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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die offenkundig von zivilprozessualer Dogmatik geprägte Vorstellung des Revisionswerbers von einer Teilrechtskraftfähigkeit eines gemäß § 18a B-GlBG 1993 bereits jedenfalls zugesprochenen Geldbetrages ist verfehlt (vgl. E 4. September 2014, 2013/12/0223). Vielmehr stellt die Bemessung eines Anspruches auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß § 18a B-GlBG 1993 durch die dafür zuständige Dienstbehörde auf Grund ein und desselben Vorfalles ein unteilbares Ganzes dar, worüber ein einheitlicher Bescheid (Bemessung des Ersatzes des Vermögensschadens) zu erlassen ist (Hinweis E 4. September 2014, 2013/12/0177; E 3. Februar 1977, 2494/76; E 26. September 1974, 946/74). Stellt somit die den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bildende Bemessung des Vermögensschadens nach § 18a B-GlBG 1993 einen unteilbaren Abspruch dar, kann auch keine Teilrechtskraft des von der erstinstanzlichen Behörde zugesprochenen Schadenersatzanspruches eintreten. Diesfalls ist die Berufungsbehörde auch bei bloß "teilweiser" Anfechtung berechtigt und verpflichtet, auch über den vom Berufungswerber geltend gemachten Anspruch zur Gänze zu entscheiden (vgl. E 23. April 1996, 95/05/0219; E 8. Juni 2005, 2004/03/0116).Die offenkundig von zivilprozessualer Dogmatik geprägte Vorstellung des Revisionswerbers von einer Teilrechtskraftfähigkeit eines gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 bereits jedenfalls zugesprochenen Geldbetrages ist verfehlt vergleiche E 4. September 2014, 2013/12/0223). Vielmehr stellt die Bemessung eines Anspruches auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 durch die dafür zuständige Dienstbehörde auf Grund ein und desselben Vorfalles ein unteilbares Ganzes dar, worüber ein einheitlicher Bescheid (Bemessung des Ersatzes des Vermögensschadens) zu erlassen ist (Hinweis E 4. September 2014, 2013/12/0177; E 3. Februar 1977, 2494/76; E 26. September 1974, 946/74). Stellt somit die den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bildende Bemessung des Vermögensschadens nach Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 einen unteilbaren Abspruch dar, kann auch keine Teilrechtskraft des von der erstinstanzlichen Behörde zugesprochenen Schadenersatzanspruches eintreten. Diesfalls ist die Berufungsbehörde auch bei bloß "teilweiser" Anfechtung berechtigt und verpflichtet, auch über den vom Berufungswerber geltend gemachten Anspruch zur Gänze zu entscheiden vergleiche E 23. April 1996, 95/05/0219; E 8. Juni 2005, 2004/03/0116).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120012.J01Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014