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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs7 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0246Rechtssatz
§ 62 Abs. 3 AWG 2002 dient nicht - wie etwa § 62 Abs. 2 legcit - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß § 43 legcit wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Für den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 3 legcit ist der Begriff "Inhaber einer Behandlungsanlage" bei verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des Sachlichkeitsgebotes (vgl. B VfGH 26. Juni 1991, G 86/91 ua) dahin zu verstehen, dass als "Inhaber" derjenige zu behandeln ist, der die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß § 62 Abs. 3 legcit vorgeschriebenen Maßnahmen hat, und zwar, weil er die Sachherrschaft über die Anlage ausübt, über die Aufnahme, den Ort und die Art der Lagerung von zu deponierenden Materialien, ohne etwa als Arbeitnehmer diesbezüglich weisungsgebunden zu sein, entscheidet und daher nur er faktisch dazu in der Lage ist, die Einhaltung der Auflagen und der gemäß § 62 Abs. 3 legcit nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw. die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Einhaltung solcher Auflagen und Maßnahmen ist beispielsweise beim Betrieb einer Deponie durch einen Pächter von diesem zu gewährleisten, und der Betriebsübergang an ihn im Wege der Verpachtung stellt einen Wechsel des Inhabers der Betriebsanlage iSd § 64 AWG 2002 dar. Für einen solchen Wechsel kommt es auf die gemäß § 64 Abs. 2 legcit vorzunehmende Meldung nicht an, weil es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. E 13. Dezember 2007, 2006/07/0084).Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 dient nicht - wie etwa Paragraph 62, Absatz 2, legcit - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß Paragraph 43, legcit wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 62, Absatz 3, legcit ist der Begriff "Inhaber einer Behandlungsanlage" bei verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des Sachlichkeitsgebotes vergleiche B VfGH 26. Juni 1991, G 86/91 ua) dahin zu verstehen, dass als "Inhaber" derjenige zu behandeln ist, der die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, legcit vorgeschriebenen Maßnahmen hat, und zwar, weil er die Sachherrschaft über die Anlage ausübt, über die Aufnahme, den Ort und die Art der Lagerung von zu deponierenden Materialien, ohne etwa als Arbeitnehmer diesbezüglich weisungsgebunden zu sein, entscheidet und daher nur er faktisch dazu in der Lage ist, die Einhaltung der Auflagen und der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, legcit nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw. die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Einhaltung solcher Auflagen und Maßnahmen ist beispielsweise beim Betrieb einer Deponie durch einen Pächter von diesem zu gewährleisten, und der Betriebsübergang an ihn im Wege der Verpachtung stellt einen Wechsel des Inhabers der Betriebsanlage iSd Paragraph 64, AWG 2002 dar. Für einen solchen Wechsel kommt es auf die gemäß Paragraph 64, Absatz 2, legcit vorzunehmende Meldung nicht an, weil es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt vergleiche E 13. Dezember 2007, 2006/07/0084).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070235.X07Im RIS seit
29.10.2012Zuletzt aktualisiert am
03.11.2016