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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Wird der Zielsetzung der Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch Beamte (hier: des Bundesheeres) durch die vom Gericht verhängte Strafe nach § 302 StGB noch nicht entsprochen, so darf zur Wahrnehmung dieses dienstrechtlichen Aspekts zusätzlich eine Disziplinarstrafe verhängt werden (vgl. E 18. Dezember 2001, 99/09/0056). Vor dem Hintergrund des § 43 BDG 1979 besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Unteroffiziere Grundwehrdiener nicht zu Arbeitsleistungen für private Zwecke anweisen und verwenden ebenso wie daran, dass Heeresfahrzeuge von Unteroffizieren zu privaten Zwecken ohne Genehmigung nicht verwendet werden (vgl. E 23. Mai 2002, 2001/09/0176).Wird der Zielsetzung der Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch Beamte (hier: des Bundesheeres) durch die vom Gericht verhängte Strafe nach Paragraph 302, StGB noch nicht entsprochen, so darf zur Wahrnehmung dieses dienstrechtlichen Aspekts zusätzlich eine Disziplinarstrafe verhängt werden vergleiche E 18. Dezember 2001, 99/09/0056). Vor dem Hintergrund des Paragraph 43, BDG 1979 besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Unteroffiziere Grundwehrdiener nicht zu Arbeitsleistungen für private Zwecke anweisen und verwenden ebenso wie daran, dass Heeresfahrzeuge von Unteroffizieren zu privaten Zwecken ohne Genehmigung nicht verwendet werden vergleiche E 23. Mai 2002, 2001/09/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090132.X01Im RIS seit
15.07.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013