Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung der slowenischen Amtssprachen-Verordnung betreffend die Zulassung des Slowenischen zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen im politischen Bezirk Völkermarkt wegen Widerspruchs zum Staatsvertrag von Wien und zum VolksgruppenG im Hinblick auf den durch die Verordnungsbestimmung bewirkten Ausschluss der Zulassung des Slowenischen als Amtssprache in einer Gemeinde mit einem mehr als zehnprozentigen Anteil slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung; unmittelbare Geltung des StV von Wien nach Aufhebung der als gesetzwidrig erkannten BestimmungSpruch
In §2 Abs2 Z3 der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. 307, wird das Wort "Sittersdorf" als gesetzwidrig aufgehoben.In §2 Abs2 Z3 der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, Bundesgesetzblatt 307, wird das Wort "Sittersdorf" als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. April 2001 in Kraft.
Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B28/98 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B28/98 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Eberndorf vom 28.4.1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß §39 Abs3 Kärntner Bauordnung 1992 verpflichtet, als Alleineigentümer der Grundstücke Nr. 888/5 und .282, KG Eberndorf, auf dem auf diesen Grundstücken befindlichen Gebäude eine neue Orientierungsnummer anzubringen. Dieser Bescheid wurde am 19.9.1995 zugestellt.
1.2. Am 26.9.1995 langte beim Gemeindeamt Eberndorf eine in slowenischer Sprache verfasste Eingabe des Beschwerdeführers ein, mit der er beantragte, ihm diesen Bescheid in slowenischer Sprache zuzustellen. Mit Schreiben vom 7.10.1995 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Eberndorf dem Einschreiter mit, dass diese Eingabe nicht behandelt werden könne, da sie nicht in der gesetzlich zugelassenen Amtssprache eingebracht worden sei. Die Gemeinde Eberndorf gehöre gemäß §2 Abs1 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/307 nicht zu jenen Gemeinden, in denen die slowenische Sprache als Amtssprache zugelassen sei. Aus diesem Grunde werde die Eingabe zurückübermittelt, wobei dem Einschreiter freigestellt werde, Eingaben in deutscher Amtssprache einzubringen.
Mit einem in deutscher Sprache verfassten Schriftsatz vom 16.10.1995 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der oben erwähnten Eingabe und erhob für den Fall, dass das Schreiben des Bürgermeisters vom 7.10.1995 als Bescheid qualifiziert werden sollte, gegen diese Erledigung Berufung.
Mit Bescheid vom 17.10.1996 wies der Bürgermeister der Gemeinde Eberndorf den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der genannten Eingabe gemäß §56 AVG iVm. §2 Abs1 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/307 als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 17.10.1996 wies der Bürgermeister der Gemeinde Eberndorf den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der genannten Eingabe gemäß §56 AVG in Verbindung mit §2 Abs1 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/307 als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.10.1996 Berufung.
Mit Bescheid vom 29.8.1997 wies der Gemeinderat der Gemeinde Eberndorf die Berufung als unbegründet ab, und zwar iW mit der Begründung, dass der Antrag auf Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters vom 28.4.1995 in slowenischer Sprache in den volksgruppenrechtlichen Vorschriften keine Deckung finde.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3.9.1997 Vorstellung an die Kärntner Landesregierung, wobei er iW Folgendes ausführte:
Die rechtliche Beurteilung des Gemeinderates sei unrichtig. Der Verfassungsgerichtshof gehe in ständiger Judikatur von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art7 des Staatsvertrages von Wien aus. Im Hinblick darauf sei zu prüfen, ob die Gemeinde Eberndorf in einem Verwaltungs- oder Gerichtsbezirk mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung liege. Bejahendenfalls sei die slowenische Sprache als zusätzliche Amtssprache neben der deutschen Sprache zuzulassen. Die Gemeinde Eberndorf sei aber jedenfalls eine Gemeinde mit auch slowenischer bzw. gemischter Bevölkerung.
1.4. Mit Bescheid vom 12.12.1997 wies die Kärntner Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab.
Begründend wird dazu iW Folgendes ausgeführt:
Gemäß Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien werde in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen.
Die Konkretisierung der staatsvertraglichen Amtssprachenregelung sei (zunächst) durch die einschlägigen Bestimmungen des Volksgruppengesetzes und in weiterer Folge durch die Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/307 erfolgt. In dieser Verordnung würden einerseits jene (Gerichts- und) Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen festgelegt, vor denen die Verwendung der Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache gestattet sei, andererseits werde der Personenkreis festgelegt, der die Volksgruppensprache verwenden dürfe. Das Regelungssystem der Amtssprachenverordnung bestehe nun darin, dass in ihrem §2 jene Gemeinden bezeichnet worden seien, vor deren Behörden und Dienststellen die slowenische Sprache als zusätzliche Amtssprache zugelassen werde.
Die Gemeinde Eberndorf sei im §2 dieser Verordnung nicht angeführt, weshalb die slowenische Sprache in dieser Gemeinde auch nicht zugelassen sei.
1.5. Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung richtet sich die eingangs erwähnte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde am 2.10.1999 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Wortes "Sittersdorf" in §2 Abs2 Z3 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/307 einzuleiten (s. dazu unten Pkt. III.2.1.). 2. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde am 2.10.1999 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Wortes "Sittersdorf" in §2 Abs2 Z3 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/307 einzuleiten (s. dazu unten Pkt. römisch drei.2.1.).
3.1. Die Bundesregierung - als die verordnungserlassende Behörde - hat eine Äußerung erstattet und beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird (s. dazu unten Pkt. III.2.2.). 3.1. Die Bundesregierung - als die verordnungserlassende Behörde - hat eine Äußerung erstattet und beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird (s. dazu unten Pkt. römisch drei.2.2.).
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat auch die Burgenländische, die Kärntner und die Steiermärkische Landesregierung eingeladen, zu den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken Stellung zu nehmen. Einzig die Kärntner Landesregierung hat dazu eine Äußerung erstattet (s. dazu unten Pkt. III.2.3.). 3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat auch die Burgenländische, die Kärntner und die Steiermärkische Landesregierung eingeladen, zu den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken Stellung zu nehmen. Einzig die Kärntner Landesregierung hat dazu eine Äußerung erstattet (s. dazu unten Pkt. römisch drei.2.3.).
II. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage und die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellen sich wie folgt dar:römisch zwei. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage und die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellen sich wie folgt dar:
1.1. Der im Verfassungsrang stehende erste Satz des Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 1955/152, lautet:
"In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen."
1.2. Die Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/307 lautet wie folgt (das in Prüfung gezogene Wort ist hervorgehoben):
"Auf Grund des §2 Abs1 Z. 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: "Auf Grund des §2 Abs1 Ziffer 3, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§1. Die Verwendung der slowenischen Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen Sprache vor Behörden und Dienststellen, vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen ist, steht nur österreichischen Staatsbürgern zu.
§2. (1) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen jener Gemeinden zugelassen, in denen nach der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, BGBl. Nr. 306, über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache als auch in deutscher Sprache anzubringen sind, das sind im politischen Bezirk Klagenfurt Land die Gemeinden Ebental, Ferlach, Ludmannsdorf und Zell, im politischen Bezirk Völkermarkt die Gemeinden Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Globasnitz und Neuhaus.§2. (1) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen jener Gemeinden zugelassen, in denen nach der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 306, über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache als auch in deutscher Sprache anzubringen sind, das sind im politischen Bezirk Klagenfurt Land die Gemeinden Ebental, Ferlach, Ludmannsdorf und Zell, im politischen Bezirk Völkermarkt die Gemeinden Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Globasnitz und Neuhaus.
1. im politischen Bezirk Villach Land: Rosegg und St. Jakob im Rosental;
2. im politischen Bezirk Klagenfurt Land: Feistritz im Rosental und St. Margareten im Rosental;
3. im politischen Bezirk Völkermarkt: Sittersdorf.
§3. (1) Die slowenische Sprache wird zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache für Personen (§1), die in einer der im §2 genannten Gemeinden wohnhaft sind, zugelassen vor:
1. den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg,
2. den Bezirkshauptmannschaften Villach Land, Klagenfurt Land - mit Ausnahme der Expositur Feldkirchen - und Völkermarkt.
§4. (1) Vor Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes mit Sitz im Land Kärnten anderer als der im §3 genannten Art, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im §3 genannten Behörde zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen, wenn
1. im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer im §3 genannten Behörde in der betreffenden Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
2. die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist.
§5. Nach Maßgabe des §4 ist die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache in den behördlichen Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens sowie des Eisenbahnwesens zugelassen.
§6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft."
1.3. Diese Verordnung ist in Durchführung des §2 Abs1 Z3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, ergangen. §2 des Volksgruppengesetzes lautet wie folgt:
"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:
1. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder.
2. Die Gebietsteile, in denen wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.
3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann.
1.4.1. §13 des Volksgruppengesetzes lautete in seiner Stammfassung:
"§13. (1) Die Träger der gemäß §2 Abs1 Z. 3 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, daß im Verkehr mit diesen Behörden und Dienststellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes die Sprache einer Volksgruppe gebraucht werden kann."§13. (1) Die Träger der gemäß §2 Abs1 Ziffer 3, bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, daß im Verkehr mit diesen Behörden und Dienststellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes die Sprache einer Volksgruppe gebraucht werden kann.
1.4.2. Mit Erkenntnis VfSlg. 11.585/1987 hat der Verfassungsgerichtshof die Worte "gemäß §2 Abs1 Z. 3 bezeichneten" in Abs1 und den Satzteil ", soweit sie durch eine Verordnung nach §2 Abs1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist" in Abs2 des §13 des Volksgruppengesetzes als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. die Kundmachung BGBl. 1988/24). 1.4.2. Mit Erkenntnis VfSlg. 11.585/1987 hat der Verfassungsgerichtshof die Worte "gemäß §2 Abs1 Ziffer 3, bezeichneten" in Abs1 und den Satzteil ", soweit sie durch eine Verordnung nach §2 Abs1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist" in Abs2 des §13 des Volksgruppengesetzes als verfassungswidrig aufgehoben vergleiche die Kundmachung BGBl. 1988/24).
In den Entscheidungsgründen wird dazu ua. Folgendes ausgeführt:
"5.2. Die Bundesregierung hat die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Bestimmung des Staatsvertrages von Wien bestritten. Im Erkenntnis VfSlg. 9744/1983 meinte der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf die Vorjudikatur, daß ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dann vorliegt, wenn an der Einhaltung einer objektiven Verfassungsnorm ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse besteht. Er ging weiters davon aus, daß es sich bei der Verfassungsvorschrift des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien um eine - Art8 B-VG ergänzende - Sonderregelung zugunsten und zum Schutz sprachlicher Minderheiten handelt, sodaß 'sich diese staatsvertragliche Bestimmung - wie grundsätzlich die Überschrift des Art7 l.c. lautend: 'Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten', zeigt - nicht in einem bloßen Auftrag an Staatsorgane erschöpfen (kann); sie garantiert vielmehr darüber hinaus ua. österreichischen Staatsbürgern, die der slowenischen Minderheit (Volksgruppe) angehören, (ua. in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung) das Recht auf Gebrauch der slowenischen Sprache im Verkehr mit Behörden.'
Diese Ausführungen wurden in den Erkenntnissen VfSlg. 9752/1983 und 9801/1983 und B482/82 vom 29.9.1983 fast wörtlich wiederholt. In diesen Erkenntnissen geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß Art7 Z3 erster Satz unmittelbar anwendbar ist. Die Ausführungen der Bundesregierung, die sich in ihrer schriftlichen Äußerung mit der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht befaßte, vermochten den Verfassungsgerichtshof nicht zu überzeugen.
Eine Bestimmung eines Staatsvertrages ist unmittelbar anwendbar, wenn sie sich 'ihrem Inhalt nach an die Rechtsunterworfenen oder an die Vollzugsorgane des Staates' richtet (Walter, Die Neuregelung der Transformation völkerrechtlicher Verträge in das österreichische Recht, ÖJZ 1964, Seite 449 ff, insbesondere Seite 450). Sie muß unmittelbare Grundlage für einen individuellen Verwaltungsakt oder für ein Urteil sein können. Hiezu bedarf es eines gewissen Maßes an Präzision (vgl. Khol, Die europäische Sozial-Charta und die österreichische Rechtsordnung, JBl. 1965, Seite 75 ff, insbesondere Seite 81; Öhlinger, Die Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen, Wien 1978, Seite 55; Gröhs - Herbst, Die Interpretation von Doppelbesteuerungsabkommen als Problem der Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen im nationalen Recht, ZfV 1986/1, S 16 ff; u.a.). Eine Bestimmung eines Staatsvertrages ist unmittelbar anwendbar, wenn sie sich 'ihrem Inhalt nach an die Rechtsunterworfenen oder an die Vollzugsorgane des Staates' richtet (Walter, Die Neuregelung der Transformation völkerrechtlicher Verträge in das österreichische Recht, ÖJZ 1964, Seite 449 ff, insbesondere Seite 450). Sie muß unmittelbare Grundlage für einen individuellen Verwaltungsakt oder für ein Urteil sein können. Hiezu bedarf es eines gewissen Maßes an Präzision vergleiche Khol, Die europäische Sozial-Charta und die österreichische Rechtsordnung, JBl. 1965, Seite 75 ff, insbesondere Seite 81; Öhlinger, Die Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen, Wien 1978, Seite 55; Gröhs - Herbst, Die Interpretation von Doppelbesteuerungsabkommen als Problem der Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen im nationalen Recht, ZfV 1986/1, S 16 ff; u.a.).
Im Schrifttum wird auch auf den subjektiven Aspekt des Problems hingewiesen. Hiebei kommt es darauf an, daß 'der Wille der Vertragsparteien auf die Anwendung des Vertrages durch Gerichte und Verwaltungsbehörden ohne Einschaltung staatlicher Rechtssetzung gerichtet ist' (Verdross - Simma, Universelles Völkerrecht, 2. Auflage, Seite 442; vgl. auch Gröhs - Herbst, a.a.O. Seite 20). Im Schrifttum wird auch auf den subjektiven Aspekt des Problems hingewiesen. Hiebei kommt es darauf an, daß 'der Wille der Vertragsparteien auf die Anwendung des Vertrages durch Gerichte und Verwaltungsbehörden ohne Einschaltung staatlicher Rechtssetzung gerichtet ist' (Verdross - Simma, Universelles Völkerrecht, 2. Auflage, Seite 442; vergleiche auch Gröhs - Herbst, a.a.O. Seite 20).
Dieser Wille der Vertragspartner ist aus den Materialien zum Staatsvertrag erkennbar. In den EB zur RV (517 BlgNR VII.GP., S 3) heißt es zu Art7 Z3 erster Satz: Dieser Wille der Vertragspartner ist aus den Materialien zum Staatsvertrag erkennbar. In den EB zur Regierungsvorlage (517 BlgNR römisch sieben.GP., S 3) heißt es zu Art7 Z3 erster Satz:
'Diese Bestimmung bedarf keiner näheren Ausführungsgesetzgebung mehr; sie ist unmittelbar anwendbar.'
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Anwendung des ersten Satzes des Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien im Einzelfall schwierig sein kann. Diese Schwierigkeiten sind jedoch nicht derart gravierend, daß diese Bestimmung unvollziehbar wäre. Dies zeigen auch die Ausführungen Unkarts (in: Ein Beitrag zur Auslegung des Art7 des Staatsvertrages 1955, ÖJZ 1974, Seite 91 ff, insbesondere Seite 94), der zwar auf Auslegungsschwierigkeiten hinweist, aber bestätigt, daß die unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung des Staatsvertrages 'seit 1955 der Verwaltungspraxis der Kärntner Landesverwaltung und seit einigen Jahren auch der der Bundesverwaltung' entspricht.
Der Verfassungsgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß eine von der Bundesregierung aufgezeigte wesentliche Schwierigkeit, nämlich die Feststellung, ob im Einzelfall ein Verfahrensbeteiligter, der die Verhandlung in einer Minderheitensprache verlangt, Angehöriger einer Minderheit ist, nicht besteht. Entgegen der Ansicht, die der Vertreter der Bundesregierung in der Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof äußerte, kann sich in den in Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien bezeichneten Gebieten jedermann, der in der Sprache der Minderheit verhandeln will, ohne Nachweis seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit der Sprache der Minderheit bedienen. Diese Auslegung entspricht auch dem Grundgedanken des Minderheitenschutzes, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe nicht in jedem einzelnen Verfahren nachweisen zu müssen, was unter Umständen zu einer Diskriminierung führen könnte. Das Volksgruppengesetz geht von dem gleichen Verständnis aus. In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot (§1 Abs3, zweiter Satz) bestimmt das Volksgruppengesetz, daß keine Person verpflichtet ist, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen (§1 Abs3, dritter Satz). Die RV zum Volksgruppengesetz (217 BlgNR XIV. GP) weist ausdrücklich darauf hin, daß die Bestimmung (§1 Abs4 der RV) 'im Sinne der Nichtdiskriminierung' zu verstehen sei. Nur auf den ersten Blick erscheint es, als sei die Feststellung, was ein Gebiet mit gemischter Bevölkerung ist, nur bei Nachweis der Zugehörigkeit einer größeren Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit möglich, sodaß sich die aufgezeigte Schwierigkeit des Nachweises vervielfachen würde. In Wahrheit kann und muß bei dieser Feststellung von einer vergröberten statistischen Erfassung ausgegangen werden, die Einzelnachweise nicht erfordert. Eine Behörde, die bei unmittelbarer Anwendung des Staatsvertrages festzustellen hätte, ob sie in einem gemischtsprachigen Gebiet liegt, steht vor demselben schwierigen, aber nicht unlösbaren Problem, wie der Verfassungsgerichtshof, wenn er eine nach §2 Abs1 Volksgruppengesetz erlassene Verordnung nach Art139 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen müßte, zumal das Volksgruppengesetz auch keine Bestimmung darüber trifft, was unter einem Verwaltungs- oder Gerichtsbezirk mit gemischter Bevölkerung zu verstehen ist. Es heißt in §2 Abs2 Volksgruppengesetz bloß, daß 'bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen', also im wesentlichen die Bestimmungen des Staatsvertrages von Wien, zu berücksichtigen sind. Damit hatte auch die Bundesregierung bei Erlassung der Verordnung BGBl. Nr. 307/1977 in bezug auf wesentliche Determinanten für die Verordnungserlassung, insbesondere auch in bezug auf die Feststellung des Gebietes mit gemischter Bevölkerung, unmittelbar Art7 Z3 erster Satz des Staatsvertrages angewendet. Die Bestimmung des Volksgruppengesetzes, wonach 'auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen' ist, ist in bezug auf die hier zu beantwortende Frage von keinem höheren Bestimmtheitsgrad als der Staatsvertrag selbst. Der Verfassungsgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß eine von der Bundesregierung aufgezeigte wesentliche Schwierigkeit, nämlich die Feststellung, ob im Einzelfall ein Verfahrensbeteiligter, der die Verhandlung in einer Minderheitensprache verlangt, Angehöriger einer Minderheit ist, nicht besteht. Entgegen der Ansicht, die der Vertreter der Bundesregierung in der Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof äußerte, kann sich in den in Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien bezeichneten Gebieten jedermann, der in der Sprache der Minderheit verhandeln will, ohne Nachweis seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit der Sprache der Minderheit bedienen. Diese Auslegung entspricht auch dem Grundgedanken des Minderheitenschutzes, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe nicht in jedem einzelnen Verfahren nachweisen zu müssen, was unter Umständen zu einer Diskriminierung führen könnte. Das Volksgruppengesetz geht von dem gleichen Verständnis aus. In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot (§1 Abs3, zweiter Satz) bestimmt das Volksgruppengesetz, daß keine Person verpflichtet ist, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen (§1 Abs3, dritter Satz). Die Regierungsvorlage zum Volksgruppengesetz (217 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode weist ausdrücklich darauf hin, daß die Bestimmung (§1 Abs4 der Regierungsvorlage 'im Sinne der Nichtdiskriminierung' zu verstehen sei. Nur auf den ersten Blick erscheint es, als sei die Feststellung, was ein Gebiet mit gemischter Bevölkerung ist, nur bei Nachweis der Zugehörigkeit einer größeren Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit möglich, sodaß sich die aufgezeigte Schwierigkeit des Nachweises vervielfachen würde. In Wahrheit kann und muß bei dieser Feststellung von einer vergröberten statistischen Erfassung ausgegangen werden, die Einzelnachweise nicht erfordert. Eine Behörde, die bei unmittelbarer Anwendung des Staatsvertrages festzustellen hätte, ob sie in einem gemischtsprachigen Gebiet liegt, steht vor demselben schwierigen, aber nicht unlösbaren Problem, wie der Verfassungsgerichtshof, wenn er eine nach §2 Abs1 Volksgruppengesetz erlassene Verordnung nach Art139 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen müßte, zumal das Volksgruppengesetz auch keine Bestimmung darüber trifft, was unter einem Verwaltungs- oder Gerichtsbezirk mit gemischter Bevölkerung zu verstehen ist. Es heißt in §2 Abs2 Volksgruppengesetz bloß, daß 'bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen', also im wesentlichen die Bestimmungen des Staatsvertrages von Wien, zu berücksichtigen sind. Damit hatte auch die Bundesregierung bei Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1977, in bezug auf wesentliche Determinanten für die Verordnungserlassung, insbesondere auch in bezug auf die Feststellung des Gebietes mit gemischter Bevölkerung, unmittelbar Art7 Z3 erster Satz des Staatsvertrages angewendet. Die Bestimmung des Volksgruppengesetzes, wonach 'auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen' ist, ist in bezug auf die hier zu beantwortende Frage von keinem höheren Bestimmtheitsgrad als der Staatsvertrag selbst.
5.3. Die Schwierigkeiten bei der Auslegung des Art7 Z3 des Staatsvertrages mögen es zweckmäßig erscheinen lassen, Ausführungsbestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen zu erlassen. Dieser Umstand nimmt der staatsvertraglichen Bestimmung jedoch nicht den Charakter der unmittelbaren Anwendbarkeit in jenen Bereichen, die nicht von Ausführungsbestimmungen umfaßt sind. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen - auch bei unmittelbarer Anwendbarkeit von Bestimmungen des Staatsvertrages - gesetzliche Regelungen zu beschließen, die der Sicherstellung einer gleichmäßigen und effektiveren Gewährleistung der im Staatsvertrag normierten Minderheitenrechte dienen. Insoweit also das Volksgruppengesetz die sich aus dem Staatsvertrag für die Minderheiten ergebenden Rechte wiederholt und bestärkt ist es als Ausführungsgesetz zum Staatsvertrag zu werten und steht mit diesem nicht in Widerspruch.
Da die Bestimmung des Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien jedoch Verfassungsrang genießt, ist es dem einfachen Gesetzgeber verwehrt, eine dieser Bestimmung widersprechende Regelung zu treffen.
5.4. Im Gesetzesprüfungsverfahren haben sich die im Prüfungsbeschluß geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtsh ofes, daß die in Prüfung gezogenen Stellen des §13 Abs1 und 2 des Volksgruppengesetzes nicht im Einklang mit Art7 Z3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien stünden, erhärtet. Während die Verordnungsermächtigung des §2 Abs1 des Volksgruppengesetzes zunächst - isoliert betrachtet - nur eine nähere Präzisierung der Minderheitenrechte in bezug auf die Verwendung dieser Sprache als Amtssprache ermöglicht, wird sie durch den Zusammenhang mit §13 des Volksgruppengesetzes in Wahrheit zu einer Einschränkung dieser Rechte. Nach §13 Abs2 leg.cit. ist der Gebrauch der Sprache der Volksgruppe nämlich von der Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung abhängig, die die Behörden und Dienststellen bezeichnet, bei denen man sich einer Minderheitensprache bedienen kann. Solange eine solche Verordnung nicht erlassen wird, ist die in Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien angeordnete Zulassung der Minderheitensprache als Amtssprache ausgeschlossen.
5.5. Der Verfassungsgerichtshof zweifelt nicht daran, daß es im Burgenland Gebiete im Sinne des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages gibt (siehe hiezu auch die vom Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung IV herausgegebenen Burgenländischen Statistiken, Neue Folge, Heft 4, Eisenstadt 1985, betreffend die Umgangssprache der Burgenländer). Entgegen der im Verfahren vertretenen Ansicht der Bundesregierung kommt es auch nicht darauf an, ob einzelne Volksgruppenverbände Interesse an der Verwendung des Kroatischen als Amtssprache zum Ausdruck bringen oder nicht. Es genügt, wenn einzelne Angehörige der Volksgruppe ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht in Anspruch nehmen wollen. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich daher, daß jene Bestimmungen des §13 des Volksgruppengesetzes verfassungswidrig sind, die die Verwendung der kroatischen Minderheitensprache in Gebieten mit kroatischer oder gemischter Bevölkerung ausschließen, solange keine Verordnung nach §2 Abs1 Z3 des Volksgruppengesetzes erlassen ist. Ob die Rechtstechnik, die Verwirklichung des Minderheitenschutzes von der zukünftigen Erlassung einer Verordnung abhängig zu machen, allenfalls für eine kurze Übergangszeit bis zur Erlassung einer Verordnung, die von der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen abhängen kann, hingenommen werden muß, braucht nicht geprüft zu werden. Selbst wenn man davon ausginge, würde dies nichts an diesem Ergebnis ändern, weil selbst eine solche Übergangszeit längst abgelaufen wäre. ... 5.5. Der Verfassungsgerichtshof zweifelt nicht daran, daß es im Burgenland Gebiete im Sinne des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages gibt (siehe hiezu auch die vom Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung römisch vier herausgegebenen Burgenländischen Statistiken, Neue Folge, Heft 4, Eisenstadt 1985, betreffend die Umgangssprache der Burgenländer). Entgegen der im Verfahren vertretenen Ansicht der Bundesregierung kommt es auch nicht darauf an, ob einzelne Volksgruppenverbände Interesse an der Verwendung des Kroatischen als Amtssprache zum Ausdruck bringen oder nicht. Es genügt, wenn einzelne Angehörige der Volksgruppe ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht in Anspruch nehmen wollen. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich daher, daß jene Bestimmungen des §13 des Volksgruppengesetzes verfassungswidrig sind, die die Verwendung der kroatischen Minderheitensprache in Gebieten mit kroatischer oder gemischter Bevölkerung ausschließen, solange keine Verordnung nach §2 Abs1 Z3 des Volksgruppengesetzes erlassen ist. Ob die Rechtstechnik, die Verwirklichung des Minderheitenschutzes von der zukünftigen Erlassung einer Verordnung abhängig zu machen, allenfalls für eine kurze Übergangszeit bis zur Erlassung einer Verordnung, die von der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen abhängen kann, hingenommen werden muß, braucht nicht geprüft zu werden. Selbst wenn man davon ausginge, würde dies nichts an diesem Ergebnis ändern, weil selbst eine solche Übergangszeit längst abgelaufen wäre. ...
5.6. Die in Prüfung gezogenen Stellen des §13 des Volksgruppengesetzes waren daher als verfassungswidrig aufzuheben. Der verfassungsmäßige Zustand kann auch durch Erlassung einer alle Fälle des Art7 Z3 erster Satz des Staatsvertrages umfassenden Verordnung nach §2 Abs1 Volksgruppengesetz unter Wiedereinführung der aufgehobenen Stellen des §13 Volksgruppengesetz hergestellt werden. Solange aber eine solche Verordnung nur für die Verwendung des Slowenischen erlassen ist (VO BGBl. Nr. 307/1977, die durch dieses Erkenntnis unberührt bleibt), besteht der verfassungsmäßige Zustand darin, daß sich als Folge der Aufhebung der im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Stellen das Recht zur Verwendung des Kroatischen als Amtssprache unmittelbar aus dem Staatsvertrag ableitet und von den Behörden zu beachten ist." 5.6. Die in Prüfung gezogenen Stellen des §13 des Volksgruppengesetzes waren daher als verfassungswidrig aufzuheben. Der verfassungsmäßige Zustand kann auch durch Erlassung einer alle Fälle des Art7 Z3 erster Satz des Staatsvertrages umfassenden Verordnung nach §2 Abs1 Volksgruppengesetz unter Wiedereinführung der aufgehobenen Stellen des §13 Volksgruppengesetz hergestellt werden. Solange aber eine solche Verordnung nur für die Verwendung des Slowenischen erlassen ist (VO Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1977,, die durch dieses Erkenntnis unberührt bleibt), besteht der verfassungsmäßige Zustand darin, daß sich als Folge der Aufhebung der im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Stellen das Recht zur Verwendung des Kroatischen als Amtssprache unmittelbar aus dem Staatsvertrag ableitet und von den Behörden zu beachten ist."
1.4.3. Die aufgehobenen Stellen des §13 Volksgruppengesetz wurden in der Folge nicht wieder eingeführt.
1.5. In seinem Erkenntnis VfSlg. 12.836/1991 hat der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die einschlägige Vorjudikatur im hier maßgeblichen Zusammenhang ua. Folgendes ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer kann ... durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art7 Z3 Satz 1 StV 1955 allein schon deswegen nicht verletzt worden sein, weil sein Wohnort, nämlich die Statutarstadt Eisenstadt, nicht zu den hier maßgebenden 'Verwaltungsbezirken' mit 'gemischter Bevölkerung' in der Bedeutung des Art7 Z3 Satz 1 StV 1955 zählt, auf deren Gebiet das Kroatische zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache vor Behörden zugelassen ist. (Im konkreten Fall muß nicht entschieden werden, ob unter 'Verwaltungsbezirken', wie der allgemeine Sprachgebrauch nahelegt, nur politische Bezirke oder (auch) Gemeinden als kleinste territoriale Verwaltungseinheiten zu verstehen sind.)
Der Verfassungsgerichtshof ging bereits im Erkenntnis VfSlg. 11.585/1987 davon aus, daß in einem Gebiet mit 'gemischter Bevölkerung' eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehören müsse, und daß dieser Feststellung bloß eine 'vergröberte statistische Erfassung' zugrundezulegen sei (S 751). Demnach ist ein 'Verwaltungsbezirk', in dem lediglich sehr wenige Kroaten wohnen, grundsätzlich noch kein Bezirk mit 'gemischter Bevölkerung'.
Zu diesem Normverständnis führt vor allem auch Art7 Z3 z w e i t e r Satz StV 1955, der vorschreibt, daß 'in solchen Bezirken', dh. in Verwaltungs- und Gerichtsbezirken mit kroatischer oder gemischter Bevölkerung iSd Art7 Z3 e r s t e r Satz StV 1955, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in kroatischer Sprache und in Deutsch verfaßt werden. Da topographische Aufschriften der in Rede stehenden Art nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterung bringen, vielmehr der Allgemeinheit Kenntnis geben sollen, daß hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt, muß nach der Wortsinnauslegung auch für Art7 Z3 e r s t e r Satz StV 1955 ein zumindest nicht ganz unbedeutender (Minderheiten-)Prozentsatz gefordert werden; eine Auslegung, die durch die in VfSlg. 9801/1983 (S 147) enthaltene Aussage gestützt wird, daß nicht etwa nur die Unverständlichkeit der Staatssprache für die Minderheit, sondern die Möglichkeit der Bewahrung und Pflege der eigenen (Minderheiten-)Sprache Grund für die Zulassung des Kroatischen als Amtssprache sei.
Diese Kriterien einer 'gemischten Bevölkerung', wie sie Art7 Z3 StV 1955 insgesamt statuiert, sind für Eisenstadt und damit im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt; denn in diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß nach den schon im Erkenntnis VfSlg. 11.585/1987 (S 752) als Richtschnur herangezogenen, vom Amt der Burgenländischen Landesregierung (Abteilung IV) herausgegebenen Burgenländischen Statistiken (Neue Folge, Heft 4, Eisenstadt 1985, betreffend die Umgangssprache der Burgenländer) die Statutarstadt Eisenstadt unter den Ortschaften mit mindestens 5 % kroatisch sprechenden Einwohnern nicht aufscheint und nach dem Ergebnis der Volkszählung (1981) einen Anteil der kroatisch sprechenden österreichischen Wohnbevölkerung von nur 1,9 % aufweist, also einen sehr kleinen Bevölkerungsprozentsatz, der noch nicht von einer 'gemischten Bevölkerung' im dargelegten verfassungsrechtlichen Sinn sprechen läßt. (Bezöge man Art7 Z3 StV 1955 auf die - damals letzte - Volkszählung (1951), würde dies am Diese Kriterien einer 'gemischten Bevölkerung', wie sie Art7 Z3 StV 1955 insgesamt statuiert, sind für Eisenstadt und damit im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt; denn in diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß nach den schon im Erkenntnis VfSlg. 11.585/1987 (S 752) als Richtschnur herangezogenen, vom Amt der Burgenländischen Landesregierung (Abteilung römisch vier) herausgegebenen Burgenländischen Statistiken (Neue Folge, Heft 4, Eisenstadt 1985, betreffend die Umgangssprache der Burgenländer) die Statutarstadt Eisenstadt unter den Ortschaften mit mindestens 5 % kroatisch sprechenden Einwohnern nicht aufscheint und nach dem Ergebnis der Volkszählung (1981) einen Anteil der kroatisch sprechenden österreichischen Wohnbevölkerung von nur 1,9 % aufweist, also einen sehr kleinen Bevölkerungsprozentsatz, der noch nicht von einer 'gemischten Bevölkerung' im dargelegten verfassungsrechtlichen Sinn sprechen läßt. (Bezöge man Art7 Z3 StV 1955 auf die - damals letzte - Volkszählung (1951), würde dies am
Ergebnis nichts ändern: damals betrug der in Rede stehende Anteil nämlich nur 0,63 %.)"
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist zulässig. Der im Bescheidprüfungsverfahren angefochtene Bescheid stützt sich der Sache nach ua. auf §2 Abs2 Z3 der Verordnung