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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Grundsätzlich führt ein betrieblich veranlasster Wegfall von Verpflichtungen zu einem Ertrag, der im vollen Umfang der Ertragsteuer zu unterwerfen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2008/15/0062, und Doralt/Mayr, EStG14, § 6 Tz 269). Zu einer nicht gewinnerhöhenden Auflösung kommt es nur dann, wenn der Wegfall der Verbindlichkeit nicht betrieblich, sondern durch private oder im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Gründe veranlasst ist. Diesfalls liegt eine steuerneutrale Einlage vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 2005, 2000/13/0162, 0165, und vom 13. September 2006, 2002/13/0108).Grundsätzlich führt ein betrieblich veranlasster Wegfall von Verpflichtungen zu einem Ertrag, der im vollen Umfang der Ertragsteuer zu unterwerfen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2008/15/0062, und Doralt/Mayr, EStG14, Paragraph 6, Tz 269). Zu einer nicht gewinnerhöhenden Auflösung kommt es nur dann, wenn der Wegfall der Verbindlichkeit nicht betrieblich, sondern durch private oder im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Gründe veranlasst ist. Diesfalls liegt eine steuerneutrale Einlage vor vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 2005, 2000/13/0162, 0165, und vom 13. September 2006, 2002/13/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130175.X04Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014