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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Dr. NH in W, vertreten durch Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG, Rechtsanwaltspartnerschaft in 1015 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom 14. März 2002, Zl. RV/596-16/07/99, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Dr. NH in W, vertreten durch Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG, Rechtsanwaltspartnerschaft in 1015 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch fünf, vom 14. März 2002, Zl. RV/596-16/07/99, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren als Einzelunternehmer die Film- und Videoproduktion und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988.Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren als Einzelunternehmer die Film- und Videoproduktion und ermittelte seinen Gewinn nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988.
Nachdem das Unternehmen des Beschwerdeführers einer abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen worden war, ergingen nach jeweiliger Wiederaufnahme der Verfahren Bescheide betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993, gegen welche der Beschwerdeführer Berufung erhob, in der er die der Auffassung des Prüfers folgende Beurteilung durch das Finanzamt in drei Punkten bekämpfte, von welchen nach teilweiser Stattgebung der Berufung durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mehr zwei Streitpunkte verblieben sind:
1. Verbindlichkeit A. KG:
Im Prüfungsbericht vom 3. September 1998 finden sich zu diesem Thema folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer habe von der A. KG professionelle Studiovideogeräte zu einem Preis von rund S 1,4 Mio. angeschafft und habe diese Anschaffung durch Aufnahme eines Bankkredites finanziert, zu dessen Besicherung die A. KG "auf Grund der guten Geschäftsbeziehung und den in der Zukunft zu erwartenden Gewinnen" eine Bürgschaft eingegangen sei. Nach Aufnahme der Bankverbindlichkeit in die Schlussbilanz des Beschwerdeführers für das Jahr 1988 mit dem Betrag von S 1,419.134,70 sei das Kreditverhältnis am 16. März 1989 von der Bank gekündigt und der aushaftende Saldo in eben dieser Höhe fällig gestellt worden. Da der Beschwerdeführer keine Zahlungen geleistet habe, sei die A. KG für die aushaftende Bankverbindlichkeit des Beschwerdeführers als Bürgin herangezogen und infolge dessen in den Bilanzen des Beschwerdeführers "bis ins Jahr 1991" eine Verbindlichkeit an die A. KG ausgewiesen worden. Im Jahre 1991 sei die Verbindlichkeit ausgebucht worden. Da der aushaftende Betrag in Höhe von S 1,489.450,54 vom Beschwerdeführer "ins Privatvermögen übernommen" worden sei, obwohl er nie eine Zahlung geleistet habe, sei dieser Vorgang gleichzeitig als Einlage in gleicher Höhe auf dem Privatkonto behandelt und damit erfolgsneutral gestellt worden. Nach einer Kontrollmitteilung des für die A. KG zuständigen Finanzamtes sei die Firma der A. KG mit dem 21. April 1993 im Firmenbuch gelöscht worden. Die noch offene Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt "zu 100 % wertberichtigt" gewesen, ein Hinweis darauf, dass das Schuldverhältnis zum Beschwerdeführer "persönlich " bestanden habe, sei nicht ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Prüfungsverfahren vorgetragen, die Bürgschaft sei nur aus dem Grund seiner Freundschaft mit dem beherrschenden Gesellschafter der A. KG entstanden, es gebe keine schriftliche Vereinbarung über die Bürgschaftsübernahme und es sei auch keine Verzinsung vereinbart und die Forderung von der A. KG ohne jeden Eintreibungsversuch abgeschrieben worden. Es habe die A. KG einen besicherten Lieferantenkredit gegen eine unbesicherte Forderung gegenüber einem Betrieb eingetauscht, von dem ihr zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft bewusst gewesen sei, dass er "notleidend" gewesen sei, und es sei die ganze Angelegenheit auch verjährt. Diesen Einwänden könne sich der Prüfer nicht anschließen. Die Bürgschaft sei aus dem "normalen Geschäftsverkehr" heraus entstanden, zu welchem das Bestehen freundschaftlicher Beziehungen nicht in Widerspruch stehen müsse. Dass ein Unternehmen versuche, seine Produkte zu verkaufen, liege in der Natur der Sache und die Geschäftsbeziehung zum Unternehmen des Beschwerdeführers habe schon seit 1980 bestanden. Im Verhältnis zur Bank habe es sehr wohl schriftliche Vereinbarungen gegeben und mit Schreiben vom 24. Mai 1989 habe die A. KG den Beschwerdeführer aufgefordert, die durch Übernahme der Bankverbindlichkeit entstandene Forderung zu begleichen. Aus Sicht der A. KG sei "die Forderung gegen eine Bürgschaftsverpflichtung getauscht" worden und da es zum damaligen Zeitpunkt zu einer Kapitalzufuhr beim Einzelunternehmen des Beschwerdeführers gekommen sei, sei davon auszugehen gewesen, dass es mit Hilfe dieses Anlagevermögens und der Geldmittel zu positiven Betriebsergebnissen und damit zu einem Ausbleiben einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft kommen würde. Unabhängig von der rechtlichen Gestaltung sei eine Lieferung und ein daraus resultierender Lieferantenkredit vorgelegen. Die A. KG habe offenbar die langjährige Geschäftsbeziehung nicht abreißen lassen wollen und durch die gewählte Vorgangweise seien auch sofort Geldmittel frei geworden, wobei zum damaligen Zeitpunkt mit einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nicht zu rechnen gewesen sei. Es sei dieser Umstand auch durch den Prüfer des für die A. KG zuständigen Finanzamtes dahin gewürdigt worden, dass die Zahlung aus der Bürgschaft bei der A. KG als Betriebsausgabe anerkannt worden sei. Dass es keine Eintreibungsschritte gegeben habe, hänge mit der gleichzeitig bestehenden Geschäftsbeziehung zu einer GmbH zusammen, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen sei. Auch diesem Unternehmen gegenüber sei ein vergleichbares Geschäft abgeschlossen worden und seien zur Begleichung der offenen Forderung stille Ausgleiche ausverhandelt, Teilzahlungen vereinbart und Besserungsscheine ausgestellt worden. In einem Schreiben des Rechtsvertreters jener Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen sei, heiße es, dass Eintreibungsschritte nicht nur der getroffenen Vereinbarung widersprechen würden, sondern auch keine Aussicht auf Erfolg hätten und daher wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen wären. Das Vorliegen einer betrieblichen Schuld lasse sich nicht in Abrede stellen und der Erlass der Verbindlichkeit könne auch wieder nur dem Unternehmen zugute kommen. Das Unterlassen einer Verzinsung könne damit erklärt werden, dass es im allgemeinen Geschäftsverkehr durchaus üblich sei, zu Sanierungszwecken die Verzinsung auszusetzen. Auch dieser Umstand könne an der Tatsache nichts ändern, dass die Verbindlichkeit von Anfang an in der Betriebssphäre angesiedelt gewesen sei, was schließlich auch dadurch dokumentiert werde, dass erst nach drei Jahren (1991) "die Umbuchung als Einlage" erfolgt sei. Wenn auch das Grundgeschäft im Jahre 1988 abgeschlossen worden sei, habe "die Inanspruchnahme der Bürgschaft sowie die Ausbuchung der Verbindlichkeit A. gegen Einlage eindeutig außerhalb der Verjährung" stattgefunden. Es sei die erfolgsneutrale Ausbuchung nicht anzuerkennen, weshalb die Einlagen des Jahre 1991 um diesen Betrag reduziert werden müssten.
In der Berufung verwies der Beschwerdeführer auf die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Gestaltung von Geschäftsbeziehungen zwischen einander nahe stehenden Personen und führte aus, dass diese Grundsätze nicht nur für die Beurteilung der Abziehbarkeit von Ausgaben, sondern auch für die Beurteilung der Wirksamkeit von Einnahmen gelten müssten. Die vom Prüfer "gewinnwirksam aufgelöste Bürgschaftszahlung" erfülle kein einziges Kriterium der Fremdüblichkeit und sei nur durch eine private Freundschaft erklärbar, weil der Bürgende durch das Geschäft nur Nachteile gehabt habe. Von einer Absicht der A. KG zum Verkauf ihrer Produkte könne bei der Sachlage nicht gesprochen werden, es hätte das Unternehmensziel der A. KG angesichts der bekannten Zahlungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers vielmehr auf die "Verschenkung von Produkten" ausgerichtet sein müssen. Selbst wenn die lebensfremden Annahmen des Prüfers zuträfen, wäre die Betriebseinnahme schon im Jahr 1988 zu erfassen gewesen "und damit im gegenständlichen Abgabeverfahren verjährt". Von einer Vermehrung des Betriebsvermögens im Jahr 1991 könne keinesfalls ausgegangen werden; wenn alle behördlichen Argumente richtig wären, dann hätte die Vermehrung des Betriebsvermögens doch spätestens im Jahre 1989 erfasst werden müssen, als die Zahlung durch die A. KG auf Grund der Bürgschaft erfolgt sei.
In seiner Stellungnahme zur Berufung verwies der Prüfer darauf, dass das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers, das sich mit Videoproduktionen befasse, die erworbenen Videogeräte im Rahmen des Betriebes genutzt habe. Möge der Vorgang einer Bürgschaft des Lieferanten für den vom Käufer zur Abstattung des Kaufpreises aufgenommenen Kredit nicht einem "alltäglichen Geschäftsfall entsprechen", sei das Geschehen doch als betrieblich veranlasst zu erkennen. Der Geschäftskontakt des Beschwerdeführers zur A. KG habe schließlich seit 1980 bestanden. Dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Rückzahlungen leisten würde, sei wohl nicht vorhersehbar gewesen. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass die A. KG gewusst habe, dass keine Zahlung erfolgen würde, dann stelle sich die Frage, weshalb dann dieser komplizierte Weg der Bürgschaft gewählt worden sei. Auch die buchhalterische Erfassung des Geschäftes bei der A. KG als Erlös spreche eindeutig gegen die vom Beschwerdeführer behauptete private Veranlassung. Weshalb die A. KG ihre Geräte hätte verschenken wollen, habe der Beschwerdeführer auch nicht einsichtig gemacht. Die Anschaffung der Videogeräte im Jahr 1988 habe in den Geschäftsbüchern des Beschwerdeführers zu einem A