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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59;Rechtssatz
Der Umstand, dass in Gegenwart des Betroffenen in seiner Wohnung eine (ungewollte) Schussabgabe stattfand und er sich gegenüber den Sicherheitsorganen weigerte, an der Aufklärung dieses gefährlichen Sachverhalts mitzuwirken (den Namen des vermeintlichen Schützen zu nennen) bzw er über den Verwahrungsort seiner Waffen unrichtige Angaben gemacht hatte (Hinweis E vom 20. Juni 2012, 2011/03/0213), reicht aus, um den Betroffenen nicht mehr als "verlässlich" im Sinn des § 8 Abs 1 WaffG 1996 ansehen zu können. Die Behörde ist damit zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Verlässlichkeit des Betroffenen iSd § 8 Abs 1 WaffG nicht mehr vorhanden ist und ihm deshalb die Waffenbesitzkarte zu entziehen war. Die genannte Gesetzesbestimmung trägt damit den Inhalt des angefochtenen Bescheides, weshalb es dahinstehen kann, ob der Bescheid auch auf § 8 Abs 6 WaffG 1996 - wie von der belangten Behörde erfolgt - gestützt werden kann (Hinweis Erkenntnisse vom 31. Mai 2000, 94/08/0032, VwSlg 15.430 A; vom 17. Oktober 2002, 2002/17/0033, VwSlg 7.752 F; mit Bezugnahme auf § 59 AVG; E vom 6. Oktober 2011, 2010/06/0023; vgl in diese Richtung auch E vom 20. Juni 1995, 93/05/0139; E vom 18. Juni 1997, 95/03/0060, E vom 21. Februar 2005, 2001/17/0078; E vom 9. September 2009, 2006/10/0172).Der Umstand, dass in Gegenwart des Betroffenen in seiner Wohnung eine (ungewollte) Schussabgabe stattfand und er sich gegenüber den Sicherheitsorganen weigerte, an der Aufklärung dieses gefährlichen Sachverhalts mitzuwirken (den Namen des vermeintlichen Schützen zu nennen) bzw er über den Verwahrungsort seiner Waffen unrichtige Angaben gemacht hatte (Hinweis E vom 20. Juni 2012, 2011/03/0213), reicht aus, um den Betroffenen nicht mehr als "verlässlich" im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 ansehen zu können. Die Behörde ist damit zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Verlässlichkeit des Betroffenen iSd Paragraph 8, Absatz eins, WaffG nicht mehr vorhanden ist und ihm deshalb die Waffenbesitzkarte zu entziehen war. Die genannte Gesetzesbestimmung trägt damit den Inhalt des angefochtenen Bescheides, weshalb es dahinstehen kann, ob der Bescheid auch auf Paragraph 8, Absatz 6, WaffG 1996 - wie von der belangten Behörde erfolgt - gestützt werden kann (Hinweis Erkenntnisse vom 31. Mai 2000, 94/08/0032, VwSlg 15.430 A; vom 17. Oktober 2002, 2002/17/0033, VwSlg 7.752 F; mit Bezugnahme auf Paragraph 59, AVG; E vom 6. Oktober 2011, 2010/06/0023; vergleiche in diese Richtung auch E vom 20. Juni 1995, 93/05/0139; E vom 18. Juni 1997, 95/03/0060, E vom 21. Februar 2005, 2001/17/0078; E vom 9. September 2009, 2006/10/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030092.X04Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013