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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §25 Abs1 idF 2011/I/102;Rechtssatz
Es ist der Auslegung Vorzug zu geben, wonach seitens der Regulierungsbehörde nur jenen Bestimmungen der AGB (und mit ihnen in untrennbarem Zusammenhang stehenden Teilen) zu widersprechen ist, die dem Prüfungsmaßstab widersprechen. Anders nämlich als etwa im Fall der § 37 Abs 2 TKG 2003, in dem die Notwendigkeit, bei Fehlen effektiven Wettbewerbs "geeignete spezifische Verpflichtungen" aufzuerlegen, eine gesamthafte Prüfung der Eignung von auferlegten spezifischen Verpflichtungen erfordert, die insofern als untrennbar anzusehen sind (Hinweis E vom 28. Februar 2007, 2004/03/0210), kann eine generelle (unabhängig vom Inhalt bestehende) Untrennbarkeit von AGB nach § 25 Abs 1 TKG 2003 nicht angenommen werden; ein zu erhebender Widerspruch hat sich daher auf die dem Prüfungsmaßstab widersprechenden und allenfalls mit ihnen wegen ihres Inhalts in untrennbarem Zusammenhang stehenden Teile zu beschränken (Hinweis E vom 29. Jänner 2003, 2000/03/0248, zu § 18 Abs 4 TKG (1997), und das E vom 31. Jänner 2005, 2004/03/0066).Es ist der Auslegung Vorzug zu geben, wonach seitens der Regulierungsbehörde nur jenen Bestimmungen der AGB (und mit ihnen in untrennbarem Zusammenhang stehenden Teilen) zu widersprechen ist, die dem Prüfungsmaßstab widersprechen. Anders nämlich als etwa im Fall der Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003, in dem die Notwendigkeit, bei Fehlen effektiven Wettbewerbs "geeignete spezifische Verpflichtungen" aufzuerlegen, eine gesamthafte Prüfung der Eignung von auferlegten spezifischen Verpflichtungen erfordert, die insofern als untrennbar anzusehen sind (Hinweis E vom 28. Februar 2007, 2004/03/0210), kann eine generelle (unabhängig vom Inhalt bestehende) Untrennbarkeit von AGB nach Paragraph 25, Absatz eins, TKG 2003 nicht angenommen werden; ein zu erhebender Widerspruch hat sich daher auf die dem Prüfungsmaßstab widersprechenden und allenfalls mit ihnen wegen ihres Inhalts in untrennbarem Zusammenhang stehenden Teile zu beschränken (Hinweis E vom 29. Jänner 2003, 2000/03/0248, zu Paragraph 18, Absatz 4, TKG (1997), und das E vom 31. Jänner 2005, 2004/03/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030067.X09Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015