Index
10 VerfassungsrechtNorm
StV Wien 1955 Art7 Z3Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit von (einsprachigen) Ortsbezeichnungen in weiteren straßenpolizeilichen "Ortstafelverordnungen" in Kärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag Wien unter Hinweis auf die VorjudikaturSpruch
I. Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, idF BGBl. II 2002/37, war gesetzwidrig.römisch eins. Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, in der Fassung BGBl. römisch zwei 2002/37, war gesetzwidrig.
Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
II. In §4 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 24. Februar 2003, Zahl KL6-BEREIS-20/2-2003, war die Ortsbezeichnung "Hundsdorf" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig.römisch zwei. In §4 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 24. Februar 2003, Zahl KL6-BEREIS-20/2-2003, war die Ortsbezeichnung "Hundsdorf" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig.
In §1 litb) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28. Juni 1991, Zahl 93-92/91-6, war die Ortsbezeichnung "Mühlbach" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig.
In §1 litd) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 8. Jänner 2004, Zahl HE6-STV-1247/1-2003, war die Ortsbezeichnung "Dellach" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B3158/05, B3287/05 und B3634/05 Beschwerden gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten anhängig, denen iW folgende Sachverhalte zu Grunde liegen:römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B3158/05, B3287/05 und B3634/05 Beschwerden gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten anhängig, denen iW folgende Sachverhalte zu Grunde liegen:
1.1. Über den Beschwerdeführer in dem zu B3158/05 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 24. März 2005 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von Hundsdorf (in der Gemeinde Feistritz im Rosental im politischen Bezirk Klagenfurt-Land) eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 29. August 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.2. Über die Beschwerdeführerin in dem zu B3287/05 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 29. April 2004 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von Mühlbach (in der Gemeinde St. Jakob im Rosental im politischen Bezirk Villach-Land) eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. Februar 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.3. Über den Beschwerdeführer in dem zu B3634/05 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 3. Mai 2005 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von Dellach (in der Gemeinde Hermagor-Pressegger See im politischen Bezirk Hermagor) eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, der mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 21. November 2005 insoweit Folge gegeben wurde, als die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Aus Anlass dieser Beschwerden beschloss der Verfassungsgerichtshof am 26. Juni 2006, gemäß Art139 B-VG Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im Spruch genannten Verordnungsbestimmungen einzuleiten.
Die Bundesregierung verwies in ihrer Äußerung darauf, dass die in Prüfung gezogene Topographieverordnung BGBl. 1977/306 idF BGBl. II 2002/37 auf Grund des §2 Abs1 der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 2006/245, mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft getreten ist und sah von einer meritorischen Stellungnahme ab. Die Bundesregierung verwies in ihrer Äußerung darauf, dass die in Prüfung gezogene Topographieverordnung BGBl. 1977/306 in der Fassung BGBl. römisch zwei 2002/37 auf Grund des §2 Abs1 der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. römisch zwei 2006/245, mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft getreten ist und sah von einer meritorischen Stellungnahme ab.
Die Bezirkshauptmannschaften Klagenfurt, Villach und Hermagor legten die Verordnungsakten vor und teilten mit, dass eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand durch die Kärntner Landesregierung erfolgen werde.
Die Kärntner Landesregierung ersuchte vorerst um Erstreckung der ihr für die Erstattung einer Äußerung vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten Frist, erstattete letztlich aber keine Äußerung.
II. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage (nämlich jeweils zur Zeit der Tat [1. Feber 2005, 20. Juni 2003 bzw. 6. Jänner 2005] bzw. der Fällung der Bescheide erster Instanz [24. März 2005, 29. April 2004 bzw. 3. Mai 2005] - vgl. §1 Abs2 VStG; s. auch VfSlg. 17.327/2004) stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage (nämlich jeweils zur Zeit der Tat [1. Feber 2005, 20. Juni 2003 bzw. 6. Jänner 2005] bzw. der Fällung der Bescheide erster Instanz [24. März 2005, 29. April 2004 bzw. 3. Mai 2005] - vergleiche §1 Abs2 VStG; s. auch VfSlg. 17.327/2004) stellt sich wie folgt dar:
1.1. Die Z3 des im Verfassungsrang stehenden, mit "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" überschriebenen Art7 des Staatsvertrages von Wien (im Folgenden: StV Wien) lautet wie folgt:
"3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt."
1.2.1. Im Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, sieht §2 - nach Aufhebung der Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in Abs1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 (vgl. BGBl. I 2002/35) - insbesondere Folgendes vor: 1.2.1. Im Abschnitt römisch eins "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, sieht §2 - nach Aufhebung der Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in Abs1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 vergleiche BGBl. römisch eins 2002/35) - insbesondere Folgendes vor:
"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:
1. ...
2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.
3. ...
1.2.2. §12 des Volksgruppengesetzes lautet (samt Überschrift) wie folgt:
"ABSCHNITT IV"ABSCHNITT römisch vier
Topographische Bezeichnungen
§12. (1) Im Bereiche der gemäß §2 Abs1 Z. 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.§12. (1) Im Bereiche der gemäß §2 Abs1 Ziffer 2, bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.
1.2.3. Die - hier maßgebliche - Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, lautete - nach VfSlg. 16.404/2001 (vgl. BGBl. II 2002/37) - wie folgt: 1.2.3. Die - hier maßgebliche - Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, lautete - nach VfSlg. 16.404/2001 vergleiche BGBl. römisch zwei 2002/37) - wie folgt:
"Auf Grund des §2 Abs1 und des §12 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: "Auf Grund des §2 Abs1 und des §12 des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§1. In folgenden Gebietsteilen (§2 Abs1 Z. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen: §1. In folgenden Gebietsteilen (§2 Abs1 Ziffer 2, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen:
1. Im politischen Bezirk Klagenfurt Land:
In der Gemeinde Ebental im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Radsberg, in der Gemeinde Ferlach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Windisch-Bleiberg, in der Gemeinde Ludmannsdorf in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Ludmannsdorf und Oberdörfl und in der Gemeinde Zell;
2. im politischen Bezirk Völkermarkt:
§2. Ehemalige Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind die von bestehenden Gemeinden (§1) erfaßten Gebiete von Gemeinden nach dem Stand zum 15. Mai 1955.
§3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft."
Diese Verordnung ist mittlerweile, nämlich mit 1. Juli 2006, außer Kraft getreten (vgl. §2 Abs1 der Topographieverordnung-Kärnten BGBl. II 2006/245, ausgegeben am 30. Juni 2006; die Topographieverordnung-Kärnten sieht weder für die Ortschaft Hundsdorf noch für die Ortschaften Dellach oder Mühlbach zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur vor). Diese Verordnung ist mittlerweile, nämlich mit 1. Juli 2006, außer Kraft getreten vergleiche §2 Abs1 der Topographieverordnung-Kärnten BGBl. römisch zwei 2006/245, ausgegeben am 30. Juni 2006; die Topographieverordnung-Kärnten sieht weder für die Ortschaft Hundsdorf noch für die Ortschaften Dellach oder Mühlbach zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur vor).
1.3.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene §2 der Straßenverkehrsordnung 1960 enthält in Abs1 Z15 die folgende Regelung:
"15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z. 17a) und 'Ortsende' (§53 Z. 17b)." "15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Ziffer 17 a,) und 'Ortsende' (§53 Ziffer 17 b,)."
1.3.2. Die - Hinweiszeichen betreffenden - Bestimmungen des §53 (Abs1) Z17a und Z17b StVO, auf die in §2 Abs1 Z15 leg. cit. verwiesen wird, sowie §53 Abs2 StVO lauten wie folgt:
...
17a. ORTSTAFEL
[Ortstafel nicht darstellbar !!!!]
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.
17b. ORTSENDE
[Ortstafel nicht darstellbar !!!!]
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden. ...
Bis zur Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. I 2003/59, ausgegeben am 12. August 2003, lautete §53 Abs1 Z17a letzter Satz wie folgt: Bis zur Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. römisch eins 2003/59, ausgegeben am 12. August 2003, lautete §53 Abs1 Z17a letzter Satz wie folgt:
" Bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen, kann eine grüne Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' unterhalb der Ortstafel angebracht werden."
1.3.3. Abs2 des mit "Fahrgeschwindigkeit" überschriebenen §20 StVO lautet auszugsweise wie folgt:
1.3.4. Abs1 des mit "Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise" überschriebenen §43 StVO sieht u.a. Folgendes vor:
...
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
..."
1.3.5. Der die "Kundmachung der Verordnungen" regelnde §44 StVO sieht u.a. Folgendes vor:
1.3.6. Gemäß §94b StVO obliegt die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes grundsätzlich den Bezirksverwaltungsbehörden.
1.4.1. Am 24. Februar 2003 erließ die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt zu Zahl KL6-BEREIS-20/2-2003 eine Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen für die B 85 Rosental Straße, die auszugsweise wie folgt lautet (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):
"Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt verordnet gemäß §§43 Abs1 und 44 Abs1 in Verbindung mit §94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die B 85 Rosental Straße: "Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt verordnet gemäß §§43 Abs1 und 44 Abs1 in Verbindung mit §94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die B 85 Rosental Straße:
...
§4
Ortsgebietsfestsetzungen
Ortsgebiete werden wie folgt festgelegt:
Feistritz i.R.: von km 30,862 bis km 33,025
Hundsdorf: von km 33,705 bis km 33,880
Strau: von km 39,260 bis km 39,980
Görtschach: von km 40,156 bis km 40,680
Ferlach: von km 41,232 bis km 43,550 (im
Bereiche der Einfahrt zur
Straßenmeisterei Rosental)
Gotschuchen: von km 50,890 bis 51,420
St. Margareten i.R.: von km 53,280 bis 53,890
...
§7
Gemäß §44 leg.cit. wird diese Verordnung durch Aufstellung nachstehender Straßenverkehrszeichen kundgemacht.
1. Verbotszeichen gemäß §52 Z10 a bzw. b der Straßenverkehrsordnung 1960 'Geschwindigkeitsbeschränkung' und 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung' an der im §1 festgelegten Stelle.
2. Hinweiszeichen gemäß §53 Z17a/b der Straßenverkehrsordnung 1960 'Ortstafel' und 'Ortsende' an der im §4 festgelegten Stelle.
...
§8
Mit vorliegender Verordnung tritt die Verordnung mit der Zahl: KL6-BEREIS-20/1-2000, vom 20.8.2001 außer Kraft. Die erlassenen Verordnungen im Zuge der B 85 Rosental Straße mit der Zahl:
234/6/96-VI (Kreisverkehr Kirschentheuer) und Zahl: 719/2/96-VI (Ortsdurchfahrt Ferlach) sowie Zahl: 6-STVO-346/1-2000 (LKW-Fahrverbot/Loibl) bleiben in Kraft.
§9
Gemäß §44 Abs1 der Straßenverkehrsordnung 1960 tritt diese Verordnung mit sofortiger Wirkung in Kraft.
§10
Übertretungen werden gemäß §99 Abs3 lita leg.cit. in der derzeit geltenden Fassung mit Geldstrafe bis zu € 726,00 oder Arrest bis zu zwei Wochen geahndet."
1.4.2. Am 28. Juni 1991 erließ die Bezirkshauptmannschaft Villach zu Zahl 93-92/91-6 eine Verordnung betreffend Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf der L 55 Mühlbacher Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Jakob i.R., die wie folgt lautet (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):
"Gemäß §43 Abs1 litb in Verbindung mit §94 b der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F., wird verordnet: "Gemäß §43 Abs1 litb in Verbindung mit §94 b der StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, i.d.g.F., wird verordnet:
§1
für die L 55 Mühlbacher Straße werden nachstehende Verkehrsbeschränkungen erlassen:
§2
Gemäß §44 Abs1 der StVO 1960 wird diese Verordnung durch Aufstellung nachstehender Straßenverkehrszeichen kundgemacht:
§3
Mit vorliegender Verordnung wird der §4 lita der Verordnung vom 20.04.1984, GZ.: 93-55/83-2, außer Kraft gesetzt.
§4
Gemäß §44 Abs1 der StVO 1960 tritt diese Verordnung zum Zeitpunkt der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen in Kraft.
§5
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß §99 Abs3 der StVO 1960 geahndet."
1.4.3. Am 8. Jänner 2004 erließ die Bezirkshauptmannschaft Hermagor zu Zahl HE6-STV-1247/1-2003 eine Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der L 25 Egger Landesstraße, die auszugsweise wie folgt lautet (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):
"Die Bezirkshauptmannschaft Hermagor verordnet gemäß §43 Abs1 litb in Verbindung mit §94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2003, für den Bereich der "Die Bezirkshauptmannschaft Hermagor verordnet gemäß §43 Abs1 litb in Verbindung mit §94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2003,, für den Bereich der
E g g e r L a n d e s s t r a ß e L 25
nachstehende Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs:
§1
O r t s g e b i e t e
Ortsgebiete werden wie folgt festgelegt:
Die Verkehrszeichen gemäß §53 Ziffer 17a und (auf der Rückseite) Ziffer 17b der StVO 1960 'Ortstafel' bzw. 'Ortsende' sind an den bezeichneten Straßenstellen anzubringen.
...
§8
I n k r a f t t r e t e nrömisch eins n k r a f t t r e t e n
Gemäß §44 Abs1 der StVO 1960 ist diese Verordnung durch das Aufstellen der angeführten Verkehrszeichen kundzumachen und tritt mit der Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten treten alle bisher von der Bezirkshauptmannschaft Hermagor für dauernde Verkehrsregelungen auf der L 25 Eggerstraße erlassenen Verordnungen, ausgenommen jene, die für den Bereich des ehemaligen Abschnittes der L 25 zwischen der alten B 111 Gailtalstraße und der neuen B 111 (neue Ortsdurchfahrt) erlassen wurden, außer Kraft.
§9
S t r a f b e s t i m m u n g
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß §99 der StVO 1960 geahndet."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm. §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Verordnungsprüfungsverfahren erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Verordnungsprüfungsverfahren erwogen:
1. Zu den Prozessvoraussetzungen
Der Verfassungsgerichtshof ging in seinen Prüfungsbeschlüssen - vorläufig - davon aus, dass die Beschwerden zulässig sind.
Ferner nahm der Verfassungsgerichtshof - unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen in den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 (S 1003 Pkt. III.1.3.2.1.) sowie VfGH 12.12.2005 V64/05 (Pkt. III.1.3.2.) - vorläufig an, dass die im Spruch bezeichneten Verordnungsbestimmungen im vorliegenden Zusammenhang präjudiziell und - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen - die Verordnungsprüfungsverfahren zulässig sind. Ferner nahm der Verfassungsgerichtshof - unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen in den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 (S 1003 Pkt. römisch drei.1.3.2.1.) sowie VfGH 12.12.2005 V64/05 (Pkt. römisch drei.1.3.2.) - vorläufig an, dass die im Spruch bezeichneten Verordnungsbestimmungen im vorliegenden Zusammenhang präjudiziell und - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen - die Verordnungsprüfungsverfahren zulässig sind.
In dem aus Anlass des Verfahrens B3158/05 ergangenen Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof weiters von Folgendem aus:
"Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Z1 des §1 der Topographie-Verordnung für die hier in Rede stehende Ortschaft Hundsdorf das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen scheint (vgl. dazu erneut VfSlg. 16.404/2001, S 1004 Pkt. III.1.3.2.1., sowie VfGH 12.12.2005 V64/05, S 11 Pkt. III.1.1.)." "Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Z1 des §1 der Topographie-Verordnung für die hier in Rede stehende Ortschaft Hundsdorf das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen scheint vergleiche dazu erneut VfSlg. 16.404/2001, S 1004 Pkt. römisch drei.1.3.2.1., sowie VfGH 12.12.2005 V64/05, S 11 Pkt. römisch drei.1.1.)."
In dem aus Anlass der Verfahren B3287/05 und B3634/05 ergangenen Prüfungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus:
"Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Z1 und 2 des §1 der Topographie-VO für die hier in Rede stehenden Ortschaften Mühlbach (in der Gemeinde St. Jakob im Rosental im politischen Bezirk Villach-Land) und Dellach (in der Gemeinde Hermagor - Pressegger See im politischen Bezirk Hermagor) das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen scheinen (vgl. dazu erneut VfSlg. 16.404/2001, S 1004 Pkt. III.1.3.2.1., sowie VfGH 12.12. 2005 V64/05, S 11 Pkt. III.1.1.). Was die übrigen Bestimmungen der Topographie-VO anlangt, so würde nach Wegfall der vorgenannten Regelungen bloß ein für die Rechtsanwendung unbrauchbarer Torso zurückbleiben; die Verordnung dürfte daher zur Gänze in Prüfung zu ziehen sein (vgl. zB VfSlg. 15.035/1997,