RS Vwgh 2012/11/12 2011/06/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2012
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier:

Sektionschefin der belangten Behörde, die den angefochtenen Bescheid genehmigt hat und die im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides auch Aufsichtsratsmitglied der mitbeteiligten Projektswerberin war) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (Hinweis E vom 25. Juni 2009, 2007/07/0050). Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (Hinweis B des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 2011, 2 Ob 43/11d, zur vergleichbaren Rechtslage des § 19 Z 2 JN, mwN).Sektionschefin der belangten Behörde, die den angefochtenen Bescheid genehmigt hat und die im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides auch Aufsichtsratsmitglied der mitbeteiligten Projektswerberin war) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (Hinweis E vom 25. Juni 2009, 2007/07/0050). Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (Hinweis B des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 2011, 2 Ob 43/11d, zur vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 19, Ziffer 2, JN, mwN).

Schlagworte

Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060202.X03

Im RIS seit

29.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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