RS Vwgh 2013/6/11 2012/21/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art6 Abs3;
FrPolG 2005 §63 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §64 Abs1 Z1 idF 2011/I/038;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 6 heute
  2. B-VG Art. 6 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  3. B-VG Art. 6 gültig von 01.10.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  4. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  6. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 6 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 6 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/01/0266 E 21. März 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 24. Juni 2003, 2002/01/0081 bereits ausgesprochen, dass der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren geht, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 2003, 2001/01/0504, vom 25. Mai 2004, 2002/01/0064 und 2002/01/0496, sowie vom 29. Juni 2004, 2003/01/0169). Ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. GP 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 (1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten (Hinweis E 28. Juni 2005, 2002/01/0597). Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (Hinweis E 28. Juni 2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 24. Juni 2003, 2002/01/0081 bereits ausgesprochen, dass der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren geht, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt vergleiche dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 2003, 2001/01/0504, vom 25. Mai 2004, 2002/01/0064 und 2002/01/0496, sowie vom 29. Juni 2004, 2003/01/0169). Ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen vergleiche dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben vergleiche dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 (1999), Rz 79 zu Artikel 6, B-VG). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten (Hinweis E 28. Juni 2005, 2002/01/0597). Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (Hinweis E 28. Juni 2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210088.X04

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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