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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit gemäß § 134a Abs. 1 lit c Wr BauO ist auch darin begründet, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat; diese Bestimmung dient zum Schutz des Nachbarn unabhängig davon, wo seine Liegenschaft situiert ist (Hinweis E vom 14. Dezember 2007, 2006/05/0192, mwN). Allerdings bezieht sich das genannte Nachbarrecht nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0218).Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO ist auch darin begründet, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat; diese Bestimmung dient zum Schutz des Nachbarn unabhängig davon, wo seine Liegenschaft situiert ist (Hinweis E vom 14. Dezember 2007, 2006/05/0192, mwN). Allerdings bezieht sich das genannte Nachbarrecht nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0218).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050108.X01Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013