RS Vwgh 2013/9/11 2012/04/0021

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
58/02 Energierecht

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH liegt ein "gesetzliches Verbot" im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn vor, welches somit eine generelle Norm sein muss (vgl. etwa den Beschluss des OGH vom 24. September 2008, 2 Ob 11/08v, mit weiteren Nachweisen, sowie Krejci in Rummel3, § 879 Rz. 19 bis 24). Zum Begriff des Verbots im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB hat der OGH in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass die Nichtigkeit des Geschäfts die Folge der Verbotswidrigkeit ist, wenn die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte verbietet, um die Rechtsfolge derselben zu verhindern. Ein verbotenes Rechtsgeschäft ist allerdings mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz nur dann nichtig, wenn dies der Zweck der Verbotsnorm verlangt (vgl. etwa das Erkenntnis des OGH vom 3. Juni 2009, 7 Ob 248/08h, mwN und Krejci in Rummel3, § 879 Rz. 25 ff).Nach ständiger Rechtsprechung des OGH liegt ein "gesetzliches Verbot" im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn vor, welches somit eine generelle Norm sein muss vergleiche etwa den Beschluss des OGH vom 24. September 2008, 2 Ob 11/08v, mit weiteren Nachweisen, sowie Krejci in Rummel3, Paragraph 879, Rz. 19 bis 24). Zum Begriff des Verbots im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB hat der OGH in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass die Nichtigkeit des Geschäfts die Folge der Verbotswidrigkeit ist, wenn die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte verbietet, um die Rechtsfolge derselben zu verhindern. Ein verbotenes Rechtsgeschäft ist allerdings mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz nur dann nichtig, wenn dies der Zweck der Verbotsnorm verlangt vergleiche etwa das Erkenntnis des OGH vom 3. Juni 2009, 7 Ob 248/08h, mwN und Krejci in Rummel3, Paragraph 879, Rz. 25 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040021.X05

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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