TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/22 92/04/0121

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. Februar 1992, Zl. 312.086/5-III/3/91, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: N in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in O), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. Februar 1992 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 74, 77 und 333 GewO 1973 im Zusammenhalt mit § 27 des Arbeitnehmerschutzgesetzes im Verwaltungsrechtszug die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer KFZ-Werkstätte in R 16 unter Vorschreibung u.a. folgender Auflage erteilt:

52. (laut Zählung der Auflagenpunkte im erstbehördlichen Bescheid): "In der Betriebsanlage darf nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr gearbeitet werden. ..."

Zusätzlich zu den aus dem erstbehördlichen Bescheid - zum Teil mit Änderungen - übernommenen Auflagen wurden u.a. folgende Auflagen vorgeschrieben:

"a) Der Vorplatz vor der Werkstättenhalle ist in Verlängerung von deren Ostwand durch eine massiv (Ziegel oder Beton) ausgeführte Mauer in Traufenhöhe abzuschließen. Allfällige Türen oder Tore in dieser Wand haben ein mittleres Schalldämmaß von 25 dB aufzuweisen und dürfen während des Betriebes der Betriebsanlage nicht geöffnet werden."

"d) Sämtliche Fenster und Tore der Werkstätte sowie der Waschbox haben ein mittleres Schalldämmaß von mindestens 25 dB aufzuweisen und sind während des Betriebes der Betriebsanlage geschlossen zu halten. Ausgenommen hiervon ist lediglich das kurzfristige Öffnen der Tore zu Zwecken der Ein- und Ausfahrt; während solcher Zeiträume dürfen keine Maschinen oder Geräte verwendet werden."

"e) Bei Betrieb der Lüftungsanlage (Ansaugung und Ausblasung der Werkstättenlüftung, Auspuffabsaugung) darf ein Schalldruckpegel von 45 dB in ein Meter Entfernung vor der Lüftungsöffnung nicht überschritten werden. Erforderlichenfalls sind daher entsprechend dimensionierte Schalldämpfer zu installieren. Für die Durchführung der schalltechnischen Maßnahmen ist eine einschlägige Fachfirma heranzuziehen; nach Durchführung der Maßnahmen ist ein Attest der Fachfirma über eine erfolgte Kontrollmessung vorzulegen."

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der medizinische Amtssachverständige habe auf die vom Verhandlungsleiter gestellte Frage, ab welchem Ausmaß der Herabminderung der Störlärm der Betriebsanlage aus medizinischer Sicht unbedenklich sei, geantwortet, daß im Sinne der gutächtlichen Ausführungen auf Seite 6 der Verhandlungsschrift Unbedenklichkeit anzunehmen wäre, wenn die Immissionspegel auf Werte zwischen 38 und 56 bzw., sofern die mitbeteiligte Partei auch einen Betrieb bis 22.00 Uhr in Erwägung ziehe, auf 30 bis 40 dB sänken. Auf Befragen des Verhandlungsleiters, mit welchen technischen Maßnahmen das vom medizinischen Amtssachverständigen bezeichnete Ziel erreicht werden könnte, habe der gewerbetechnische Amtssachverständige erklärt:

"Ein Erreichen eines unteren Geräuschwertes von 30 dB für die Abendzeit ist nicht möglich. Das Geräuschniveau für die Tageszeit könnte nur durch Errichten einer Massivdecke in der Werkstätte, die doppelt verglaste nicht-öffenbare Fenster enthalten kann, erreicht werden. Weiters setzt das Erreichen dieses Geräuschwertes voraus, daß die Werkstättentore bei lärmintensiven Arbeiten geschlossen zu halten sind. Erforderlich wäre an der Hofseite ein mittlerer Dämmwert von 25 dB, welcher bei verglasten Hubgliedertoren üblicher Bauart im geschlossenen Zustand erreicht werden kann. Weiters wäre erforderlich, den Garten hinter der Werkstätte vom Hof vor der Werkstätte über die gesamte Breite durch eine Mauer abzutrennen, um auch den hinteren Teil des Gartens des Berufungswerbers zu schützen. Festgehalten wird, daß auch bei diesen Maßnahmen durch Starten von Kfz Werte erreicht werden können, die das angegebene Umgebungsgeräuschniveau überschreiten. Weitergehende Maßnahmen sind aber nicht möglich, da dies eine völlige Überdeckung des Hofes erfordern würde, was aus Arbeitnehmerschutzgründen ausscheidet. Die Störgeräusche vom Anstarten von Kfz sind daher nicht auszuschalten, werden aber in keiner großen Häufigkeit (geschätzt wird 10 bis 20 mal pro Tag maximal) auftreten. Aus dem Obigen ergibt sich, daß sämtliche anderen lärmintensiven Tätigkeiten nur in der geschlossenen Werkstättenhalle ausgeführt werden müßten. Daraus folgt, daß diese mit einer mechanischen Be- und Entlüftung auszustatten wäre, die hinsichtlich der Leistung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzvorrichtung zu entsprechen hat und im übrigen folgende Bedingungen erfüllen muß:

1.

Schwingungsisolierte Aufhängung des Aggregates

2.

keine höhere Luftgeschwindigkeit in den Leitungen als 6 m/sec

3.

Ansaugung und Ausblasung an der Hofseite

4.

Ansaug- und Ausblasgeräusch max. 45 dB in 1 m Entfernung.

Bei Einhaltung der obigen Bedingungen sind aus technischer Sicht Beeinträchtigungen des Nachbarn auszuschließen. (Es würden sich theoretisch Immissionswerte von 25 dB ergeben)."

Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 20. Juli 1990 habe die mitbeteiligte Partei ihr Vorhaben zunächst mit Schriftsatz vom 30. August 1990 modifiziert. Sie habe damals zum einen klargestellt, daß Spenglereiarbeiten in der gegenständlichen Betriebsanlage nicht beabsichtigt seien, zum anderen sei der im Spruch genannte Auswechslungsplan vom 30. August 1990 vorgelegt worden. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1991 sei schließlich die im Spruch genannte technische Beschreibung der Lüftungsanlage vorgelegt sowie auf das im Auswechslungsplan vom 30. August 1990 eingezeichnete ostseitige Tor der Werkstättenhalle verzichtet worden.

Auf dem Boden der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gehe der Bundesminister davon aus, daß in Ansehung des Nachbarschaftsschutzes im vorliegenden Fall als einzig relevante Immission eine Belästigung durch Lärm im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 in Betracht komme. Belästigungen durch Abgase sowie durch Geruch hätten nicht festgestellt werden können, wobei durch den nunmehrigen Verzicht auf Spenglereiarbeiten ohnedies die Ausführungen der Sachverständigen bezüglich Geruchs gegenstandslos geworden seien. Ausgehend von der vorherrschenden Umgebungsgeräuschsituation habe der medizinische Amtssachverständige Lärmimmissionen aus medizinischer Sicht für unbedenklich dann angesehen, "wenn die Immissionspegel auf Werte zwischen 38 und 56 bzw., sofern der Konsenswerber auch einen Betrieb bis 22.00 Uhr in Erwägung zieht, auf 30 - 40 dB sänken". Wie nun der gewerbetechnische Amtssachverständige bereits am 20. Juli 1990 erklärt habe, sei das Erreichen eines unteren Geräuschwertes von 30 dB für die Abendzeit nicht möglich, auch bei den von ihm vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen - welche nunmehr in die mit diesem Bescheid erteilte Genehmigung eingeflossen seien - könnten weiterhin durch Starten von Kfz Geräusche über 40 dB erreicht werden; überdies verursachten die durch die nordseitige Grenzwand der Werkstättenhalle emittierten Geräusche Immissionen bis zu 45 dB. Angesichts der Unmöglichkeit also, den Forderungen des medizinischen Amtssachverständigen hinsichtlich eines Betriebes bis 22.00 Uhr zu entsprechen, sei spruchgemäß das tägliche Ende der Betriebszeit mit 20.00 Uhr festzusetzen gewesen, wobei der Bundesminister von der durch die Erfahrung des täglichen Lebens gestützten Erwartung ausgehe, daß in der Zeit vor 20.00 Uhr die Umgebungsgeräuschsituation jener um 10.00 Uhr vormittags (d.h. an einer üblicherweise ruhigen Zeit des Vormittages) entspreche. Während der so eingeschränkten Betriebszeiten (6.00 Uhr bis 20.00 Uhr) würden bei konsensgemäßem Betrieb maximale Lärmimmissionswerte von 45 dB (durch die westseitige Wand) bzw. von 40 dB (durch die geschlossenen Fenster bzw. Tore der Halle sowie durch die massiv ausgeführte Mauer an der Ostseite der Betriebsanlage) sowie von 65 dB (startende Kfz) auftreten. Diese Werte bewegten sich (mit Ausnahme der von startenden Kfz herrührenden Geräusche) innerhalb des vom medizinischen Sachverständigen für unbedenklich erklärten Lärmbandes und seien daher, auch angesichts des Umstandes, daß es sich bei diesen maximalen Immissionen lediglich um nicht allzu häufig auftretende Spitzenwerte handle, einem gesunden, normal empfindenden Menschen - welcher zufolge des § 77 Abs. 2 GewO 1973 als Maßfigur heranzuziehen sei - jedenfalls zumutbar. Was die von startenden Kfz im Hof herrührenden Geräusche anlange, so lägen diese im Bereiche der auch sonst an beiden Meßpunkten auftretenden Umgebungsgeräusche (vgl. oben:

Meßpunkt 1 maximaler Pegel durch Pkw 65 dB, Meßpunkt 2 maximaler Pegel durch Traktor 63,4 dB). Da eine allzu große Häufigkeit dieser Störgeräusche nicht anzunehmen sei (der gewerbetechnische Amtssachverständige habe diese mit "maximal 10- bis 20mal pro Tag" geschätzt), erachte der Bundesminister auch diese Störgeräusche als keine in den "tatsächlichen örtlichen Verhältnissen" zu erwartende Änderung, die so wesentlich wäre, daß sie eine Unzumutbarkeit der hiedurch hervorgerufenen Belästigung im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 bedingte. Festgehalten werde, daß sich für eine allenfalls gesundheitsgefährdende allergische Überempfindlichkeit des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren keine stichhaltigen Anknüpfungspunkte ergeben hätten.

Im weiteren wurde in Ansehung der im erstbehördlichen Verfahren vorgeschriebenen Auflagen u.a. ausgeführt, daß - neben anderen angeführten Vorschreibungen - die Auflagenpunkte 27 und 51 im Hinblick auf die erst im drittinstanzlichen Verfahren erfolgten vielfältigen Änderungen des gegenständlichen Vorhabens entfallen hätten können. Die Auflagenpunkte 1, 38 und 39 seien für eine Vollziehung zu unbestimmt und seien daher behoben worden. Der Lärmschutz, dem die Auflage 1 gedient habe, sei nunmehr bereits in genügender Weise wahrgenommen worden. Bezüglich des Auflagenpunktes 38 sei auf den von der mitbeteiligten Partei ohnedies einzuhaltenden § 52 AAV zu verweisen. Dem Ziel des Auflagenpunktes 39 schließlich scheine durch die in der Betriebsbeschreibung enthaltene flüssigkeitsdichte Ausführung der Böden der Betriebsanlage genügend Rechnung getragen. Auflagenpunkt 49 habe zufolge des Auflagenpunktes 28, und Auflagenpunkt 23 zweiter Satz habe zufolge der nunmehr vorgeschriebenen Auflage lit. g entfallen können.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 20. August 1992 zu den Gegenschriften eine Äußerung ab. Hiezu

erstattete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 25. September 1992 eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde enthält folgende Erklärung über

die Beschwerdepunkte:

"Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem Recht, daß eine Betriebsanlage nur bewilligt wird, wenn von dieser eine Gefahr für mein Leben oder meine Gesundheit oder für mein Eigentum ausgeschlossen wird, ferner in meinem Recht, daß eine Betriebsanlage nur bewilligt wird, wenn die im § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO genannten Belästigungen des Nachbarn durch die Vorschreibung von Auflagen auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben, verletzt.

Ebenso bin ich dadurch in meinen Rechten verletzt, daß eine Anlagengenehmigung, für die ein wirksamer Antrag des Betriebsinhabers gar nicht vorliegt, erteilt wurde (§ 353 und § 359 GewO).

Ferner bin ich in meinen Rechten verletzt, daß eine vom Anlagenwerber gar nicht bekämpfte Auflage im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wurde, was nur zulässig ist, wenn diese infolge weitergehender Auflagen, wodurch die Berufungsbehörde einen weitergehenden Schutz des Anrainers bewirkt als die ursprünglich vorgeschriebene Auflage, überholt ist.

Ich bin ferner in meinem aus § 77 Abs. 2 GewO herrührenden Recht, daß Liegenschaften entgegen baurechtlicher Vorschriften einer gewerblichen Nutzung durch eine Betriebsanlage nicht zugeführt werden, verletzt.

Schließlich bin ich in meinen verfahrensrechtlichen Rechten auf sorgfältige Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens verletzt (§ 45 Abs. 2 AVG)."

Der Beschwerdeführer trägt in Ausführung dieser Beschwerdepunkte vor, er habe im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, daß die zu errichtende bzw. errichtete Mauer, die zum Betriebsanlagengebäude gehöre, auf seinem Grund und Boden zu stehen komme. Sie falle daher in sein Eigentum (§ 418 ABGB). Daß ein Betrieb, wie der von der mitbeteiligten Partei geplante, eine Beschädigung der Mauern eines Gebäudes, in dem er durchgeführt werde, insbesondere in dem Bereich bis etwa einen halben Meter über dem Niveau des Bodens des Betriebsraumes nach sich ziehe, sei eine notorische Tatsache. Obwohl dieser Umstand, der vom Beschwerdeführer erst durch genaue Vermessungsarbeiten habe festgestellt werden können, im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden sei, sei im angefochtenen Bescheid von der Frage der Gefährdung des Eigentums überhaupt nicht die Rede, sondern es werde lediglich auf Grund des Arbeitnehmerschutzgesetzes und des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 argumentiert. Dies möge auch das Ergebnis eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sein, weil die Behörde zwar die Stellungnahme des Beschwerdeführers und den damit vorgelegten Katasterplan zur Kenntnis genommen, aber daraus keinerlei Beweiserhebungen oder Feststellungen getroffen habe. Die belangte Behörde sei vielmehr von einem der Realität infolge Zeitablaufs nicht mehr entsprechenden Zustand ausgegangen. Sie habe den Einwand nicht einmal beachtet.

In Ansehung einer Gesundheitsgefährdung halte die Behörde lediglich fest, daß sich für eine allenfalls gesundheitsgefährdende allergische Überempfindlichkeit des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren kein stichhaltiger Anknüpfungspunkt ergeben habe. Sie lasse aber die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 1991 vorgelegten Sachverständigengutachten völlig außer acht und stütze sich auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits mehr als eineinhalb Jahre zurückliegenden Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen, der eben die neuesten Befunde und Entwicklungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gar nicht habe kennen können. Da somit davon auszugehen sei, daß die Gesundheit des Beschwerdeführers durch die von der genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Emissionen in Form von Staub (Verhandlungsschrift der belangten Behörde S 4) gefährdet werde, sei der Bescheid schon deswegen rechtswidrig bzw. wegen Unterlassung der Feststellung des für die Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gefahr im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 77 GewO 1973 maßgeblichen Sachverhaltes wegen Verletzung von Verfahrensvorschrifen rechtswidrig. Auf die nachfolgenden Ausführungen über die unzulängliche Türausführung und das damit verbundene Auftreten der Stäube werde verwiesen.

Völlig außer acht gelassen habe die belangte Behörde, daß sie selbst als Berufungsbehörde berechtigt bzw. verpflichtet gewesen sei (siehe hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8622/A), die Beseitigung des Formgebrechens der Eingabe der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu beheben, und daß sie diesbezüglich auch einen entsprechenen Auftrag erlassen habe. Nun habe die mitbeteiligte Partei diesem Mängelbehebungsauftrag nur teilweise entsprochen, sodaß weiterhin Formgebrechen bestanden hätten. Diese Formgebrechen hätten nicht nur nach Ablauf der von der Behörde gesetzten Frist, also mit Anfang September 1990, weiter bestanden, sondern sie seien auch bis heute noch nicht behoben worden. Von den mit der Äußerung vom 24. September 1990 geltend gemachten Mängeln der Einreichpläne sei der Mangel der keine Schalldämmung hervorrufenden Ausführung der Decke (im Sinne der Ausführung des Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung) nicht behoben worden, bzw. sei überhaupt kein Plan vorgelegt worden, der über den diesbezüglich mangelhaften Plan hinausgehe. Auch die Mauer zwischen dem Hof der mitbeteiligten Partei und dem dahinter liegenden Garten, der der Amtssachverständige ebenfalls im Hinblick auf die Schalldämmung erhöhte Bedeutung beigemessen habe, sei nie planlich dargestellt worden. Im Schriftsatz vom 31. Mai 1991 sei lediglich bekanntgegeben worden, daß die Mauer zum Garten hin vorschriftsgemäß errichtet und daß auf ein bestimmtes Tor verzichtet werde. Diese mangelnde Planergänzung könne durch die Behörde nicht dadurch ersetzt werden, daß sie als zusätzliche Auflage eine Fortsetzung der Mauer vorschreibe. An sich sei diese Mauer Voraussetzung für die Genehmigung der Betriebsanlage (sonst hätte sie durch Auflage gar nicht vorgeschrieben werden können), aber infolge der Anordnung des § 13 Abs. 3 AVG und dem Verbesserungsauftrag sei diese Mauer von der mitbeteiligten Partei selbst planlich vorzuschlagen und darzustellen.

Des weiteren sei aber auch eine unzumutbare Lärmbelästigung mit der Anlage verbunden. Dies sei vor allem deswegen zu erwarten, weil erfahrungsgemäß ungeachtet behördlicher Vorschreibungen, insbesondere in der schönen Jahreszeit, Türen, die für Arbeitsvorgänge häufig passiert werden müßten, offengehalten würden. Eine entsprechende Betriebsweise sei nur zu erwarten, wenn, wie dies auch unter Berufung auf § 22 AAV nachgewiesen worden sei, eine automatisch funktionierende Türschließanlage mit Motorbetrieb verwendet werde. Diese Anlage sei aber weder im Plan ersichtlich, noch in den Auflagen der Behörde festgehalten.

Eine Rechtswidrigkeit ergebe sich auch daraus, daß Auflagen prinzipiell konkretisiert sein müßten. Dabei genüge es nicht, wenn lediglich ein bestimmter Effekt festgeschrieben werde und nicht die Maßnahmen festgelegt würden, die der Konsenswerber ergreifen müsse, um sich auflagenkonform zu verhalten. Dies gelte auch dann, wenn Maßnahmen nur "eventuell" vorgeschrieben würden (siehe hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1979, Slg. N.F. Nr. 9979/A), was bei der Vorschreibung der Schalldämpfer der Lüftungsanlage (Auflage e) jedoch der Fall sei.

Die belangte Behörde habe ferner außer acht gelassen, daß sich gemäß § 14 Abs. 3 lit. e des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes ein Verbot für einen derartigen Gewerbebetrieb an diesem Standort ergebe, der auch im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 relevant wäre.

Was schließlich die Beseitigung von Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes betreffe (das seien alle Auflagen des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde), sei zu bemerken, daß die Auflagen I 1, 9, 10, 18, 23, 25, 26, 27, 38, 39, 45, 49, 50, 51 gänzlich sowie 40 teilweise gestrichen worden seien. Soweit die Betriebsanlage für Spritzlackierarbeiten nicht mehr herangezogen werde, sei die Beseitigung der Auflagen laut Pkt. 10 gesetzmäßig. In Pkt. 18 sei die Auflage deswegen entbehrlich, weil nunmehr das Erforderliche durch die geplante Lüftungsanlage und die Auflagen Pkt. e und f gesichert erscheine. Dagegen wäre die Auflage in Pkt. 23 letzter Satz, wonach den Dienstnehmern versperrbare Kleiderspinde zur Verfügung zu stellen seien, sowie die Auflage laut Pkt. 27 zweiter und dritter Satz, 38, 39, 49 und 51 aufrechtzuerhalten gewesen. Diese Auflagen hätten auch den Schutz des Grundwassers zum Ziel. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verwaltungsverfahren auch vorgebracht, daß durch die Betriebsstätte sein Brunnen gefährdet erscheine. Die Behörde könne nicht, ohne daß eine entsprechende Bekämpfung dieser Auflagen vorgenommen worden wäre und ohne überhaupt diese Fragen bei der Verhandlung zu erörtern, solche den Beschwerdeführer als Anrainer schützende Auflagen von Amts wegen beseitigen. Dazu berechtige auch § 66 Abs. 4 AVG die Behörde nicht, weil die Behörde sich immer im Rahmen des Berufungsantrages bewegen müsse (siehe hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1954, Slg. N.F. Nr. 3351/A, und vom 26. Mai 1964, Zl. 324/63), zumal nicht behauptet werden könne, daß diese Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand des Berufungsverfahrens gestanden wären. Dazu komme, daß hinsichtlich dieser beabsichtigten Auflagenbeseitigung überhaupt kein Parteiengehör durchgeführt worden sei und die Behörde völlig überraschend in dieser Art vorgegangen sei.

Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, sind zufolge Art. VI Abs. 4 leg. cit. auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 1989) noch nicht abgeschlossenen Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig sind, Art. I Z. 240 und 242 (§ 356 Abs. 1 und 3 und § 359b) überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist.

Nach der infolgedessen hier - im Hinblick auf die Anhängigkeit des zweitbehördlichen Verfahrens am 1. Jänner 1989 - in ihrer Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 anzuwendenden Bestimmung des § 356 Abs. 3 GewO 1973 sind im Verfahren gemäß Abs. 1 (betreffend Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage) nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

In den in der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Nachbarrechten können Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1973 durch einen nach § 77 (oder nach § 81 in Verbindung mit § 77) GewO 1973 ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach § 356 Abs. 3 GewO 1973 rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden (siehe u. a. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0297).

Im vorliegenden Fall war von der Erstbehörde im Hinblick auf das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei vom 24. Mai 1988 mit Kundmachung vom 8. Juni 1988 unter Berufung u. a. auf § 356 Abs. 3 GewO 1973 die mündliche Augenscheinsverhandlung für 29. Juni 1988 ausgeschrieben worden. In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer eine Erklärung ab, die wie folgt protokolliert wurde:

"Der Anrainer H erklärt, daß eine KFZ-Werkstätte nicht in das Dorfgebiet gehört, sondern auf einen geeigneten Platz außerhalb des Dorfgebietes. Aus diesem Grunde bin ich gegen die Errichtung der KFZ-Werkstätte. Ich bin auch nicht bereit, die Niederschrift zu unterschreiben. Außerdem befürchte ich eine Trinkwasserverseuchung sowie eine Lärm- und Geruchsbelästigung. Die Geruchsbelästigung befürchte ich wegen meiner Augenleiden."

Nachdem der Beschwerdeführer im drittbehördlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 2./3. November 1989 Ausführungen über die Frage der Lärm- und Geruchsbelästigung und des Grundwasserschutzes erstattet und überdies im Hinblick auf seine Kultivierung von Eibischtee eine Gefährdung des Eigentums durch Staubeinwirkung geltend gemacht hatte, führte er weiters in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 1990 folgendes aus:

"In außen bezeichneter Verwaltungsangelegenheit ergänze ich meine Äußerung vom 3. November 1989 wie folgt:

Anläßlich einer Bauführung auf meinem Grund habe ich auch aufgrund der Baubewilligung die Grundstücksgrenzen vermessen. Dabei mußte ich feststellen, daß ein Teil der (tatsächlich bereits betriebenen, aber noch nicht rechtskräftig genehmigten) Betriebsanlage sich auf meinem Grundstück befindet. Daher wird durch die Betriebsanlage selbst auch mein Eigentum, zu dem nun auch Teile des Betriebsgebäudes, das Teil der Betriebsanlage ist, gehört, gefährdet. Diese Gefährdung meines Eigentums tritt dadurch ein, daß zwar die Böden dicht aus Klinkerplatten ausgeführt werden sollen, daß aber nicht dafür Vorsorge getroffen ist, daß die in meinem Eigentum stehende Mauer des Gebäudes nicht auch durch die verschmutzten Flüssigkeiten, insbesondere durch abfließendes Öl, durchtränkt und letztlich in ihrer Stabilität gefährdet wird. Diese Eigentumsgefährdung kann letztlich zum Einsturz der in meinem Eigentum befindlichen Mauer des Gebäudes, welche Mauer sich bereits auf meinem Grund befindet, führen."

Eine Unrichtigkeit der Protokollierung der vom Beschwerdeführer in der Augenscheinsverhandlung vom 29. Juni 1988 abgegebenen Erklärung wird im vorliegenden Bescheidbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Es ist auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Protokollierung im Zuge des Verwaltungsverfahrens bestritten oder daß er Einwendungen schon vor der Augenscheinsverhandlung vom 29. Juni 1988 vorgebracht hätte. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf die in der Augenscheinsverhandlung am 29. Juni 1988 abgegebene Erklärung somit davon aus, daß der Beschwerdeführer als Nachbar im Verwaltungsverfahren Parteistellung nur unter dem Gesichtspunkt einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Gewässers und unter dem Gesichtspunkt von Lärm- und von Geruchsimmissionen erworben hatte. Der angefochtene Bescheid ist entsprechend dem Umfang der solcherart erworbenen Parteistellung des Beschwerdeführers zu prüfen.

Hinsichtlich der nach Ansicht des Beschwerdeführers nach § 418 ABGB in seinem Eigentum stehenden Mauer läßt das auf eine Gefährdung des Eigentums abgestellte Beschwerdevorbringen im Hinblick darauf, daß ein entsprechendes Vorbringen im Verwaltungsverfahren erst mit Schriftsatz vom 27. Juni 1990 erstattet wurde, nicht erkennen, daß der Beschwerdeführer als Nachbar im gegebenen Zusammenhang durch den angefochtenen Bescheid in seiner Rechtsstellung nach § 74 Abs. 2 und § 356 Abs. 3 GewO 1973 beeinträchtigt hätte werden können.

Da die Einwendung vom 29. Juni 1988 abgesehen von der geltend gemachten nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Gewässers nur auf Lärm- und Geruchsimmissionen, nicht jedoch auf Einwirkungen durch Staub abgestellt war, konnte der Beschwerdeführer auch insoweit, als er meint, daß seine Gesundheit durch die von der genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Emissionen in Form von Staub gefährdet werde, durch den angefochtenen Bescheid in seiner Rechtsstellung nach § 74 Abs. 2 und § 356 Abs. 3 GewO 1973 nicht beeinträchtigt werden.

Aus der durch Art. VI Abs. 4 der Gewerberechtsnovelle 1988 in Verbindung mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 (in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988) bestimmten Rechtslage ergibt sich, daß den Nachbarn subjektive Rechte nach § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 bzw. 5 in Verbindung mit dem ersten Satz des § 77 Abs. 1 (und in Verbindung mit § 77 Abs. 2) GewO 1973 eingeräumt sind. Aus der Bestimmung des zweiten Satzes des § 77 Abs. 1 GewO 1973 (in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988) über die Unzulässigkeit einer Betriebsanlagengenehmigung im Hinblick auf Verbotsnormen ergibt sich hingegen kein subjektives Nachbarrecht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Slg. N.F. Nr. 13.064/A). Es ist dem Verwaltungsgerichtshof anläßlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens daher auch verwehrt, auf das unter Hinweis auf § 14 Abs. 3 lit. e des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes erstattete Beschwerdevorbringen einzugehen.

Gemäß § 353 GewO 1973 - in seiner hier im Hinblick auf die dargestellten Verfahrensdaten anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 - sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben.

Nach dieser Rechtslage setzt der Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (bzw. einer Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) ein Ansuchen voraus (antragsbedürftiger Verwaltungsakt). Hieraus ist zu erschließen, daß einerseits das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur so weit modifiziert werden darf, daß dieses in seinem "Wesen" unberührt bleibt, und daß sich andererseits auch die dem normativen Abspruch zugrundeliegende Betriebsbeschreibung bzw. eine in der Folge "modifizierte" Betriebsbeschreibung innerhalb dieser Grenzen zu halten hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0116).

Nach § 13 Abs. 3 AVG (in der Fassung vor der Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 357/1990 zufolge dessen Art. IV Abs. 2) berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen ... die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen .. mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

In der Niederschrift über die von der belangten Behörde am 20. Juli 1990 durchgeführte mündliche Verhandlung findet sich u. a. folgende Protokollierung:

"Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 353 GewO 1973 und unter ausdrücklichem Hinweis auf die dort genannten Rechtsfolgen wird der Konsenswerber aufgefordert, binnen einer Frist von sechs Wochen ergänzende Pläne und sonstige Unterlagen, mit welchen das beantragte Projekt in Einklang mit den in der heutigen Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen des Vertreters des Zentralarbeitsinspektorates und des gewerbetechnischen Amtssachverständigen gebracht wird, direkt beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen."

Mit Schriftsatz vom 30. August 1990, eingelangt beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten am 31. August 1990, wurde von der mitbeteiligten Partei ein Auswechslungsplan vorgelegt. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, daß das gegenständliche Projekt auf Genehmigung der Betriebsanlage, welches auch den Betrieb einer Spenglerei umfasse, um eben diese Spenglerei eingeschränkt werde, und daß nicht geplant sei, Spenglerarbeiten durchzuführen. Im Auswechslungsplan sei auf den Wegfall der Spenglerei Bedacht genommen.

Im Hinblick auf den Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 30. August 1990 samt angeschlossenen Plänen gab der gewerbetechnische Amtssachverständige die mit 22. Februar 1991 datierte "vorläufige Äußerung" ab, in welcher er u.a. ausführte, daß durch die nunmehr vorgesehene Ausführung des Werkstättendaches als Fertigteildecke eine bessere Schalldämmung gegeben wäre; es fehlten jedoch jegliche Unterlagen über die mechanische Be- und Entlüftungsanlage der Werkstätte und es fehle vor allem eine Darstellung der Abtrennung des Hofes vom dahinter liegenden Garten; zum letzteren Punkt sei darauf hinzuweisen, daß nunmehr auch eine Einfahrt in die Werkstätte von dieser Gartenseite über ein bisher nicht vorgesehen gewesenes Sektionaltor im Plan eingezeichnet sei, also angenommen werden müsse, daß entgegen den Äußerungen der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Verhandlung auch der Gartenbereich hinter dem Hof als Betriebsfläche beansprucht werden solle. In der Folge wurde von der mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz vom 31. Mai 1991 "in Entsprechung des behördlichen Auftrages vom 7.3.1991" eine technische Beschreibung vierfach vorgelegt; gleichzeitig wurde bekanntgegeben, daß die Mauer zum Garten hin vorschreibungsgemäß errichtet und daß auf das im Plan "Ansicht Ost" eingezeichnete Tor verzichtet werde.

Hiezu gab der gewerbetechnische Amtssachverständige die mit 1. Juli 1991 datierte ergänzende gutächtliche Äußerung ab, in der er ausführte, daß die mitbeteiligte Partei nunmehr die technische Beschreibung einer Lüftungsanlage vorgelegt und sich bereit erklärt habe, eine Projektskorrektur für die Ostseite ihrer Betriebsanlage (in den früheren Gutachten auch "Gartenseite" bezeichnet) vorzunehmen; demnach werde das in den Plänen auf dieser Seite des Gebäudes vorgesehene Einfahrtstor in die Werkstättenhalle nicht ausgeführt; weiters werde, wie anläßlich der Augenscheinsverhandlung am 20. Juli 1990 besprochen, der Hofbereich am Ostende der Werkstättenhalle bis zur südlichen Grundgrenze durch eine Wand abgeschlossen. Der gewerbetechnische Amtssachverständige schlug die Vorschreibung bestimmter weiterer Auflagen vor und vertrat den Standpunkt, daß bei Vorschreibung dieser Auflagen aus technischer Sicht keine Einwände mehr gegen die Genehmigung der Betriebsanlage bestünden.

Entgegen der in der vorliegenden Beschwerde vertretenen Auffassung bezieht sich die Frage nach der eine hinlängliche Schalldämmung hervorrufenden Ausführung der Decke und die Frage der Schalldämmung zwischen dem Hof der Betriebsanlage und dem dahinter liegenden Garten nicht auf die Form des Genehmigungsansuchens, sondern auf die inhaltliche Frage der Genehmigungsfähigkeit des Projektes der mitbeteiligten Partei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde nach den in der Erteilung des Auftrages zur Vorlage ergänzender Pläne und Unterlagen in der Verhandlung vom 20. Juli 1990 - ungeachtet der damals zum Ausdruck gebrachten Inhaltserfordernisse - und in der darauf folgenden Vorlage eines Auswechslungsplanes mit Schriftsatz vom 30. August 1990 bestehenden Verfahrensvorgängen nicht im Wege einer Zurückweisung des Genehmigungsansuchens der mitbeteiligten Partei nach § 13 Abs. 3 AVG vorging.

    Nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 (in der Fassung der

Gewerberechtsnovelle 1988) dürfen gewerbliche Betriebsanlagen

nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet

oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von

Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer

Ausstattung oder sonst geeignet sind,

    1. das Leben oder die Gesundheit ... der Nachbarn ... zu

gefährden ...,

    2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm ... zu belästigen, ....

Im Grunde des § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Eine "Auflage" im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende und hiezu geeignete, behördlich erzwingbare Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1980, Slg. N.F. Nr. 10.020/A). Die Behörde hat den Gewerbebetrieb in bezug auf die vorgeschriebenen Auflagen zu überwachen; sie ist verpflichtet einzuschreiten und den Schutz der Nachbarn herzustellen, wenn die Tätigkeit nicht der Genehmigung entspricht. Die bloße Befürchtung der Nichterfüllung vorgeschriebener Auflagen steht der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1981, Zl. 04/1744/80).

Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Auflage d sieht u.a. für die Tore ein mittleres Schalldämmaß von mindestens 25 dB vor. Weiters wird dort vorgeschrieben, daß die Tore während des Betriebes der Betriebsanlage geschlossen zu halten sind. In Ansehung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Ausnahme eines kurzfristigen Öffnens der Tore zu Zwecken der Ein- und Ausfahrt wird schließlich vorgeschrieben, daß während solcher Zeiträume keine Maschinen oder Geräte verwendet werden dürfen. Die belangte Behörde durfte auf dem Boden der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgehen, daß es sich um Maßnahmen handelt, die geeignet sind, den nach § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1973 gebotenen Schutz des Nachbarn vor Lärmimmissionen herbeizuführen.

Wenn der Beschwerdeführer meint, daß "erfahrungsgemäß ungeachtet behördlicher Vorschreibungen insbesondere in der schönen Jahreszeit Türen, die für Arbeitsvorgänge häufig passiert werden, offengehalten werden, bringt er damit zum Ausdruck, er befürchte, daß insbesondere etwa die im angefochtenen Bescheid enthaltene Auflage d von der mitbeteiligten Partei nicht eingehalten werde. Im Sinne der vorstehend unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1981, Zl. 04/1744/80, dargelegten Rechtslage vermag der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Im Hinblick auf die für Auflagen im § 77 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehenen Erfordernisse der Bestimmtheit, der Eignung und der behördlichen Erzwingbarkeit reicht es nicht aus, als Nebenbestimmung einer Betriebsanlagengenehmigung einen bloßen Immissionsgrenzwert vorzusehen, ohne daß im einzelnen jene Maßnahmen bezeichnet werden, bei deren Einhaltung die Wahrung des zulässigen Immissionsmaßes zu erwarten ist. Eine "Auflage", deren Bedeutung sich in einem Hinweis auf das - nach den Umständen des Einzelfalles zu ermittelnde - zulässige Immissionsmaß erschöpft, dient nicht der nach § 77 Abs. 1 GewO 1973 zu erfüllenden Konkretisierungsaufgabe (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. November 1979, Slg. N.F. Nr. 9979/A). Wird hingegen in einer Auflage dem Konsenswerber eine schalldämmende Maßnahme mit einem bestimmten Schalldämmaß vorgeschrieben, so ist es Aufgabe des diese Maßnahme durchführenden Unternehmens, eine solche Ausführung zu wählen, daß das vorgeschriebene Schalldämmaß jedenfalls erreicht wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 92/04/0002).

In der Auflage e des angefochtenen Bescheides geht es nicht um die Vorschreibung eines Grenzwertes für Immissionen, sondern um die Verpflichtung, im Zuge der Errichtung der Betriebsanlage eine solche Konstruktion der Lüftungsanlage herbeizuführen, der zufolge in einem Meter Entfernung vor der Lüftungsöffnung ein Schalldruckpegel von 45 dB nicht überschritten wird, wofür erforderlichenfalls auch entsprechend dimensionierte Schalldämpfer zu installieren wären. Im Sinne der vorstehend insbesondere unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 92/04/0002, dargestellten Rechtslage ist insbesondere auch diese Auflage e nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die aufgehobene Auflage Punkt 23 zweiter Satz ("den Dienstnehmern sind versperrbare Kleiderspinde zur Verfügung zu stellen") hat keinen Bezug zur Rechtssphäre des Beschwerdeführers.

Die weitere in der Beschwerde in Ansehung der Auflagen enthaltene Rüge bezieht sich auf folgende Auflagen, die im erstbehördlichen Bescheid vorgesehen waren, wobei in Ansehung der aufgehobenen erstbehördlichen Auflage 49 auch auf die in den angefochtenen Bescheid übernommenen Auflagen 28 und 29 Bedacht zu nehmen ist:

"27. ...

Durch Anschlag ist auf das Rauchverbot sowie auf das Verbot des Hantierens mit offenem Licht und Feuer hinzuweisen.

Sämtliche Batterien sind in einer entsprechend großen, säurefesten Wanne zu lagern."

"28. Die Manipulation mit Mineralölprodukten, die Abstellung nicht fahrbereiter Fahrzeuge (Fahrzeuge ohne gültige Prüfungsplakette gemäß § 55 KFG 1967, verunfallte Fahrzeuge und dgl.) sowie Fahrzeuge, bei denen Mineralöle, Kühl- oder Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren und sonstige wassergefährdende Stoffe austreten können, darf nur auf den hiefür vorgesehenen Manipulationsflächen erfolgen."

"29. Manipulationsflächen sind flüssigkeitsdicht zu betonieren (B 225) und müssen gegen chemische und mechanische Einwirkungen widerstandsfähig sein. Sie sind durch geeignete bauliche Maßnahmen (Randerhöhungen, Mulden, Gefällsausbildung, Gitterrinnen u.dgl.) so auszubilden, daß die daraus anfallenden Oberflächenwässer zur Gänze aufgefangen werden und nicht versickern bzw. in Oberflächengewässern oder in eine Regenwasserkanalisation abfließen können."

"38. Lösungsmittel, insbesondere chlorierte Kohlenwasserstoffe für die Kleinteilerzeugung, sind nach Erreichen einer bestimmten Schmutzstoffkonzentration der Lieferfirma zur Regeneration zu retournieren."

"39. Gebinde und Behältnisse mit Restmengen von Schadstoffen dürfen nur in einem hiefür geeigneten Öllagerraum aufbewahrt werden."

"49. Die Abstellung von Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Grund ist generell verboten, da sich im Nahbereich (ca. 40 m) der Brunnen der WG. Rauchwart befindet."

"51. Der Frischöl- und Altöllagerraum muß vom Lack- sowie Lösungsmittellagerraum baulich getrennt sein."

Der in Ansehung der Auflagen 27 zweiter und dritter Satz, 38, 39, 49 und 51 in der Beschwerde enthaltenen Rüge hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift folgendes entgegen:

"Der Beschwerdeführer befürchtet durch die Aufhebung der Auflagenpunkte 27 zweiter und dritter Satz, 38, 39, 49 und 51 eine Gefährdung seines Hausbrunnens. Dies ist hinsichtlich des Auflagenpunktes 51 von vornherein abwegig, da der Grund der Behebung dieses Auflagenpunktes darin zu suchen ist, daß die mit diesem Auflagenpunkt seinerzeit vorgeschriebene bauliche Trennung des Öllagerraumes vom Lack- und Lösungsmittellagerraum infolge des Umstandes, daß von der mit dem Ministerialbescheid erteilten Genehmigung eine Spenglerei nicht mehr umfaßt ist und somit auch ein Lack- und Lösungsmittellagerraum keinen Bestandteil der Genehmigung mehr bildet, obsolet geworden ist.

Auflagenpunkt 49 war zufolge der Auflagenpunkte 28 und 29 nicht erforderlich, bezüglich der Auflagenpunkte 38 und 39 wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Was Auflagenpunkt 27 dritter Satz anlangt, so ist festzuhalten, daß in der Betriebsbeschreibung ausdrücklich vermerkt ist, daß die Böden flüssigkeitsdicht mit Klinkerplatten ausgeführt werden und die Abwässer aus der Werkstätte dem Schmutzwasserkanal zugeführt werden. Auf Grund dieser baulichen Vorkehrungen ist jedenfalls in bezug auf den Nachbarn Wagner eine nachteilige Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO ausgeschlossen.

Was Auflagenpunkt 27 zweiter Satz anlangt, so ist ein Bezug zum Schutz des Grundwassers überhaupt nicht erkennbar; wie wohl im angefochtenen Bescheid nicht eigens begründet, ist diesbezüglich auf § 74 Abs. 1 AAV zu verweisen, in welchem der Inhalt dieses Auflagenpunktes auch für die gegenständliche Betriebsanlage verbindlich enthalten ist."

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wurden die Bezüge zwischen den in den angefochtenen Bescheid nicht übernommenen Vorschreibungen einerseits und dem Projekt, anderen Vorschreibungen und weiteren von der mitbeteiligten Partei zu beachtenden Rechtsvorschriften im Sinne der Ausführungen in der Gegenschrift in der Begründung des angefochtenen Bescheides hinlänglich dargestellt. Inwiefern im gegebenen Zusammenhang ein wesentlicher Verfahrensmangel vorläge, wird weder in der vorliegenden Beschwerde noch in der Äußerung des Beschwerdeführers vom 20. August 1992 aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im gegebenen Zusammenhang keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040121.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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