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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Dem "gestuften Regime" des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 entsprechend kann in der Phase ab Einleitung des Ausweisungsverfahrens nicht mehr auf die Z 4 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 zurückgegriffen werden (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043). Mit Blick auf das Fortschreiten des Asylverfahrens hätte die Behörde daher auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 abzustellen gehabt. Bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung galt infolge der an den Fremden ergangenen Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 über die Vornahme von "Dublin-Konsultationen" von Gesetzes wegen nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren (mit dem Ziel der Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005) als eingeleitet. Allein dadurch wurde der Fremde - im Hinblick darauf, dass die Z 2 quasi als "Verdichtung" der Z 4 zu verstehen ist - zwar nicht in Rechten verletzt (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043). Die Behörde hat aber das Vorliegen des für alle Schubhafttatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 erforderlichen Sicherungsbedarfs nicht ausreichend begründet. Dass der Fremde nach der Einreise nicht von sich aus Kontakt mit den Behörden aufgenommen, sondern den Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner Festnahme gestellt hat, kann zwar auf mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw. eine erhöhte Gefahr des Untertauchens hindeuten. Sind aber seit der Einreise und Antragstellung bereits mehrere Wochen verstrichen, so ist in die Beurteilung auch das Verhalten während des in diesem Zeitraum fortschreitenden Asylverfahrens einzubeziehen. Dazu hat die Behörde - abgesehen von der Schilderung der am Abend vor der Inschubhaftnahme gezeigten Aggressionen des Fremden - keine Feststellungen getroffen; das aggressive Verhalten für sich allein kann nicht die Verhängung von Schubhaft rechtfertigen.Dem "gestuften Regime" des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 entsprechend kann in der Phase ab Einleitung des Ausweisungsverfahrens nicht mehr auf die Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 zurückgegriffen werden (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043). Mit Blick auf das Fortschreiten des Asylverfahrens hätte die Behörde daher auf den Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 abzustellen gehabt. Bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung galt infolge der an den Fremden ergangenen Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 über die Vornahme von "Dublin-Konsultationen" von Gesetzes wegen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren (mit dem Ziel der Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005) als eingeleitet. Allein dadurch wurde der Fremde - im Hinblick darauf, dass die Ziffer 2, quasi als "Verdichtung" der Ziffer 4, zu verstehen ist - zwar nicht in Rechten verletzt (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043). Die Behörde hat aber das Vorliegen des für alle Schubhafttatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 erforderlichen Sicherungsbedarfs nicht ausreichend begründet. Dass der Fremde nach der Einreise nicht von sich aus Kontakt mit den Behörden aufgenommen, sondern den Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner Festnahme gestellt hat, kann zwar auf mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw. eine erhöhte Gefahr des Untertauchens hindeuten. Sind aber seit der Einreise und Antragstellung bereits mehrere Wochen verstrichen, so ist in die Beurteilung auch das Verhalten während des in diesem Zeitraum fortschreitenden Asylverfahrens einzubeziehen. Dazu hat die Behörde - abgesehen von der Schilderung der am Abend vor der Inschubhaftnahme gezeigten Aggressionen des Fremden - keine Feststellungen getroffen; das aggressive Verhalten für sich allein kann nicht die Verhängung von Schubhaft rechtfertigen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210230.X01Im RIS seit
20.02.2013Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014