Index
20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Würde sich der von der abgabepflichtigen GmbH zu leistende Mietzins am Zustand des Bestandobjektes vor der Erbringung der Umbauarbeiten durch den Alleingesellschafter der GmbH, den Vormieter, (also als Rohdachboden) bemessen, wäre davon auszugehen, dass die abgabepflichtige GmbH tatsächlich die Räumlichkeiten im nunmehrigen Zustand zu einem unüblich niedrigen Mietzins nutzen würde; in diesem Fall wären daher Ablösezahlungen -
gerade im Hinblick auf den verbliebenen Zeitwert der Investitionen des Vormieters (vgl. hiezu auch Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22, § 27 MRG Rz 14; OGH vom 23. April 1996, 5 Ob 47/95; VfGH vom 25. September 2000, B 784/98, VfSlg. 15.901) - (auch zwischen Fremden) üblich. gerade im Hinblick auf den verbliebenen Zeitwert der Investitionen des Vormieters vergleiche hiezu auch Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22, Paragraph 27, MRG Rz 14; OGH vom 23. April 1996, 5 Ob 47/95; VfGH vom 25. September 2000, B 784/98, VfSlg. 15.901) - (auch zwischen Fremden) üblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010150018.X05Im RIS seit
08.10.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013