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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §270;Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung begründet bereits ein nicht gesetzmäßig zusammengesetztes Kollegialorgan im Sinn des § 270 BAO die Unzuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2005, 2003/15/0019, vom 29. Oktober 2003, 99/13/0136, vom 15. September 1999, 98/13/0153, VwSlg 7439 F/1999, und vom 6. April 1995, 93/15/0061, VwSlg 6989 F/1995). Umso mehr gilt dies, wenn die angefochtene Entscheidung einer Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates zuzurechnen ist, innerhalb welcher kein Senat in der betreffenden Angelegenheit zuständig ist.Nach der hg. Rechtsprechung begründet bereits ein nicht gesetzmäßig zusammengesetztes Kollegialorgan im Sinn des Paragraph 270, BAO die Unzuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2005, 2003/15/0019, vom 29. Oktober 2003, 99/13/0136, vom 15. September 1999, 98/13/0153, VwSlg 7439 F/1999, und vom 6. April 1995, 93/15/0061, VwSlg 6989 F/1995). Umso mehr gilt dies, wenn die angefochtene Entscheidung einer Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates zuzurechnen ist, innerhalb welcher kein Senat in der betreffenden Angelegenheit zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160052.X01Im RIS seit
22.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013