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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des E in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Juni 1992, Zl. 4.323.921/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niedererösterreich vom 19. Oktober 1991, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und versagte die Gewährung von Asyl.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Asylgewährung insbesondere in der dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland drohenden Todesstrafe erblickt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, hat er unter Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur albanischen Minderheit seinen Asylantrag damit begründet, daß er sein Heimatland deshalb verlassen habe, weil er einem ihm im Juni 1991 zugestellten Einberufungsbefehl nicht habe Folge leisten wollen. Die serbische Miliz habe bereits mehrmals nach ihm gesucht; im Fall seiner Rückkehr habe er mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen. Dieses Vorbringen ergänzte der Beschwerdeführer in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung durch die Behauptung, an Demonstrationen gegen das serbische Regime teilgenommen zu haben. Bei Befolgung des Einberufungsbefehles wäre der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, auf seine Landsleute zu schießen; auch würden nur Reservisten der Volksgruppenminderheiten eingezogen. Es sei als menschliches Grundrecht anzusehen, nicht in den Krieg ziehen zu müssen, wenn die Heimat nicht von einem äußeren Feind angegriffen werde. Wegen Desertion habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit der Verhängung der Todesstrafe zu rechnen.
Die belangte Behörde hat die Versagung von Asyl damit begründet, daß weder aus der Einberufung des Beschwerdeführers noch aus der ihm wegen Desertion drohenden Bestrafung begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden könne. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde im Einklang mit der ständigen hg. Rechtssprechung. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu wiederholten Malen ausgesprochen, daß die "Flucht" eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst ebensowenig einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling darstellt wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, und die dort angeführte Vorjudikatur). Daran vermag auch der Einwand, dem Beschwerdeführer drohe in seinem Heimatland wegen Desertion die Todesstrafe, nichts zu ändern, weil auch für den Fall des Zutreffens dieser Behauptung damit nicht dargetan wäre, daß diese Bestrafung auf einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe zurückzuführen wäre. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, daß diese Strafe über die - wegen der in der Wehrdienstverweigerung gelegenen Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten - verhängte Sanktion hinaus als aus ethnischen oder politischen Gründen gegen seine Person gerichtete Maßnahme anzusehen sei.
Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid mit der Begründung bekämpft, er dürfe auf Grund der ihm drohenden Todesstrafe nicht an sein Heimatland ausgeliefert werden, überschreitet er mit dieser Argumentation den durch den erstinstanzlichen Bescheid und die dagegen erhobene Berufung abgesteckten Rahmen des der Beschwerde zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens. Dieses Verfahren hatte ausschließlich die Frage der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling bzw. der Asylgewährung und nicht die Frage, ob und auf Grund welcher gesetzlicher Bestimmung die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland zulässig wäre, zum Gegenstand. Aus diesen Beschwerdeausführungen ist daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber auch nicht gehalten, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zum Wehrdienst einberufen wurde und welche Bestrafung ihm wegen der Wehrdienstverweigerung im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland drohen würde. Dies umso weniger, als die belangte Behörde ohnedies von dem von ihr als glaubhaft erachteten und gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 ihrer Entscheidung zugrunde zu legenden Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz ausgegangen ist.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten (zur hg. Zl. 92/01/0248 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010992.X00Im RIS seit
20.11.2000