Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 kein Mitspracherecht zur Übereinstimmung des Vorhabens mit der Flächenwidmung schlechthin zu, sondern nur insoweit, als die Flächenwidmung einen Immissionsschutz vorsieht (Hinweis Erkenntnisse vom 1. April 2008, 2007/06/0304, oder auch vom 27. November 2007, 2003/06/0090, mwN). Dem Nachbarn kommt daher kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das Vorhaben der gegebenen Flächenwidmung entspricht. Der Nachbar, der zur Bauverhandlung persönlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 geladen wurde, konnte daher mit einer solchen Einwendung insoweit die Parteistellung nicht beibehalten (§ 27 Abs. 1 iVm Abs. 2 Stmk. BauG 1995), sodass die Berufung diesbezüglich zu Recht zurückgewiesen wurde (vgl. zur gleichgelagerten Regelung des § 42 Abs. 1 AVG etwa das E vom 2. Juli 2008, Zl. 2005/10/0068, mwN., uam.).Dem Nachbarn kommt nach dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 kein Mitspracherecht zur Übereinstimmung des Vorhabens mit der Flächenwidmung schlechthin zu, sondern nur insoweit, als die Flächenwidmung einen Immissionsschutz vorsieht (Hinweis Erkenntnisse vom 1. April 2008, 2007/06/0304, oder auch vom 27. November 2007, 2003/06/0090, mwN). Dem Nachbarn kommt daher kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das Vorhaben der gegebenen Flächenwidmung entspricht. Der Nachbar, der zur Bauverhandlung persönlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 geladen wurde, konnte daher mit einer solchen Einwendung insoweit die Parteistellung nicht beibehalten (Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Stmk. BauG 1995), sodass die Berufung diesbezüglich zu Recht zurückgewiesen wurde vergleiche zur gleichgelagerten Regelung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG etwa das E vom 2. Juli 2008, Zl. 2005/10/0068, mwN., uam.).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060084.X01Im RIS seit
10.10.2012Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014