Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Aufhebung einer weiteren straßenpolizeilichen "Ortstafelverordnung" in Kärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag von Wien; Hinweis auf die Vorjudikatur; Rechtspflicht der Bezirkshauptmannschaft zur Festlegung der Ortsbezeichnungen sowohl in deutscher als auch in slowenischer SpracheSpruch
In Abschnitt B) Punkt 3 lita und b des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zahl 4600/1/81, idF der Verordnung vom 11. November 1998, Zahl 1830/1/98, werden die Worte "Bleiburg-Ebersdorf" und "Bleiburg" als gesetzwidrig aufgehoben. In Abschnitt B) Punkt 3 lita und b des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zahl 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 11. November 1998, Zahl 1830/1/98, werden die Worte "Bleiburg-Ebersdorf" und "Bleiburg" als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B1307/04 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grund liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B1307/04 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grund liegt:
Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 20. Jänner 2003 wegen des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von Bleiburg eine Geldstrafe verhängt.
Mit Schreiben vom 4. Feber 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung der Strafverfügung in slowenischer Sprache. Unter einem erhob er - in slowenischer Sprache - Einspruch gegen diese Strafverfügung, wobei er die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung zugab, deren Strafbarkeit jedoch verneinte: Die zu Grunde liegende Verordnung, mit der das Ortsgebiet von Bleiburg bestimmt wird, sei nicht gehörig kundgemacht worden. Auf den Hinweiszeichen sei die Ortsbezeichnung nur in Deutsch und nicht - wie Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien 1955 (im Folgenden: StV Wien) gebiete - auch in Slowenisch angebracht. Der Verfassungsgerichtshof habe mit dem Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 näher genannte Bestimmungen des Volksgruppengesetzes und der Topographieverordnung aufgehoben, sodass ab dem Inkrafttreten dieser Aufhebung im Bezirk Völkermarkt Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien direkt anwendbar sei. Nach dieser Bestimmung müsse aber Bleiburg zweisprachige topographische Aufschriften haben, zumal die Volkszählung 2001 ergeben habe, dass 16,1% der Einwohner slowenischsprachig gewesen seien und auch die Resultate aller vorhergehenden Volkszählungen einen Anteil Slowenischsprachiger an der Wohnbevölkerung ergeben hätten, der zwischen 12,1% und 18,9% - somit immer über 9,9% (vgl. VfSlg. 16.404/2001) - gelegen sei. Mit Schreiben vom 4. Feber 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung der Strafverfügung in slowenischer Sprache. Unter einem erhob er - in slowenischer Sprache - Einspruch gegen diese Strafverfügung, wobei er die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung zugab, deren Strafbarkeit jedoch verneinte: Die zu Grunde liegende Verordnung, mit der das Ortsgebiet von Bleiburg bestimmt wird, sei nicht gehörig kundgemacht worden. Auf den Hinweiszeichen sei die Ortsbezeichnung nur in Deutsch und nicht - wie Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien 1955 (im Folgenden: StV Wien) gebiete - auch in Slowenisch angebracht. Der Verfassungsgerichtshof habe mit dem Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 näher genannte Bestimmungen des Volksgruppengesetzes und der Topographieverordnung aufgehoben, sodass ab dem Inkrafttreten dieser Aufhebung im Bezirk Völkermarkt Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien direkt anwendbar sei. Nach dieser Bestimmung müsse aber Bleiburg zweisprachige topographische Aufschriften haben, zumal die Volkszählung 2001 ergeben habe, dass 16,1% der Einwohner slowenischsprachig gewesen seien und auch die Resultate aller vorhergehenden Volkszählungen einen Anteil Slowenischsprachiger an der Wohnbevölkerung ergeben hätten, der zwischen 12,1% und 18,9% - somit immer über 9,9% vergleiche VfSlg. 16.404/2001) - gelegen sei.
Mit Schriftsatz vom 24. Feber 2003 erhob der Beschwerdeführer - nach Erhalt der beantragten slowenischen Ausfertigung - neuerlich Einspruch gegen die Strafverfügung, verwies auf die Ausführungen in seinem Schreiben vom 4. Feber 2003 und wiederholte den Antrag auf Einleitung eines ordentlichen Verfahrens.
Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 8. Juli 2003 ein im Spruch mit der Strafverfügung identisches Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2003 in deutscher und in slowenischer Sprache zugestellt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, in der er iW die bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen wiederholte und beantragte, das Straferkenntnis aufzuheben.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 15. April 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die oben unter Pkt. 1. erwähnte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
3. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 18. Juni 2005, gemäß Art139 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im Spruch genannten Verordnungsbestimmungen einzuleiten.
Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt legte die Verordnungsakten vor und teilte mit, dass eine schriftliche Äußerung zum Prüfungsbeschluss durch die Kärntner Landesregierung - im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt - erfolgen werde.
Die Kärntner Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken entgegentritt.
Der Beschwerdeführer des eingangs genannten Bescheidprüfungsverfahrens nahm zur Äußerung der Kärntner Landesregierung Stellung.
II. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1.1. Die Z3 des im Verfassungsrang stehenden, mit "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" überschriebenen Art7 des Staatsvertrages von Wien (im Folgenden: StV Wien) lautet wie folgt:
"3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt."
1.2.1. Im Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, sieht §2 - nach Aufhebung der Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in Abs1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 (vgl. BGBl. I 2002/35) - insbesondere Folgendes vor: 1.2.1. Im Abschnitt römisch eins "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, sieht §2 - nach Aufhebung der Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in Abs1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 vergleiche BGBl. römisch eins 2002/35) - insbesondere Folgendes vor:
"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:
1. ...
2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.
3. ...
1.2.2. §12 des Volksgruppengesetzes lautet (samt Überschrift) wie folgt:
"ABSCHNITT IV"ABSCHNITT römisch vier
Topographische Bezeichnungen
§12. (1) Im Bereiche der gemäß §2 Abs1 Z. 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.§12. (1) Im Bereiche der gemäß §2 Abs1 Ziffer 2, bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.
1.2.3.1. Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, lautet - nach Aufhebung der Wortfolge "In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwabegg." in §1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 (vgl. BGBl. II 2002/37) - wie folgt: 1.2.3.1. Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, lautet - nach Aufhebung der Wortfolge "In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwabegg." in §1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 vergleiche BGBl. römisch zwei 2002/37) - wie folgt:
"Auf Grund des §2 Abs1 und des §12 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: "Auf Grund des §2 Abs1 und des §12 des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§1. In folgenden Gebietsteilen (§2 Abs1 Z. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen: §1. In folgenden Gebietsteilen (§2 Abs1 Ziffer 2, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen:
1. Im politischen Bezirk Klagenfurt Land:
In der Gemeinde Ebental im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Radsberg, in der Gemeinde Ferlach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Windisch-Bleiberg, in der Gemeinde Ludmannsdorf in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Ludmannsdorf und Oberdörfl und in der Gemeinde Zell;
2. im politischen Bezirk Völkermarkt:
§2. Ehemalige Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind die von bestehenden Gemeinden (§1) erfaßten Gebiete von Gemeinden nach dem Stand zum 15. Mai 1955.
§3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft."
1.2.3.2. Gestützt auf §2 Abs1 Z2 und §12 Abs2 VolksgruppenG wurden mit Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, BGBl. 308, für bestimmte Ortschaften unter anderem in der im politischen Bezirk Völkermarkt gelegenen Gemeinde Bleiburg - nicht jedoch für die Ortschaften Bleiburg und Ebersdorf - slowenische Bezeichnungen festgelegt. 1.2.3.2. Gestützt auf §2 Abs1 Z2 und §12 Abs2 VolksgruppenG wurden mit Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, Bundesgesetzblatt 308, für bestimmte Ortschaften unter anderem in der im politischen Bezirk Völkermarkt gelegenen Gemeinde Bleiburg - nicht jedoch für die Ortschaften Bleiburg und Ebersdorf - slowenische Bezeichnungen festgelegt.
1.3.1.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene §2 der Straßenverkehrsordnung 1960, in der hier maßgeblichen Fassung, enthält in Abs1 Z15 die folgende Regelung:
"15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z. 17a) und 'Ortsende' (§53 Z. 17b)." "15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Ziffer 17 a,) und 'Ortsende' (§53 Ziffer 17 b,)."
1.3.1.2. Die - Hinweiszeichen betreffenden - Bestimmungen des §53 (Abs1) Z17a und Z17b StVO, auf die in §2 Abs1 Z15 leg. cit. verwiesen wird, sowie §53 Abs2 StVO lauten wie folgt:
...
17a. ORTSTAFEL
[Ortstafel nicht darstellbar !!!]
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen, kann eine grüne Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' unterhalb der Ortstafel angebracht werden.
17b. ORTSENDE
[Ortstafel nicht darstellbar !!!]
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden. ...
1.3.1.3. Abs2 des mit "Fahrgeschwindigkeit" überschriebenen §20 StVO lautet auszugsweise wie folgt:
1.3.1.4. Abs1 des mit "Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise" überschriebenen §43 StVO sieht u. a. Folgendes vor:
...
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
..."
1.3.1.5. Der die "Kundmachung der Verordnungen" regelnde §44 StVO sieht im hier vorliegenden Zusammenhang u.a. Folgendes vor:
1.3.1.6. Gemäß §94b StVO obliegt die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes grundsätzlich den Bezirksverwaltungsbehörden.
1.4. Am 15. Juli 1982 erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zu Zahl 4600/1/81 eine Verordnung betreffend Straßenverkehrszeichen im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81, die auszugsweise wie folgt lautet:
"Auf Grund der Bestimmung des §96 Abs2 in Verbindung mit §94 b der StVO werden die seit dem Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, verfügten und angebrachten Straßenverkehrszeichen generell neu erfaßt und der geltenden Gesetzeslage gemäß §§43 und 44 leg.cit. neu verordnet. "Auf Grund der Bestimmung des §96 Abs2 in Verbindung mit §94 b der StVO werden die seit dem Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, verfügten und angebrachten Straßenverkehrszeichen generell neu erfaßt und der geltenden Gesetzeslage gemäß §§43 und 44 leg.cit. neu verordnet.
§1
Im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81 werden ab Sittersdorf - Bleiburg - Lavamünd nachstehende dauernde Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote verfügt:
...
B) HINWEISZEICHEN:
...
3. bei km 16,834 und km 18,615 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' gemäß §53, Zl. 17 a und 17 b leg.cit.;
...
§2
Diese Verordnung tritt betreffend der im §1 angeführten und bereits angebrachten Verkehrszeichen am 1. 8. 1982 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen gemäß §§43 und 44 der StVO in der derzeit geltenden Fassung im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81, die dauernd erlassen wurden, außer Kraft.
Temporär erlassene Verordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§3
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des §99 der StVO 1960 in der derzeit geltenden Fassung bestraft."
Am 11. November 1998 erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zu Zahl 1830/1/98 eine weitere Verordnung, die auszugsweise wie folgt lautet (die hier in Prüfung gezogenen Ortsbezeichnungen sind hervorgehoben):
"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs1 und 44 Abs1, in Verbindung mit §94 b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die Bleiburger Bundesstraße im Bereich Bleiburg: "Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs1 und 44 Abs1, in Verbindung mit §94 b der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die Bleiburger Bundesstraße im Bereich Bleiburg:
§1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15.07.1982, Zahl 4600/1/81, wird hinsichtlich Abschnitt B), Punkt 3. wie folgt geändert:
Punkt 3 lautet:
§2
Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der verfügten Verkehrszeichen in Kraft.
..."
(Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Hinweiszeichen am 22. Dezember 1998 durch die Straßenmeisterei Lavamünd angebracht wurden.)
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den Prozessvoraussetzungen
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss - vorläufig - davon aus, dass die Beschwerde zulässig sei.
Ferner nahm der Verfassungsgerichtshof - unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001, S 1003 Pkt. 1.3.2.1., - vorläufig an, dass die im Spruch bezeichneten Verordnungsbestimmungen im vorliegenden Zusammenhang präjudiziell sind und - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen - das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig ist.
1.2. Der Auffassung, dass die Beschwerde zulässig ist, ist die Kärntner Landesregierung nicht entgegen getreten. Es ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen diese Auffassung spräche.
1.3.1. Zur Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen äußert sich die Kärntner Landesregierung im Wesentlichen wie folgt:
"1. Zur Präjudizialität der im Spruch des bekämpften Bescheides bezeichneten Verordnungsbestimmungen ... erübrigt sich in Anbetracht [des] Hinweises [im Prüfungsbeschluss auf die diesbezügliche Begründung im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001, S 1003 Pkt. 1.3.2.1.] und der auch vom Verfassungsgerichtshof im Unterbrechungsbeschluss unter Pkt. 3.1. ausdrücklich hervorgehobenen weitgehenden Identität der Sachlage eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Frage im Rahmen der vorliegenden Stellungnahme.
Auf folgende Ungereimtheit sei aber hingewiesen:
Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren sind die Worte 'Bleiburg-Ebersdorf' sowie 'Bleiburg' im Abschnitt B Pkt. 3 lita und b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81 in der Fassung der Verordnung vom 11. November 1998, Zl. 1830/1/98. Dieser Festlegung des Prüfungsgegenstandes liegt offensichtlich die Annahme zu Grunde, dass der Beschwerdeführer auf einer Zufahrtsstraße in das Ortsgebiet von Bleiburg eingefahren ist, auf der der Beginn des Ortsgebietes mit der Ortstafel 'Bleiburg-Ebersdorf' angezeigt ist. Aus der im Unterbrechungsbeschluss wiedergegebenen weiteren Begründung des Bescheides ist dies aber nicht ableitbar. Es ist daraus nur ersichtlich, dass der Berufungswerber auf der Höhe des Straßenkilometers 18,8 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km im Ortsgebiet laut Lasermessung, abzüglich der Messfehlergrenze, um 21 km überschritten hat. Er lenkte dabei sein Fahrzeug auf der B 81 der Bleiburgerstraße in Fahrtrichtung Einersdorf und zwar ca. 110 m vor dem Verkehrszeichen 'Ortsende' gemäß §53 Z17b StVO mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg'. Nachdem aus de[n] verfahrensgegenständlichen Unterlagen nicht entnommen werden kann, von welcher Richtung der Berufungswerber in das Ortsgebiet von Bleiburg eingefahren ist, ist die Präjudizialität des Verkehrszeichens gemäß §53 Z17a StVO mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg-Ebersdorf' bei Straßenkilometer 16.708 in Frage gestellt.
2. Das dem Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtlich eingeräumte amtswegige Normprüfungsrecht nach den Art139 Abs1, 139a und 140 Abs1 B-VG soll gewährleisten, dass dem Verfassungsgerichtshof Mittel und Wege offen stehen, Normen, auf die er sich in seinen Entscheidungen zu berufen hat, auf ihre Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit hin kontrollieren zu können. In diesem Sinne sind bei einem vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen einzuleitenden Normprüfungsverfahren jene Bestimmungen als präjudiziell anzusehen, die von der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, bei der Erlassung dieses Bescheides in denkmöglicher Weise - wenn auch vielleicht zu Unrecht - angewendet wurden, oder die diese Behörde anzuwenden verpflichtet war und die darum auch der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die gegen den Bescheid erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde anzuwenden hätte. Präjudiziell sind aber auch jene gesetzlichen Bestimmungen, die der Verfassungsgerichtshof anzuwenden hätte, obgleich sie von der belangten Behörde weder angewendet wurden noch anzuwenden waren (vgl. dazu ua. VfSlg. 16.241/2001). 2. Das dem Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtlich eingeräumte amtswegige Normprüfungsrecht nach den Art139 Abs1, 139a und 140 Abs1 B-VG soll gewährleisten, dass dem Verfassungsgerichtshof Mittel und Wege offen stehen, Normen, auf die er sich in seinen Entscheidungen zu berufen hat, auf ihre Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit hin kontrollieren zu können. In diesem Sinne sind bei einem vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen einzuleitenden Normprüfungsverfahren jene Bestimmungen als präjudiziell anzusehen, die von der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, bei der Erlassung dieses Bescheides in denkmöglicher Weise - wenn auch vielleicht zu Unrecht - angewendet wurden, oder die diese Behörde anzuwenden verpflichtet war und die darum auch der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die gegen den Bescheid erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde anzuwenden hätte. Präjudiziell sind aber auch jene gesetzlichen Bestimmungen, die der Verfassungsgerichtshof anzuwenden hätte, obgleich sie von der belangten Behörde weder angewendet wurden noch anzuwenden waren vergleiche dazu ua. VfSlg. 16.241/2001).
Diese sehr weitreichende Prüfungsingerenz des Verfassungsgerichtshofes überträgt ihm aber auch den Auftrag, jeglichen Bedenken im Hinblick auf Verfassungs- oder Gesetzeskonformität gegenüber Rechtsvorschriften, die er in einem anhängigen Verfahren anzuwenden hätte, nachzugehen und diese zum Anlass einer Prüfung zu nehmen.
3. Im sog. Ortstafel-Erkenntnis (VfSlg. Nr. 16.404/2001) - dessen weitgehende Sachlagenidentität im Unterbrechungsbeschluss ausdrücklich hervorgehoben wurde - ist die Präjudizialität der Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. Nr. 306/1977 (im Folgenden: 'Topographieverordnung'), damit begründet worden, dass sie ua. für die - in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See im politischen Bezirk Völkermarkt gelegene - Ortschaft St. Kanzian eine Ortsbezeichnung in slowenischer Sprache ausschließt. Dieser Ausschluss wurde wegen des vergleichbaren Zusammenhangs mit einem Verweis auf Pkt. III.3.1.1. des Erkenntnisses VfSlg. 15.907/2000 begründet. In der genannten Stelle wurde die zitierte Bestimmung der Amtssprachenverordnung als eine 'abschließende Regelung' qualifiziert. 3. Im sog. Ortstafel-Erkenntnis (VfSlg. Nr. 16.404/2001) - dessen weitgehende Sachlagenidentität im Unterbrechungsbeschluss ausdrücklich hervorgehoben wurde - ist die Präjudizialität der Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1977, (im Folgenden: 'Topographieverordnung'), damit begründet worden, dass sie ua. für die - in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See im politischen Bezirk Völkermarkt gelegene - Ortschaft St. Kanzian eine Ortsbezeichnung in slowenischer Sprache ausschließt. Dieser Ausschluss wurde wegen des vergleichbaren Zusammenhangs mit einem Verweis auf Pkt. römisch drei.3.1.1. des Erkenntnisses VfSlg. 15.907/2000 begründet. In der genannten Stelle wurde die zitierte Bestimmung der Amtssprachenverordnung als eine 'abschließende Regelung' qualifiziert.
Die gesetzliche Grundlage der Topographieverordnung ist in den §§2 Abs1 und 2 des Volksgruppengesetzes (VGG) normiert. Den aus diesen Gesetzesnormen ableitbaren, an die Bundesregierung gerichteten Umsetzungsauftrag im Verordnungswege ist die