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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §130 Abs2;Rechtssatz
Zu § 367 Z. 25 GewO 1994 wurde vom Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in dessen Auflagen enthaltenen Gebote oder Verbote Teil des Straftatbestandes sind. Im Hinblick auf die Verzahnung zwischen dieser Vorschrift und den im Bescheid enthaltenen Geboten und Verboten bedürfe es im Spruch eines auf diese Strafnorm gestützten Straferkenntnisses einer wörtlichen Anführung der entsprechenden Auflagen, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das im E vom 25. Februar 2002, 2001/04/0253 angeführte Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 93/04/0255, und aus jüngerer Zeit etwa das E vom 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0037, mwN). Nichts anderes gelte somit für ein auf § 130 Abs. 2 ASchG 1994 gestütztes Straferkenntnis. Damit wird deutlich, dass die Auflage Teil der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z. 2 VStG ist. Für die Anführung der Auflage kann im Übrigen nichts anderes gelten, als für die - ebenso in § 367 Z. 25 GewO 1994 - angeführten Verordnungen, deren Nichtbefolgung im ersten Teil dieser Bestimmung der Nichteinhaltung von Auflagen gleichgehalten wird. Diese Verordnungen wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber bereits als verletzte Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z. 2 VStG angesehen (Hinweis E vom 15. September 2006, 2005/04/0073).Zu Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 wurde vom Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in dessen Auflagen enthaltenen Gebote oder Verbote Teil des Straftatbestandes sind. Im Hinblick auf die Verzahnung zwischen dieser Vorschrift und den im Bescheid enthaltenen Geboten und Verboten bedürfe es im Spruch eines auf diese Strafnorm gestützten Straferkenntnisses einer wörtlichen Anführung der entsprechenden Auflagen, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das im E vom 25. Februar 2002, 2001/04/0253 angeführte Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 93/04/0255, und aus jüngerer Zeit etwa das E vom 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0037, mwN). Nichts anderes gelte somit für ein auf Paragraph 130, Absatz 2, ASchG 1994 gestütztes Straferkenntnis. Damit wird deutlich, dass die Auflage Teil der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ist. Für die Anführung der Auflage kann im Übrigen nichts anderes gelten, als für die - ebenso in Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 - angeführten Verordnungen, deren Nichtbefolgung im ersten Teil dieser Bestimmung der Nichteinhaltung von Auflagen gleichgehalten wird. Diese Verordnungen wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber bereits als verletzte Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG angesehen (Hinweis E vom 15. September 2006, 2005/04/0073).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040020.X02Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013