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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat das Vorliegen eines disziplinären Überhangs zutreffend bejaht. Der Zielsetzung der Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Beamten, hier: der Polizei, wurde durch die vom Gericht verhängte Strafe (die neben der Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe von 5 Monaten wurde gemäß § 43a Abs 2 StGB bedingt nachgesehen) gemäß § 207a StGB nämlich noch nicht entsprochen, zur Wahrnehmung dieses dienstrechtlichen Aspekts durfte zusätzlich eine Disziplinarstrafe verhängt werden (Hinweis E 16. Oktober 2008, 2007/09/0137; E 25. Juni 2013, 2011/09/0132). Vor dem Hintergrund des § 43 BDG 1979 besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Polizeibeamte keine pornografischen Darstellungen von Kindern über das Internet herunterladen und deren Weitergabe an Andere bewirken.Die Behörde hat das Vorliegen eines disziplinären Überhangs zutreffend bejaht. Der Zielsetzung der Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Beamten, hier: der Polizei, wurde durch die vom Gericht verhängte Strafe (die neben der Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe von 5 Monaten wurde gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehen) gemäß Paragraph 207 a, StGB nämlich noch nicht entsprochen, zur Wahrnehmung dieses dienstrechtlichen Aspekts durfte zusätzlich eine Disziplinarstrafe verhängt werden (Hinweis E 16. Oktober 2008, 2007/09/0137; E 25. Juni 2013, 2011/09/0132). Vor dem Hintergrund des Paragraph 43, BDG 1979 besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Polizeibeamte keine pornografischen Darstellungen von Kindern über das Internet herunterladen und deren Weitergabe an Andere bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090149.X01Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014