RS Vwgh 2014/5/15 2011/05/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2014
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer (Nachbarn) erachten sich im Recht auf Versagung der Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Projekt wegen Nichteinhaltung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude auf ihrer Liegenschaft und wegen Verstoßes gegen die Bebauungsbestimmungen sowie im Recht auf Nichtabweisung ihrer Vorstellung verletzt. Dabei handelt es sich um taugliche Beschwerdepunkte (vgl. dazu etwa die inhaltlichen Entscheidungen mit den Erkenntnissen vom 24. Februar 2004, 2001/05/1079, und vom 16. September 2009, 2008/05/0038, bei gleicher Formulierung des Beschwerdepunktes der Verletzung im "Recht auf Versagung der Baubewilligung" sowie das Erkenntnis vom 4. März 2008, 2007/05/0243, hinsichtlich des "Rechts auf Nichtabweisung" eines Antrages). Die vom Bauwerber vorgebrachte Unzulässigkeit der Beschwerde dahingehend, dass die Nachbarn eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls in Bezug auf ihr Grundstück geltend machten, somit einen Standpunkt, den sie in der Vorstellung nicht geltend gemacht und daher bereits aufgegeben hätten, liegt nicht vor, da die unterlassene Wiederholung von rechtzeitig erhobenen Einwendungen im weiteren Verfahren zu keiner Präklusion führt.Die Beschwerdeführer (Nachbarn) erachten sich im Recht auf Versagung der Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Projekt wegen Nichteinhaltung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude auf ihrer Liegenschaft und wegen Verstoßes gegen die Bebauungsbestimmungen sowie im Recht auf Nichtabweisung ihrer Vorstellung verletzt. Dabei handelt es sich um taugliche Beschwerdepunkte vergleiche dazu etwa die inhaltlichen Entscheidungen mit den Erkenntnissen vom 24. Februar 2004, 2001/05/1079, und vom 16. September 2009, 2008/05/0038, bei gleicher Formulierung des Beschwerdepunktes der Verletzung im "Recht auf Versagung der Baubewilligung" sowie das Erkenntnis vom 4. März 2008, 2007/05/0243, hinsichtlich des "Rechts auf Nichtabweisung" eines Antrages). Die vom Bauwerber vorgebrachte Unzulässigkeit der Beschwerde dahingehend, dass die Nachbarn eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls in Bezug auf ihr Grundstück geltend machten, somit einen Standpunkt, den sie in der Vorstellung nicht geltend gemacht und daher bereits aufgegeben hätten, liegt nicht vor, da die unterlassene Wiederholung von rechtzeitig erhobenen Einwendungen im weiteren Verfahren zu keiner Präklusion führt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050020.X01

Im RIS seit

04.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten