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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerdeführer (Nachbarn) erachten sich im Recht auf Versagung der Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Projekt wegen Nichteinhaltung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude auf ihrer Liegenschaft und wegen Verstoßes gegen die Bebauungsbestimmungen sowie im Recht auf Nichtabweisung ihrer Vorstellung verletzt. Dabei handelt es sich um taugliche Beschwerdepunkte (vgl. dazu etwa die inhaltlichen Entscheidungen mit den Erkenntnissen vom 24. Februar 2004, 2001/05/1079, und vom 16. September 2009, 2008/05/0038, bei gleicher Formulierung des Beschwerdepunktes der Verletzung im "Recht auf Versagung der Baubewilligung" sowie das Erkenntnis vom 4. März 2008, 2007/05/0243, hinsichtlich des "Rechts auf Nichtabweisung" eines Antrages). Die vom Bauwerber vorgebrachte Unzulässigkeit der Beschwerde dahingehend, dass die Nachbarn eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls in Bezug auf ihr Grundstück geltend machten, somit einen Standpunkt, den sie in der Vorstellung nicht geltend gemacht und daher bereits aufgegeben hätten, liegt nicht vor, da die unterlassene Wiederholung von rechtzeitig erhobenen Einwendungen im weiteren Verfahren zu keiner Präklusion führt.Die Beschwerdeführer (Nachbarn) erachten sich im Recht auf Versagung der Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Projekt wegen Nichteinhaltung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude auf ihrer Liegenschaft und wegen Verstoßes gegen die Bebauungsbestimmungen sowie im Recht auf Nichtabweisung ihrer Vorstellung verletzt. Dabei handelt es sich um taugliche Beschwerdepunkte vergleiche dazu etwa die inhaltlichen Entscheidungen mit den Erkenntnissen vom 24. Februar 2004, 2001/05/1079, und vom 16. September 2009, 2008/05/0038, bei gleicher Formulierung des Beschwerdepunktes der Verletzung im "Recht auf Versagung der Baubewilligung" sowie das Erkenntnis vom 4. März 2008, 2007/05/0243, hinsichtlich des "Rechts auf Nichtabweisung" eines Antrages). Die vom Bauwerber vorgebrachte Unzulässigkeit der Beschwerde dahingehend, dass die Nachbarn eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls in Bezug auf ihr Grundstück geltend machten, somit einen Standpunkt, den sie in der Vorstellung nicht geltend gemacht und daher bereits aufgegeben hätten, liegt nicht vor, da die unterlassene Wiederholung von rechtzeitig erhobenen Einwendungen im weiteren Verfahren zu keiner Präklusion führt.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050020.X01Im RIS seit
04.07.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014