RS Vwgh 2014/8/28 2013/21/0218

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Veröffentlicht am 28.08.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs3a idF 2009/I/122;
AsylG 2005 §9 Abs2 idF 2009/I/122;
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3 idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §120 Abs5 Z2;
FrPolG 2005 §31 Abs1a Z3;
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §46a Abs2 idF 2011/I/038;
MRK Art3;
StGB §17;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Ausnahmsweise hat gem. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ungeachtet dessen, dass die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten würde, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterbleiben, und zwar dann, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3). Diesfalls ist aber die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass (insbesondere) eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten würde. Hieran knüpft nun § 46a Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 an, der für eine solche Konstellation, in der ein Fremder mangels subsidiären Schutzes auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung erhält, mit Eintritt ex lege (siehe dazu die Beschreibung der "geltenden Rechtslage" in den ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. GP 27); in Bezug auf § 46a Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 brachte das FrÄG 2011 keine Änderung) den Status eines Geduldeten vorsieht. Damit ist zwar zufolge § 31 Abs. 1a Z 3 FrPolG 2005 kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts im Grunde des § 120 Abs. 5 Z 2 FrPolG 2005 nicht bestraft werden und hat ua. gemäß § 46a Abs. 2 FrPolG 2005 Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete. Dieselben Konsequenzen hat es, wenn einem Fremden der - bereits einmal zuerkannte - Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt wird; das ist der zweite Fall einer Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005.Ausnahmsweise hat gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ungeachtet dessen, dass die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten würde, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterbleiben, und zwar dann, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). Diesfalls ist aber die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass (insbesondere) eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten würde. Hieran knüpft nun Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 an, der für eine solche Konstellation, in der ein Fremder mangels subsidiären Schutzes auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung erhält, mit Eintritt ex lege (siehe dazu die Beschreibung der "geltenden Rechtslage" in den ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 27); in Bezug auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 brachte das FrÄG 2011 keine Änderung) den Status eines Geduldeten vorsieht. Damit ist zwar zufolge Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FrPolG 2005 kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts im Grunde des Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, FrPolG 2005 nicht bestraft werden und hat ua. gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, FrPolG 2005 Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete. Dieselben Konsequenzen hat es, wenn einem Fremden der - bereits einmal zuerkannte - Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt wird; das ist der zweite Fall einer Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210218.X03

Im RIS seit

11.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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