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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dr. H D in K, vertreten durch Dr. Klaus Herunter, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, Herunterplatz 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Oktober 2007, Zl. FA13B-12.10-K-222/2007-19, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft, 2. Stadtgemeinde K, vertreten durch die Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall geht es um die beabsichtigte Errichtung eines "Seniorenwohnhauses und Seniorenpflegezentrums" durch die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles - betreffend ein früheres Projekt - ist dem hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/06/0147, zu entnehmen. Unstrittig ist, dass die Bauwerberin diesen früheren Bewilligungsantrag am 28. September 2006 zurückzog.
Mit dem nun dem Verfahren zu Grunde liegenden, am 7. März 2005 eingebrachten Antrag vom 3. März 2005 kam die Bauwerberin um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für ein geändertes Vorhaben ein. Gegenstand dieses Vorhabens ist die Errichtung eines Wohnhauses mit acht Wohneinheiten und eines Pflegezentrums mit 57 Betten, zusätzlich sollen ein Müllplatz und ein Parkplatz mit 41 Pkw-Abstellplätzen errichtet werden (und zwar 27 Abstellplätze, die unmittelbar dem Vorhaben zugeordnet sind, weitere 14 Stellplätze sind einer bestehenden Wohnungseigentumsanlage zugeordnet. Zur Schaffung der Ausfahrt werden sieben bestehende Parkplätze aufgelassen). Die Zufahrt zu diesem Parkplatz soll über einen Busparkplatz erfolgen, die Abfahrt unter anderem über das Grundstück Nr. 240/4 in die B-Straße (das war der Stand der Einreichung; in der Folge waren Grundstücksveränderungen und -vereinigungen vorgesehen, wobei das Grundstück Nr. 240/4 sodann die gesamte projektierte Verkehrsfläche umfassen sollte). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer benachbarter Grundstücke, hier insbesondere von bebauten Grundstücken, die sich zwischen der B-Straße und der P-Straße B 70 im Bereich der geplanten Ausfahrt befinden (die B-Straße und die B 70 laufen in einem spitzen Winkel zusammen und in diesem Bereich befinden sich die Grundstücke des Beschwerdeführers; die Zufahrt zum geplanten Parkplatz erfolgt von der B 70 aus im Bereich nach der Einmündung der B-Straße).
Der Beschwerdeführer erhob in der Bauverhandlung vom 27. April 2005 Einwendungen gegen das Vorhaben im Hinblick auf die verkehrsbedingt zu erwartende Lärm- und Staubbelastung (und verwies dabei auch darauf, dass, um die Abfahrt vom Parkplatz in die B-Straße zu ermöglichen, den Eigentümern dreier Häuser in der B-Straße auf dem neu zu errichtenden Parkplatz 14 Stellplätze für die jeweiligen Wohnungen in ihren Objekten zur Nutzung überlassen würden).
Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Mai 2005 die angestrebte Baubewilligung mit zahlreichen Vorschreibungen und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers "zurück" (in der Begründung wurden sie als unberechtigt erachtet).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Berufungsverfahren wurde von der Bauwerberin ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros T. vom 13. Juni 2005 vorgelegt, das zusammengefasst zum Ergebnis kam, die maßgebenden bestehenden Schallquellen seien hauptsächlich der Straßenverkehr auf der B 70 und der B-Straße. Die derzeitige Schallsituation werde an keinem der betrachteten Immissionspunkte durch die projektsspezifischen Schallimmissionen erhöht und somit würden auch die richtliniengemäßen Grenzwerte für die Gesamtimmissionen nicht überschritten. Der Beschwerdeführer äußerte sich ablehnend.
Mit Bescheid des Gemeinderates vom 6. Juli 2005 wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2005 wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde führte zum tragenden Aufhebungsgrund aus, im Vorstellungsverfahren sei eine gutachterliche Stellungnahme vom 25. Oktober 2005 eingeholt worden, wonach unter Berücksichtigung der Vorbelastung bei Stickstoffdioxid durch die Zusatzbelastungen aus dem Projekt nicht mit einem Überschreiten von Immissionsgrenzwerten zu rechnen sei. Bei PM 10 (Feinstaub) würden die Grenzwerte bereits durch die Vorbelastung überschritten. Die Zusatzbelastung liege bei 0,4 % des Grenzwertes für das Tagesmittel nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L). Diese Zusatzbelastung sei nach dem Schwellenwertkonzept als irrelevant einzustufen. Aus diesem Gutachten ergebe sich somit, dass eine Zusatzbelastung durch Feinstaub eintrete. Es wäre daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens in Bezug auf die Feinstaubbelastung erforderlich gewesen, was die Gemeindebehörden aber unterlassen hätten. Dadurch seien Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden.
Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren holte die Berufungsbehörde ein umweltmedizinisches Gutachten des Sachverständigen M. zur Beurteilung der Feinstaubbelastung ein. Dieser kam in seinem Gutachten vom "Februar 2006" (bei der Gemeinde eingelangt am 14. Februar 2006) zusammengefasst zum Ergebnis, dass eine Zunahme der Feinstaubkonzentration im Ausmaß von 0,1 bzw. 0,2 µg/m3 zu erwarten sei, dies sei eine Größenordnung, die zwar noch rechnerisch erfasst werden könne, eine messbare gesundheitliche Relevanz sei bei dieser Größenordnung jedenfalls nicht ableitbar. Der Beschwerdeführer äußerte sich ablehnend, der Sachverständige blieb in einer Gutachtensergänzung vom 23. März 2006 auf seinem Standpunkt: Die zu erwartende Zunahme der Feinstaubkonzentration liege in einer Größenordnung, die bestenfalls errechnet, aber schwer gemessen werden könne. Deshalb könne man zu Recht die Bewertung "Geringfügigkeit" verwenden.
Mit Bescheid des Gemeinderates vom 20. März 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abermals als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer abermals Vorstellung, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2006 Folge gegeben wurde: Es sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden, dass durch die Realisierung eines (anderen) Bauvorhabens in unmittelbarer Nähe die Schallsituation an allen drei Messpunkten verändert worden sei, was zu überprüfen gewesen wäre (tragender Aufhebungsgrund).
Im fortgesetzten Berufungsverfahren legte die Bauwerberin ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten des Ing. T. vom 16. Mai 2007 vor, das auf die behaupteten Veränderungen einging; am Ergebnis änderte sich nichts. Der von der Berufungsbehörde bestellte schalltechnische Sachverständige A. (des Büros P-GmbH) nahm in seinem Gutachten vom 21. Mai 2007 Bezug auf das ergänzende Gutachten vom 16. Mai 2007 und kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass der äquivalente Dauerschallpegel der bestehenden Schallimmissionen (Ist-Maß) durch den derzeitigen Straßenverkehr alleine bereits höher als das Widmungsmaß sei, er werde durch projektbedingte Lärmimmissionen nicht erhöht. Der umweltmedizinische Sachverständige M. beurteilte in einem weiteren Gutachten vom "Mai 2007" die Lärmimmissionen und kam zum selben Ergebnis: Insgesamt bestünde bereits eine hohe ortsübliche Belastung, wodurch eine Zunahme der bestehenden Lärmimmissionen keinesfalls toleriert werden könne. Die zusätzlich zu erwartenden Lärmimmissionen beeinflussten in keiner Weise die bestehenden Lärmimmissionswerte und würden auf Grund der bereits bestehenden hohen Belastung von der Nachbarschaft nicht wahrgenommen.
Der Beschwerdeführer äußerte sich abermals ablehnend.
Mit Bescheid des Gemeinderates vom 14. Juni 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abermals als unbegründet abgewiesen, was zusammenfassend unter Hinweis auf die von der Berufungsbehörde eingeholten, als schlüssig erachteten Gutachten begründet wurde, wonach von der Lärmsituation her keine Zusatzbelastungen zu erwarten seien und die Zusatzbelastung durch Feinstaub als irrelevant einzustufen sei.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Auch die belangte Behörde erachtete die Gutachten, auf die sich die Berufungsbehörde gestützt hatte, als schlüssig und tauglich. Allfällige Flächenwidmungsplanänderungen bildeten nicht den Gegenstand dieses Verfahrens und seien daher nicht zu beurteilen. Künftige mögliche Nutzungsänderungen seien ebenfalls nicht projektgegenständlich.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefalls ist das Steiermärkische Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden. Im Beschwerdefalls ist das Steiermärkische Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 27, Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060304.X00Im RIS seit
07.05.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008