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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer auf; letzteres kann daher auch jener nicht sein, der auf einen Dienstgeber in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1986, Zl. 84/08/0117, und vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0189). Auch kann niemand sein eigener Dienstnehmer sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 89/08/0326, und vom 20. November 2002, Zl. 98/08/0017). Daher kann es insbesondere zwischen einer KG und ihrem uneingeschränkt vertretungs- und weisungsbefugten Komplementär keinen Dienstvertrag geben. Dies spricht entschieden gegen eine (nach dem Maßstab des § 4 Abs. 2 Z 3 AÜG zu beurteilende) Überlassung der Arbeitskraft des Komplementärs der KG an einen Dritten (vgl. zur Unterscheidung zwischen Dienstleistungen einer Personengesellschaft an einen Dritten und der Beschäftigung ihrer - auch keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft ausübenden - Gesellschafter bei diesem Dritten, insbesondere zum sog. Gruppenarbeitsvertrag, u. a. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0123). Damit ist aber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach § 539a Abs. 1 iVm Abs. 5 Z 3 ASVG die Leistungserbringung (sowie die Einkunftserzielung) ausschließlich der natürlichen Person (dem Komplementär der KG), nicht aber einer "zwischengeschalteten" juristischen Person oder Personengesellschaft (der KG) zuzurechnen (vgl. das Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0010).Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) und Dienstnehmer auf; letzteres kann daher auch jener nicht sein, der auf einen Dienstgeber in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1986, Zl. 84/08/0117, und vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0189). Auch kann niemand sein eigener Dienstnehmer sein vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 89/08/0326, und vom 20. November 2002, Zl. 98/08/0017). Daher kann es insbesondere zwischen einer KG und ihrem uneingeschränkt vertretungs- und weisungsbefugten Komplementär keinen Dienstvertrag geben. Dies spricht entschieden gegen eine (nach dem Maßstab des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG zu beurteilende) Überlassung der Arbeitskraft des Komplementärs der KG an einen Dritten vergleiche zur Unterscheidung zwischen Dienstleistungen einer Personengesellschaft an einen Dritten und der Beschäftigung ihrer - auch keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft ausübenden - Gesellschafter bei diesem Dritten, insbesondere zum sog. Gruppenarbeitsvertrag, u. a. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0123). Damit ist aber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach Paragraph 539 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 3, ASVG die Leistungserbringung (sowie die Einkunftserzielung) ausschließlich der natürlichen Person (dem Komplementär der KG), nicht aber einer "zwischengeschalteten" juristischen Person oder Personengesellschaft (der KG) zuzurechnen vergleiche das Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080042.X02Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013