Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/0620 E 30. Juli 2002 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Bauwerber nicht verpflichtet war, irgendwelche Abstände von der Grundgrenze einzuhalten, weil ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, in dem keine Seitenabstände einzuhalten sind. Der Eigentümer eines Grundstückes hat durch Schaffung entsprechender Freiräume auf den eigenen Grundflächen für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen (Hinweis u.a. auf das E vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0040, zur OÖ BauO 1994).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050153.X07Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
20.10.2016