TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/14 92/18/0488

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §74 Abs2;
AVG §79a;
EGVG Art2 Abs2 A Z2;
FrPolG 1954 §5a Abs6;
FrPolG 1954 §5a;
PauschV VwGH 1991;
VwGG §47;
VwGG §59;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Oktober 1992, Zl. 11/150-5/1992, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Kostenbestimmung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vom Beschwerdeführer gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz erhobenen Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 1992 stattgegeben.

Nach Zustellung dieses Bescheides machte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1992 Kostenersatz geltend.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde als verspätet zurück und führte begründend aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Zuerkennung von Aufwandersatz wegen des Fehlens einer eigenen Kostenregelung jene über den Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden. Nach § 59 Abs. 1 VwGG sei der Aufwandersatz auf Antrag zuzuerkennen. Gemäß Abs. 2 sei der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz zu stellen. Gemäß § 59 Abs. 3 leg. cit. seien verspätet gestellte Anträge zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die im § 79a AVG enthaltene Regelung über die Kostenersatzpflicht bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Falle von Beschwerden gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz anzuwenden (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, und vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0258).

Gemäß § 74 Abs. 2 zweiter Satz AVG ist der Kostenersatzanspruch so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann.

Ungeachtet dessen, daß infolge der zitierten Regelungen des (gemäß Art. II Abs. 2 Z. 2 EGVG von den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern anzuwendenden) AVG über die Antragsbedürftigkeit des Zuspruches von Kostenersatz und den Zeitpunkt der Antragstellung - anders als hinsichtlich der Höhe der zu ersetzenden Kosten (vgl. dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 23. September 1991) - eine Orientierung an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 nicht erforderlich war und daher die in der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgte Zitierung des § 59 VwGG verfehlt ist, hat die belangte Behörde dadurch Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Die belangte Behörde hätte nämlich § 74 Abs. 2 AVG anzuwenden gehabt (vgl. dazu Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, zweite Auflage, Seite 179) und wäre auch dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Anspruch auf Kostenersatz verspätet, nämlich erst nach Erlassung des Bescheides in der Hauptsache, gestellt wurde.

Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß mangels sinngemäßer Anwendbarkeit des von der belangten Behörde herangezogenen § 59 VwGG Kostenersatz auch noch innerhalb angemessener Frist nach Erlassung des Bescheides in der Hauptsache begehrt werden könne, steht die zitierte Bestimmung des § 74 Abs. 2 zweiter Satz AVG entgegen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180488.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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