RS Vwgh 2012/9/27 2010/16/0196

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Veröffentlicht am 27.09.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §212a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
ZollRDG 1994 §85c Abs8;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 21. Juli 2010 betreffend die Bestätigung der Ablehnung der Aussetzung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2009 zu verfügen gewesen wäre, der Beschwerdeführerin somit keine andere Rechtsposition verliehen als sie durch den angefochtenen Bescheid hat. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin nach der ausdrücklichen Anordnung des § 212a Abs. 5 BAO iVm § 85c Abs. 8 ZollR-DG möglich, im Zusammenhang mit einer Einbringung einer (Administrativ-)Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2009 in der Hauptsache einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Ob sie diese Möglichkeit ausgeschöpft hat oder unterlassen hat, steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der durch den angefochtenen Bescheid geschaffenen Rechtsposition der Beschwerdeführerin. Zur Klarstellung sei erwähnt, dass das zu einem anderen Ergebnis gelangende hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, 2004/16/0047, und das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 91/14/0164, sowie die über Beschwerden gegen im Instanzenzug ergangene Abweisungen von Aussetzungsanträgen meritorisch absprechenden hg. Erkenntnisse vom 7. September 2006, 2006/16/0014, vom 26. Februar 2004, 2002/16/0139, und vom 26. Februar 2004, 2003/16/0018, zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen sind, weshalb diese Erkenntnisse auch nicht im Widerspruch zum hier vorliegenden Beschluss und zum hg. Beschluss vom 17. Dezember 2003, 2003/13/0129, stehen. Somit konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden, weshalb der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde fehlt.Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 21. Juli 2010 betreffend die Bestätigung der Ablehnung der Aussetzung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2009 zu verfügen gewesen wäre, der Beschwerdeführerin somit keine andere Rechtsposition verliehen als sie durch den angefochtenen Bescheid hat. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO in Verbindung mit Paragraph 85 c, Absatz 8, ZollR-DG möglich, im Zusammenhang mit einer Einbringung einer (Administrativ-)Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2009 in der Hauptsache einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Ob sie diese Möglichkeit ausgeschöpft hat oder unterlassen hat, steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der durch den angefochtenen Bescheid geschaffenen Rechtsposition der Beschwerdeführerin. Zur Klarstellung sei erwähnt, dass das zu einem anderen Ergebnis gelangende hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, 2004/16/0047, und das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 91/14/0164, sowie die über Beschwerden gegen im Instanzenzug ergangene Abweisungen von Aussetzungsanträgen meritorisch absprechenden hg. Erkenntnisse vom 7. September 2006, 2006/16/0014, vom 26. Februar 2004, 2002/16/0139, und vom 26. Februar 2004, 2003/16/0018, zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen sind, weshalb diese Erkenntnisse auch nicht im Widerspruch zum hier vorliegenden Beschluss und zum hg. Beschluss vom 17. Dezember 2003, 2003/13/0129, stehen. Somit konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden, weshalb der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde fehlt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160196.X03

Im RIS seit

05.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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