RS Vwgh 2013/2/27 2010/05/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §79 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit gemäß § 134a Abs. 1 lit c Wr BauO ist auch darin begründet, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat; diese Bestimmung dient zum Schutz des Nachbarn unabhängig davon, wo seine Liegenschaft situiert ist (Hinweis E vom 14. Dezember 2007, 2006/05/0192, mwN). Allerdings bezieht sich das genannte Nachbarrecht nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0218).Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO ist auch darin begründet, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat; diese Bestimmung dient zum Schutz des Nachbarn unabhängig davon, wo seine Liegenschaft situiert ist (Hinweis E vom 14. Dezember 2007, 2006/05/0192, mwN). Allerdings bezieht sich das genannte Nachbarrecht nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0218).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050108.X01

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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