Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1;Rechtssatz
Die Weiterentrichtung von Beiträgen aufgrund verspäteter Abmeldung eines Dienstnehmers nach § 56 ASVG steht in engem sachlichem Zusammenhang mit dem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis, dessen Beendigung erst die Abmeldung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG notwendig machte und nach dem sich auch die Höhe der weiter zu entrichtenden Beiträge bestimmt. Bei der Weiterentrichtung von Beiträgen gemäß § 56 Abs. 1 ASVG muss daher an den Beschäftigungsort im Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung angeknüpft werden um den "für die Versicherung maßgebenden Beschäftigungsort" im Sinne des § 414 ASVG zu ermitteln. Nach diesem Beschäftigungsort richtet sich bei unselbständig Beschäftigten die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes.Die Weiterentrichtung von Beiträgen aufgrund verspäteter Abmeldung eines Dienstnehmers nach Paragraph 56, ASVG steht in engem sachlichem Zusammenhang mit dem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis, dessen Beendigung erst die Abmeldung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG notwendig machte und nach dem sich auch die Höhe der weiter zu entrichtenden Beiträge bestimmt. Bei der Weiterentrichtung von Beiträgen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, ASVG muss daher an den Beschäftigungsort im Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung angeknüpft werden um den "für die Versicherung maßgebenden Beschäftigungsort" im Sinne des Paragraph 414, ASVG zu ermitteln. Nach diesem Beschäftigungsort richtet sich bei unselbständig Beschäftigten die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080150.X02Im RIS seit
17.12.2012Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013