TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/15 94/13/0147

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Veröffentlicht am 15.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §198 Abs2;
EStG 1988 §28 Abs2;
EStG 1988 §28 Abs5;
EStG 1988 §39 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des E in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 4. Mai 1994,

Zlen. 6/1-1230/93-05 und 6/1-1067/94-05, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1991, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1991 17-jährige Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer Eigentumswohnungen und bezieht aus deren Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für das Jahr 1991 erklärte der Beschwerdeführer daraus insgesamt Einkünfte von S 34.514,--. Da diese Einkünfte unter der tarifmäßigen Einkommensteuergrenze lagen, kam es für das Jahr 1991 zu keiner Vorschreibung von Einkommensteuer (Bescheid vom 30. Oktober 1992).

Entsprechend den Feststellungen einer im Jahr 1991 über die Jahre 1987 bis 1989 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurden mit dem nunmehrigen, (nach Bescheidbehebung gemäß § 299 BAO) im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid auf der Einnahmen- und Werbungskostenseite die für die Wohnung "Top 7/8" erklärten Einnahmen und Werbungskosten ausgeschieden. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß der minderjährige Beschwerdeführer diese Wohnung zusammen mit seinen Eltern bewohne und deren Vermietung an den Vater steuerlich nicht als Einkunftsquelle anzusehen sei (Hinweis auf § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988).

Aufgrund dieser Korrekturen kam es u.a. zu einer anteiligen (18,28 %igen) Kürzung geltend gemachter Instandsetzungszehntel nach § 28 Abs. 2 EStG 1988 von bisher S 30.548,-- auf S 17.876,-- (dieser Betrag ergab sich nach Verrechnung mit gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 gebildeten - ebenfalls entsprechend verminderten - steuerfreien Beträgen aus den Vorjahren von S 107.377,--). Da jedoch insgesamt die Kürzungen auf der Einnahmenseite (Ausscheiden der erklärten Mieteinnahmen für die Wohnung "Top 7/8") diejenigen auf der Werbungskostenseite überwogen, verminderte sich der erklärte Überschuß von S 34.514,-- auf S 32.297,--; eine Einkommensteuervorschreibung resultierte daraus nach wie vor nicht.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich "insofern beschwert, als bei der im Jahre 1991 erfolgten Feststellung der 1/10 Absetzung die Instandsetzungsaufwendungen (§ 28 Abs. 2 EStG 1988) um 18,28 % für "Top 7/8" gekürzt wurden. Ebenso wurde der von mir gebildete Steuerfreibetrag (§ 28 Abs. 5 EStG 1988) wesentlich gekürzt. Beide Feststellungen haben Bindungswirkung für 10 Jahre".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt sich, daß nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung vermag der die Rechte des Beschwerdeführers gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte des Beschwerdeführers verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, 91/14/0128).

Das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers, nicht zu Unrecht zu einer Abgabenleistung herangezogen zu werden, kann durch den angefochtenen Bescheid schon deswegen nicht verletzt sein, weil es zu keiner Festsetzung einer Abgabe (Einkommensteuer) kam. Mit den in der Beschwerde vorgebrachten "Rechtsverletzungen" werden nur Begründungselemente angesprochen, die aber nicht der Rechtskraftwirkung eines Bescheides (und damit auch keiner Bindungswirkung für die Folgejahre) unterliegen. Sollten die für das Abweichen von der Abgabenerklärung maßgebenden Gründe in einem anderen (späteren) Verfahren letztlich dazu führen, daß Streit über Bestehen oder Ausmaß der Bemessungsgrundlage besteht, so bietet dieses Verfahren die Möglichkeit entsprechender Rechtsverteidigung, ohne daß dem der allein in Rechtskraft erwachsene Spruch des früheren Bescheides entgegenstehen würde (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1995, 92/13/0086).

Da der Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, mangelt es insoweit an seiner Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 51) i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130147.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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