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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17;Rechtssatz
Für den zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1994 ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH auch in richtlinienkonformer Interpretation davon auszugehen, dass sich der Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen wird (vgl. EuGH vom 13. Dezember 1989, Rs C-342/87, Slg. 1989, 4227, Genius Holding BV). Danach kann der Leistungsempfänger nach Art. 17 der im Streitfall noch anzuwendenden 6. EG-RL nur den Betrag an Mehrwertsteuer abziehen, den der leistende Unternehmer auf Grund der Leistung schuldet. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist somit für eine Steuer ausgeschlossen, die - entweder weil sie höher ist als die gesetzlich geschuldete Steuer oder weil der betreffende Umsatz nicht der Mehrwertsteuer unterliegt - in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz steht, sondern nur auf Grund der Rechnungslegung geschuldet wird (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. August 2004, 2001/13/0022, VwSlg 7952 F/2004, und vom 25. Juni 2007, 2006/14/0107, VwSlg 8245 F/2007). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abrechnung mittels Gutschrift oder durch Rechnungen anderer Art erfolgt ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2005/13/0016).Für den zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1994 ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH auch in richtlinienkonformer Interpretation davon auszugehen, dass sich der Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen wird vergleiche EuGH vom 13. Dezember 1989, Rs C-342/87, Slg. 1989, 4227, Genius Holding BV). Danach kann der Leistungsempfänger nach Artikel 17, der im Streitfall noch anzuwendenden 6. EG-RL nur den Betrag an Mehrwertsteuer abziehen, den der leistende Unternehmer auf Grund der Leistung schuldet. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist somit für eine Steuer ausgeschlossen, die - entweder weil sie höher ist als die gesetzlich geschuldete Steuer oder weil der betreffende Umsatz nicht der Mehrwertsteuer unterliegt - in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz steht, sondern nur auf Grund der Rechnungslegung geschuldet wird vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. August 2004, 2001/13/0022, VwSlg 7952 F/2004, und vom 25. Juni 2007, 2006/14/0107, VwSlg 8245 F/2007). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abrechnung mittels Gutschrift oder durch Rechnungen anderer Art erfolgt ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2005/13/0016).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61987CJ0342 Hoge Raad VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130195.X01Im RIS seit
06.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017