RS Vwgh 2013/9/18 2010/13/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §93 Abs2;
EStG 1988 §116 Abs5;
EStG 1988 §28 Abs5;
VwRallg;
  1. EStG 1988 § 116 heute
  2. EStG 1988 § 116 gültig ab 24.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  3. EStG 1988 § 116 gültig von 13.01.1999 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  4. EStG 1988 § 116 gültig von 10.01.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  5. EStG 1988 § 116 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. EStG 1988 § 116 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  7. EStG 1988 § 116 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  8. EStG 1988 § 116 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 28 heute
  2. EStG 1988 § 28 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2024
  3. EStG 1988 § 28 gültig von 20.07.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 28 gültig von 15.08.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 28 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. EStG 1988 § 28 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. EStG 1988 § 28 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  8. EStG 1988 § 28 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 28 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 28 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Anträge auf Bildung steuerfreier Beträge gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 konnten dazu führen, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung trotz Nichtanerkennung geltend gemachter Werbungskosten mit Null festzustellen waren, was die Frage aufwarf, ob der steuerfreie Betrag Spruchbestandteil und ein solcher Bescheid daher bekämpfbar sei (vgl. dazu zunächst Lenneis, ÖStZ 1993, 307 ff). Der Verwaltungsgerichtshof verneinte das im Hinblick darauf, dass die zum Spruch gehörende Abgabenbemessungsgrundlage in einem solchen Fall keine Änderung erfahre, weil "der Änderung lediglich einer ihrer Komponenten eine reziproke Änderung einer anderen Komponente" gegenüberstehe, und verwies auf das Fehlen einer Rechtskraftwirkung in Bezug auf die einzelnen Komponenten als solche (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1995, 92/13/0086, VwSlg 6997 F/1995, und vom 20. Juni 1995, 92/13/0093, und daran anschließend die Erkenntnisse vom 15. November 1995, 94/13/0147, vom 22. Oktober 1997, 93/13/0081, vom 27. August 2002, 99/14/0028, vom 1. Juli 2003, 97/13/0215, und vom 20. Dezember 2006, 2002/13/0112). Das bedeutet, dass der steuerwirksamen Auflösung eines Betrages gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 in dem Jahr, in dem sie stattfinden soll, entgegen gehalten werden kann, der steuerfreie Betrag sei nicht in dem Maß, in dem dies dem seinerzeitigen Feststellungsbescheid zugrunde gelegt wurde, zu bilden gewesen. Gilt dies nach den erwähnten Erkenntnissen zweifelsfrei für die Ermittlung des nunmehr, soweit nicht zu verrechnen, aufzulösenden "übersteigenden Betrages" (§ 28 Abs. 5 Z 1 letzter Satz EStG 1988), so kann mangels Rechtskraftfähigkeit dieser Einzelkomponente der seinerzeitigen Feststellung aber auch nichts anderes gelten, wenn Grundvoraussetzungen für die Bildung des steuerfreien Betrages in Wahrheit nicht gegeben waren. Zu diesen Grundvoraussetzungen gehörte - neben dem auf die Bildung des steuerfreien Betrages abzielenden Antrag - auch die Vorlage des Verzeichnisses gemäß § 28 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, was letztlich auch in § 116 Abs. 5 EStG 1988 Ausdruck findet, wenn dort in sprachlicher Anknüpfung an § 28 Abs. 5 Z 2 erster Satz EStG 1988 von den am 31. Dezember 1995 "ausgewiesenen" steuerfreien Beträgen die Rede ist. Diese Formulierung spricht nicht für die Annahme, es könne zu einer späteren Auflösung steuerfreier Beträge kommen, über die es niemals Verzeichnisse gab.Anträge auf Bildung steuerfreier Beträge gemäß Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 konnten dazu führen, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung trotz Nichtanerkennung geltend gemachter Werbungskosten mit Null festzustellen waren, was die Frage aufwarf, ob der steuerfreie Betrag Spruchbestandteil und ein solcher Bescheid daher bekämpfbar sei vergleiche dazu zunächst Lenneis, ÖStZ 1993, 307 ff). Der Verwaltungsgerichtshof verneinte das im Hinblick darauf, dass die zum Spruch gehörende Abgabenbemessungsgrundlage in einem solchen Fall keine Änderung erfahre, weil "der Änderung lediglich einer ihrer Komponenten eine reziproke Änderung einer anderen Komponente" gegenüberstehe, und verwies auf das Fehlen einer Rechtskraftwirkung in Bezug auf die einzelnen Komponenten als solche vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1995, 92/13/0086, VwSlg 6997 F/1995, und vom 20. Juni 1995, 92/13/0093, und daran anschließend die Erkenntnisse vom 15. November 1995, 94/13/0147, vom 22. Oktober 1997, 93/13/0081, vom 27. August 2002, 99/14/0028, vom 1. Juli 2003, 97/13/0215, und vom 20. Dezember 2006, 2002/13/0112). Das bedeutet, dass der steuerwirksamen Auflösung eines Betrages gemäß Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 in dem Jahr, in dem sie stattfinden soll, entgegen gehalten werden kann, der steuerfreie Betrag sei nicht in dem Maß, in dem dies dem seinerzeitigen Feststellungsbescheid zugrunde gelegt wurde, zu bilden gewesen. Gilt dies nach den erwähnten Erkenntnissen zweifelsfrei für die Ermittlung des nunmehr, soweit nicht zu verrechnen, aufzulösenden "übersteigenden Betrages" (Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, letzter Satz EStG 1988), so kann mangels Rechtskraftfähigkeit dieser Einzelkomponente der seinerzeitigen Feststellung aber auch nichts anderes gelten, wenn Grundvoraussetzungen für die Bildung des steuerfreien Betrages in Wahrheit nicht gegeben waren. Zu diesen Grundvoraussetzungen gehörte - neben dem auf die Bildung des steuerfreien Betrages abzielenden Antrag - auch die Vorlage des Verzeichnisses gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988, was letztlich auch in Paragraph 116, Absatz 5, EStG 1988 Ausdruck findet, wenn dort in sprachlicher Anknüpfung an Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, erster Satz EStG 1988 von den am 31. Dezember 1995 "ausgewiesenen" steuerfreien Beträgen die Rede ist. Diese Formulierung spricht nicht für die Annahme, es könne zu einer späteren Auflösung steuerfreier Beträge kommen, über die es niemals Verzeichnisse gab.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010130120.X01

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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