner ausschließlich im Verteilernetzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin lägen und daher ein Anschlussrecht der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 28 Steiermärkisches ElWOG bestehe, ins Leere. Weiters sei dem Einwand, dass die Anschlussleitungen der mitbeteiligten Partei in das öffentliche Netz keine Direktleitungen seien, weil sie nicht zusätzlich zum Verbundnetz errichtet worden seien, entgegenzuhalten, dass eine physikalische Trennung vom Netz der Zweitbeschwerdeführerin bestehe, so wie es § 31 Stmk ElWOG 2005 vorsehe, und über diese Direktleitung die eigenen Betriebsstätten mit dem in den eigenen Erzeugungsanlagen erzeugten Strom versorgt würden und andererseits die elektrischen Anlagen von der mitbeteiligten Partei errichtet worden seien und zur Gänze in deren Eigentum stünden. Die Eigentümereigenschaft sei neben der physikalischen Trennung vom Netz der Zweitbeschwerdeführerin weiters ein Hinweis darauf, dass die Leitung zusätzlich zum Verbundnetz errichtet worden sei; somit sei die Voraussetzung einer Direktleitung erfüllt.Zur Erfüllung des Paragraph 31, Stmk ElWOG 2005 sei eine Versorgung der eigenen Betriebsstätten erforderlich. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, leg. cit. sei eine Betriebsstätte jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt werde. Somit sei der Tatbestand des Paragraph 31, Stmk ElWOG 2005 erfüllt. Dass die Forstbetriebe der mitbeteiligten Partei Betriebsstätten im Sinne des Paragraph 31, Stmk ElWOG 2005 darstellten, sei von den Beschwerdeführerinnen zwar als irrelevant, aber nicht als falsch dargestellt worden. Auf Grund der Tatsache, dass das Netz als auch die dazugehörenden elektrischen Versorgungsanlagen sowie Erzeugungsanlagen der mitbeteiligten Partei physikalisch nicht mit dem Netz der Zweitbeschwerdeführerin verbunden seien, gehe deren Behauptung, dass die Erzeugungsanlagen der Antragsgegner ausschließlich im Verteilernetzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin lägen und daher ein Anschlussrecht der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Steiermärkisches ElWOG bestehe, ins Leere. Weiters sei dem Einwand, dass die Anschlussleitungen der mitbeteiligten Partei in das öffentliche Netz keine Direktleitungen seien, weil sie nicht zusätzlich zum Verbundnetz errichtet worden seien, entgegenzuhalten, dass eine physikalische Trennung vom Netz der Zweitbeschwerdeführerin bestehe, so wie es Paragraph 31, Stmk ElWOG 2005 vorsehe, und über diese Direktleitung die eigenen Betriebsstätten mit dem in den eigenen Erzeugungsanlagen erzeugten Strom versorgt würden und andererseits die elektrischen Anlagen von der mitbeteiligten Partei errichtet worden seien und zur Gänze in deren Eigentum stünden. Die Eigentümereigenschaft sei neben der physikalischen Trennung vom Netz der Zweitbeschwerdeführerin weiters ein Hinweis darauf, dass die Leitung zusätzlich zum Verbundnetz errichtet worden sei; somit sei die Voraussetzung einer Direktleitung erfüllt.

Der Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin, es erfolge keine direkte Versorgung von in § 32 Stmk ElWOG 2005 genannten Kunden, sei entgegenzuhalten, dass sich diese Bestimmung mit den Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber auseinandersetze, die mitbeteiligte Partei jedoch kein Übertragungsnetzbetreiber sei. Die von den Beschwerdeführerinnen weiters vertretene Ansicht, das Recht und die Pflicht zum Netzanschluss würden sich aus der faktischen Situation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ElWOG und dessen Ausführungsgesetzen mit 19. Februar 1999 ergeben und zum damaligen Zeitpunkt sei der Strom in das öffentliche Netz der Erstbeschwerdeführerin eingespeist worden, widerspreche völlig dem Liberalisierungsgedanken. Das Ziel der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte in der Europäischen Union und der Schaffung eines marktwirtschaftlich orientierten Elektrizitätssystems sei gerade darauf gerichtet, dass jeder Netzbetreiber verpflichtet sei, zugelassenen Kunden für Zwecke der Eigenversorgung Netzzugang zu gewähren und Endverbrauchern die Wahl der Stromlieferanten zu überlassen. Es müsse daher festgestellt werden, dass für die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Kraftwerke Klamm 1 und Klamm 2, welche sich im konzessionierten Verteilernetzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin befänden, keine allgemeine Anschlusspflicht an das öffentliche Verteilernetz der Zweitbeschwerdeführerin bestehe, weil in diesem Fall die Versorgung über eine Direktleitung einen Ausnahmetatbestand von der allgemeinen Anschlusspflicht erfülle.Der Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin, es erfolge keine direkte Versorgung von in Paragraph 32, Stmk ElWOG 2005 genannten Kunden, sei entgegenzuhalten, dass sich diese Bestimmung mit den Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber auseinandersetze, die mitbeteiligte Partei jedoch kein Übertragungsnetzbetreiber sei. Die von den Beschwerdeführerinnen weiters vertretene Ansicht, das Recht und die Pflicht zum Netzanschluss würden sich aus der faktischen Situation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ElWOG und dessen Ausführungsgesetzen mit 19. Februar 1999 ergeben und zum damaligen Zeitpunkt sei der Strom in das öffentliche Netz der Erstbeschwerdeführerin eingespeist worden, widerspreche völlig dem Liberalisierungsgedanken. Das Ziel der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte in der Europäischen Union und der Schaffung eines marktwirtschaftlich orientierten Elektrizitätssystems sei gerade darauf gerichtet, dass jeder Netzbetreiber verpflichtet sei, zugelassenen Kunden für Zwecke der Eigenversorgung Netzzugang zu gewähren und Endverbrauchern die Wahl der Stromlieferanten zu überlassen. Es müsse daher festgestellt werden, dass für die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Kraftwerke Klamm 1 und Klamm 2, welche sich im konzessionierten Verteilernetzgebiet der Zweitbeschwerdeführerin befänden, keine allgemeine Anschlusspflicht an das öffentliche Verteilernetz der Zweitbeschwerdeführerin bestehe, weil in diesem Fall die Versorgung über eine Direktleitung einen Ausnahmetatbestand von der allgemeinen Anschlusspflicht erfülle.

Spruchteil III des angefochtenen Bescheides wurde damit begründet, dass das Verfahren zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 23 des Stmk StarkstromwegeG 1971 von Amts wegen durchzuführen sei. Auf Grund der fehlenden Antragslegitimation der Beschwerdeführerinnen sei der Antrag vom 17. Jänner 2005 zurückzuweisen. Zum Punkt der fehlenden Parteistellung werde auf den Spruchteil I verwiesen.Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides wurde damit begründet, dass das Verfahren zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 23, des Stmk StarkstromwegeG 1971 von Amts wegen durchzuführen sei. Auf Grund der fehlenden Antragslegitimation der Beschwerdeführerinnen sei der Antrag vom 17. Jänner 2005 zurückzuweisen. Zum Punkt der fehlenden Parteistellung werde auf den Spruchteil römisch eins verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin:

Die mitbeteiligte Partei bezweifelt in ihrer Gegenschrift die Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin, zumal die Zweitbeschwerdeführerin deren Gesamtrechtsnachfolge angetreten habe. Sie beantragt eine Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen, soweit sich diese gegen die Spruchpunkte I und III, und eine Zurückweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, soweit sich diese gegen Spruchpunkt II richte.Die mitbeteiligte Partei bezweifelt in ihrer Gegenschrift die Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin, zumal die Zweitbeschwerdeführerin deren Gesamtrechtsnachfolge angetreten habe. Sie beantragt eine Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen, soweit sich diese gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch drei, und eine Zurückweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, soweit sich diese gegen Spruchpunkt römisch zwei richte.

Der Devolutionsantrag vom 26. April 2006, über den mit dem hier angefochtenen Bescheid entschieden wurde, wurde von beiden Beschwerdeführerinnen erhoben. Mit Spruchpunkt I wurde der Devolutionsantrag mangels Parteistellung beider Beschwerdeführerinnen als unzulässig zurückgewiesen und damit den Beschwerdeführerinnen eine Sachentscheidung über den Devolutionsantrag verweigert. Mit Spruchpunkt II wurde auf Grundlage des Devolutionsantrages über den Antrag der Beschwerdeführerinnen eine Feststellung, somit eine Sachentscheidung, getroffen. Mit Spruchpunkt III wurde schließlich ebenfalls auf Grundlage des Devolutionsantrages der Antrag auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes als unzulässig zurückgewiesen, also eine Sachentscheidung über den verfahrensauslösenden Antrag verweigert.Der Devolutionsantrag vom 26. April 2006, über den mit dem hier angefochtenen Bescheid entschieden wurde, wurde von beiden Beschwerdeführerinnen erhoben. Mit Spruchpunkt römisch eins wurde der Devolutionsantrag mangels Parteistellung beider Beschwerdeführerinnen als unzulässig zurückgewiesen und damit den Beschwerdeführerinnen eine Sachentscheidung über den Devolutionsantrag verweigert. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde auf Grundlage des Devolutionsantrages über den Antrag der Beschwerdeführerinnen eine Feststellung, somit eine Sachentscheidung, getroffen. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde schließlich ebenfalls auf Grundlage des Devolutionsantrages der Antrag auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes als unzulässig zurückgewiesen, also eine Sachentscheidung über den verfahrensauslösenden Antrag verweigert.

Den Beschwerdeführerinnen steht nun das Recht auf Überprüfung des Spruchpunktes I dahingehend zu, ob ihnen zu Recht eine Sachentscheidung über den Devolutionsantrag verweigert wurde. Insofern ist die Beschwerdelegitimation auch der Erstbeschwerdeführerin gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gegeben.Den Beschwerdeführerinnen steht nun das Recht auf Überprüfung des Spruchpunktes römisch eins dahingehend zu, ob ihnen zu Recht eine Sachentscheidung über den Devolutionsantrag verweigert wurde. Insofern ist die Beschwerdelegitimation auch der Erstbeschwerdeführerin gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gegeben.

Mit Spruchpunkt II wurde über einen Antrag nach § 32 Stmk ElWOG 2001 bzw nach § 30 Abs. 2 Stmk ElWOG 2005 entschieden. Antragsbefugt nach dieser Gesetzesstelle ist - im hier interessierenden Zusammenhang - der "Betreiber des Verteilernetzes"; diesem kommt in einem solchen Verfahren Parteistellung zu.Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde über einen Antrag nach Paragraph 32, Stmk ElWOG 2001 bzw nach Paragraph 30, Absatz 2, Stmk ElWOG 2005 entschieden. Antragsbefugt nach dieser Gesetzesstelle ist - im hier interessierenden Zusammenhang - der "Betreiber des Verteilernetzes"; diesem kommt in einem solchen Verfahren Parteistellung zu.

Im Zeitpunkt der Antragstellung war die Erstbeschwerdeführerin Betreiberin des Verteilernetzes, ihr kam Parteistellung im Verfahren zu. Nach den von den Beschwerdeführerinnen nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist seit dem 31. Dezember 2005 allein die Zweitbeschwerdeführerin Betreiberin eines Verteilernetzes. Ab diesem Zeitpunkt kam ihr allein die Parteistellung (als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin) in diesem Verfahren zu.

Die mit Spruchpunkt III des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. April 2006 getroffene Feststellung bezog sich demgemäß auch darauf, dass keine Anschlusspflicht an das öffentliche Verteilernetz der Zweitbeschwerdeführerin bestehe.Die mit Spruchpunkt römisch drei des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. April 2006 getroffene Feststellung bezog sich demgemäß auch darauf, dass keine Anschlusspflicht an das öffentliche Verteilernetz der Zweitbeschwerdeführerin bestehe.

Der auch von der Erstbeschwerdeführerin erhobene Devolutionsantrag wäre daher in Bezug auf den bekämpften Spruchpunkt III mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Die belangte Behörde hat ihrem Spruchpunkt II (auch) den Devolutionsantrag der Erstbeschwerdeführerin zu Grunde gelegt und in Form einer Feststellung eine inhaltliche Entscheidung getroffen.Der auch von der Erstbeschwerdeführerin erhobene Devolutionsantrag wäre daher in Bezug auf den bekämpften Spruchpunkt römisch drei mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Die belangte Behörde hat ihrem Spruchpunkt römisch zwei (auch) den Devolutionsantrag der Erstbeschwerdeführerin zu Grunde gelegt und in Form einer Feststellung eine inhaltliche Entscheidung getroffen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die meritorische Erledigung einer richtigerweise zurückzuweisenden Berufung durch deren Abweisung eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers allein aus diesem Grund denkmöglich nicht bewirken (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1997, Zl. 94/07/0166, 0186, 0190, und vom 11. September 2003, Zl. 2001/07/0035, mwN). Dies gilt auch in Bezug auf die meritorische Erledigung eines Devolutionsantrages nach Art. 12 Abs. 3 B-VG anstelle der richtigerweise vorzunehmenden Zurückweisung eines solchen Antrages (vgl. zur Ähnlichkeit einer Berufung mit einem Devolutionsantrag nach Art. 12 Abs. 3 B-VG das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0142).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die meritorische Erledigung einer richtigerweise zurückzuweisenden Berufung durch deren Abweisung eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers allein aus diesem Grund denkmöglich nicht bewirken vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1997, Zl. 94/07/0166, 0186, 0190, und vom 11. September 2003, Zl. 2001/07/0035, mwN). Dies gilt auch in Bezug auf die meritorische Erledigung eines Devolutionsantrages nach Artikel 12, Absatz 3, B-VG anstelle der richtigerweise vorzunehmenden Zurückweisung eines solchen Antrages vergleiche zur Ähnlichkeit einer Berufung mit einem Devolutionsantrag nach Artikel 12, Absatz 3, B-VG das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0142).

Eine Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist aber nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann, wobei bei der diesbezüglichen Prüfung dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0040).Eine Parteibeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist aber nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann, wobei bei der diesbezüglichen Prüfung dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zukommt vergleiche den hg. Beschluss vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0040).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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