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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der P S in W, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 2003, GZ.: FA13A-
12.10 F 100 - 03/16, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister; 2. A S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Zweitmitbeteiligte (im Folgenden: Bauwerber) ist Eigentümer einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde, auf der sich ein landwirtschaftliches Anwesen befindet. Der Bauwerber beantragte mit Eingabe vom 4. September 2000 bei der Baubehörde die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Schweinemaststalles. Die Parzelle, auf der sich nach den Einreichunterlagen das geplante Stallobjekt befinden soll, liegt nach dem gültigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde im Freiland. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin (u.a.) eines benachbarten Grundstückes, auf dem sich ein Wohnhaus befindet.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde beraumte mit Erledigung vom 6. September 2000 ("Kundmachung zur Bauverhandlung") die Bauverhandlung für den 21. September 2000 an.
In dieser Erledigung heißt es u.a.:
"Gemäß § 27 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz 1995 behalten nur jene Nachbarn Parteistellung, die spätestens am Tage vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 leg.cit. erhoben haben." "Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz 1995 behalten nur jene Nachbarn Parteistellung, die spätestens am Tage vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, leg.cit. erhoben haben."
Mit Schreiben vom 11. September brachten mehrere Personen, darunter auch die nunmehrige Beschwerdeführerin, u.a. folgende Einwendungen vor:
"Die Errichtung des Schweinemaststalles und somit die Einstellung von Schweinen in der (vom Bauwerber) beabsichtigten Größenordnung stellt eine unzumutbare Belästigung der Anrainer und Nachbarn dar. Wir befürchten eine hohe Schadstoffbelastung in Bezug auf Gas- und Geruchsentwicklung. Von anderen Maststallungen ist bekannt, dass die permanente Geruchsbelästigung sich auf die körperliche und psychische Befindlichkeit auswirkt (Übelkeit, Brechreiz).
...
Der geplante Schweinemaststall stellt eine extreme
Lärmbelästigung dar: ...
...
Die Anrainer und Nachbarn sprechen sich entschieden gegen die Errichtung des Schweinemaststalles auf dem geplanten Standort aus.
..."
In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2000 brachte die Beschwerdeführerin laut Niederschrift u.a. Folgendes vor:
"Wir verstehen nicht, dass (der Bauwerber) seinen Schweinemastbetrieb auf einen anderen Grund bauen will, da er auch woanders seinen Betrieb errichten könnte wo die Bewohner nicht betroffen wären. ..."
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2000 machte die Beschwerdeführerin u.a. auf folgende Mängel der Niederschrift aufmerksam:
"Ich möchte darauf hinweisen, dass ich zu Protokoll gegeben habe: 'Wir verstehen nicht, dass (der Bauwerber) seinen Schweinemaststall nicht auf einen anderen Grund bauen will...'
...
Mehrere Anrainer haben protestiert, dass sie nicht mit dem Hygienegutachten einverstanden sind, was die Geruchsemissionen betrifft, ..."
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte mit Bescheid vom 13. Mai 2002 dem Bauwerber die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Auflagen.
Die dagegen erhobene Berufung (u.a.) der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. September 2002 als unbegründet abgewiesen.
Die (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Berufungsbescheid Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, die Beschränkung der Immissionen von Betrieben könne stets nur im Zusammenhang mit der entsprechenden Widmung des zu bebauenden Grundstücks gesehen werden. Gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG. habe die Behörde größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lasse. Dieser Immissionsschutz sei unabhängig von der Flächenwidmung. Die Beschwerdeführerin sei aber mit diesem Vorbringen präkludiert, weil sie in ihren Einwendungen niemals die Festsetzung größerer Abstände gefordert habe. Ein allgemeines Vorbringen in Richtung Geruchsbelästigung könne schon nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Eventualbegehren auf Festsetzung größerer Abstände gedeutet werden. Infolge Präklusion könne daher die Frage, ob allenfalls größere Abstände einzuhalten wären, von der belangten Behörde nicht geprüft werden. Die (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Berufungsbescheid Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, die Beschränkung der Immissionen von Betrieben könne stets nur im Zusammenhang mit der entsprechenden Widmung des zu bebauenden Grundstücks gesehen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG. habe die Behörde größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lasse. Dieser Immissionsschutz sei unabhängig von der Flächenwidmung. Die Beschwerdeführerin sei aber mit diesem Vorbringen präkludiert, weil sie in ihren Einwendungen niemals die Festsetzung größerer Abstände gefordert habe. Ein allgemeines Vorbringen in Richtung Geruchsbelästigung könne schon nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Eventualbegehren auf Festsetzung größerer Abstände gedeutet werden. Infolge Präklusion könne daher die Frage, ob allenfalls größere Abstände einzuhalten wären, von der belangten Behörde nicht geprüft werden.
Hinsichtlich der Lärmbelästigung habe die Beschwerdeführerin zwar rechtzeitig Einwendungen erhoben, in ihrer Berufung dazu aber kein Vorbringen erstattet. Im Vorstellungsverfahren könne daher - die Vorstellungsbehörde habe bei ihrer Beurteilung immer jene Sach- und Rechtslage anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Gemeinderat maßgebend gewesen sei - die nunmehr wieder geltend gemachte Lärmbelästigung keiner näheren Prüfung unterzogen werden. "Der Vollständigkeit halber" sei jedoch festzuhalten, dass aus dem lärmtechnischen und dem medizinischen Gutachten eine Zulässigkeit des gegenständlichen Vorhabens hervorgehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, beide mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Baugesuch wurde am 4. September 2000 eingebracht, es ist daher im Beschwerdefall das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. 59, in der Stammfassung anzuwenden. Das Baugesuch wurde am 4. September 2000 eingebracht, es ist daher im Beschwerdefall das Steiermärkische Baugesetz 1995, Landesgesetzblatt 59, , in der Stammfassung anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten - zumindest im Ergebnis - u.a. dadurch verletzt, dass die belangte Behörde in rechtswidriger Anwendung des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG ihre Einwendungen hinsichtlich der Geruchsimmissionen als präkludiert angesehen habe und auf die Bedenken in Bezug auf die Lärmimmission nicht eingegangen sei (im Übrigen werden diverse Verfahrensmängel geltend gemacht). Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten - zumindest im Ergebnis - u.a. dadurch verletzt, dass die belangte Behörde in rechtswidriger Anwendung des Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG ihre Einwendungen hinsichtlich der Geruchsimmissionen als präkludiert angesehen habe und auf die Bedenken in Bezug auf die Lärmimmission nicht eingegangen sei (im Übrigen werden diverse Verfahrensmängel geltend gemacht).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A). Dies gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A). Dies gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 27, Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060090.X00Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008