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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §947;Rechtssatz
Die Überlegungen bzgl. der Bejahung der Haftung der Erben des Geschenknehmers für den Ergänzungsanspruch eines verkürzten Noterben gemäß § 951 ABGB die der OGH im Urteil vom 29. Jänner 2004, Zl. 6 Ob 263/03z dargelegt hat, gelten auch für die Verpflichtung des Geschenknehmers zur Leistung der gesetzlichen Zinsen aus dem Wert des Geschenkes an den in Not geratenen Geschenkgeber gemäß § 947 ABGB. Auch für diesen Fall fehlt eine gesetzliche Anordnung über den Charakter einer höchstpersönlichen Verpflichtung. Ungeachtet des Umstandes, dass es für die Anspruchsberechtigung des Geschenkgebers auf dessen persönliche Umstände (nämlich das Bestehen einer Notlage) ankommt, ist - ebenso wie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch des verkürzten Noterben - nicht ersichtlich, dass der Anspruch nur gegen den Beschenkten selbst, nicht aber gegen seine Erben gerichtet werden könnte. Der mit diesem Anspruch verfolgte Zweck, den nötigen Unterhalt des in Not geratenen Geschenkgebers aus den Zinsen des unentgeltlich weitergegebenen Vermögens zu decken, soll ebenso ohne ausdrückliche oder doch erschließbare Anordnung des Gesetzgebers nicht vom zufälligen Umstand abhängen, wann der Geschenknehmer stirbt. Die aus § 947 resultierende Verpflichtung, dem in Not geratenen Geschenkgeber die gesetzlichen Zinsen aus dem noch vorhandenen Wert des Geschenkes zu leisten, geht somit auf den Erben des Geschenknehmers als dessen Universalrechtsnachfolger über, wie dies im Fall eines nachgeborenen Kindes des Geschenkgebers von § 954 ABGB ausdrücklich angeordnet wird.Die Überlegungen bzgl. der Bejahung der Haftung der Erben des Geschenknehmers für den Ergänzungsanspruch eines verkürzten Noterben gemäß Paragraph 951, ABGB die der OGH im Urteil vom 29. Jänner 2004, Zl. 6 Ob 263/03z dargelegt hat, gelten auch für die Verpflichtung des Geschenknehmers zur Leistung der gesetzlichen Zinsen aus dem Wert des Geschenkes an den in Not geratenen Geschenkgeber gemäß Paragraph 947, ABGB. Auch für diesen Fall fehlt eine gesetzliche Anordnung über den Charakter einer höchstpersönlichen Verpflichtung. Ungeachtet des Umstandes, dass es für die Anspruchsberechtigung des Geschenkgebers auf dessen persönliche Umstände (nämlich das Bestehen einer Notlage) ankommt, ist - ebenso wie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch des verkürzten Noterben - nicht ersichtlich, dass der Anspruch nur gegen den Beschenkten selbst, nicht aber gegen seine Erben gerichtet werden könnte. Der mit diesem Anspruch verfolgte Zweck, den nötigen Unterhalt des in Not geratenen Geschenkgebers aus den Zinsen des unentgeltlich weitergegebenen Vermögens zu decken, soll ebenso ohne ausdrückliche oder doch erschließbare Anordnung des Gesetzgebers nicht vom zufälligen Umstand abhängen, wann der Geschenknehmer stirbt. Die aus Paragraph 947, resultierende Verpflichtung, dem in Not geratenen Geschenkgeber die gesetzlichen Zinsen aus dem noch vorhandenen Wert des Geschenkes zu leisten, geht somit auf den Erben des Geschenknehmers als dessen Universalrechtsnachfolger über, wie dies im Fall eines nachgeborenen Kindes des Geschenkgebers von Paragraph 954, ABGB ausdrücklich angeordnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100144.X02Im RIS seit
24.10.2012Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013