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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0175 E 4. September 2014 2013/12/0244 E 4. September 2014Rechtssatz
Die Sonn- und Feiertagsvergütung im Verständnis des § 17 Abs. 1 GehG 1956 und die Sonn- und Feiertagszulage im Verständnis des Abs. 4 legcit schließen einander aus. Neben einer rechtskräftig bemessenen Sonn- und Feiertagszulage käme ein im besoldungsrechtlichen Verfahren durchzusetzender Anspruch auf eine Sonn- und Feiertagsvergütung für denselben Zeitraum daher nicht mehr in Betracht (Hinweis E 21. März 2001, 94/12/0316). Spricht die erstinstanzliche Behörde auf Grund eines Antrages auf Feststellung der Gebührlichkeit einer Sonn- und Feiertagsvergütung eine Sonn- und Feiertagszulage zu, bewirkt dies implizite die Abweisung des Antrages des Beamten auf Sonn- und Feiertagsvergütung; dies deshalb, weil ein solcher Bescheid die Gebührlichkeit einer Sonn- und Feiertagszulage bejaht und für dieselbe Tätigkeit im selben Zeitraum nicht neben einer Sonn- und Feiertagszulage eine Sonn- und Feiertagsvergütung gebühren kann (Hinweis E 27. September 2005, 2000/12/0210). "Sache" des Abspruches der erstinstanzlichen Behörde war daher die Feststellung der Gebührlichkeit einer Sonn- und Feiertagszulage sowie die (implizite) Verneinung der Gebührlichkeit einer Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Berufungsbehörde war daher berechtigt und verpflichtet, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Ansehung beider Absprüche in der Sache zu entscheiden, wobei ein Verbot der reformatio in peius nicht bestand.Die Sonn- und Feiertagsvergütung im Verständnis des Paragraph 17, Absatz eins, GehG 1956 und die Sonn- und Feiertagszulage im Verständnis des Absatz 4, legcit schließen einander aus. Neben einer rechtskräftig bemessenen Sonn- und Feiertagszulage käme ein im besoldungsrechtlichen Verfahren durchzusetzender Anspruch auf eine Sonn- und Feiertagsvergütung für denselben Zeitraum daher nicht mehr in Betracht (Hinweis E 21. März 2001, 94/12/0316). Spricht die erstinstanzliche Behörde auf Grund eines Antrages auf Feststellung der Gebührlichkeit einer Sonn- und Feiertagsvergütung eine Sonn- und Feiertagszulage zu, bewirkt dies implizite die Abweisung des Antrages des Beamten auf Sonn- und Feiertagsvergütung; dies deshalb, weil ein solcher Bescheid die Gebührlichkeit einer Sonn- und Feiertagszulage bejaht und für dieselbe Tätigkeit im selben Zeitraum nicht neben einer Sonn- und Feiertagszulage eine Sonn- und Feiertagsvergütung gebühren kann (Hinweis E 27. September 2005, 2000/12/0210). "Sache" des Abspruches der erstinstanzlichen Behörde war daher die Feststellung der Gebührlichkeit einer Sonn- und Feiertagszulage sowie die (implizite) Verneinung der Gebührlichkeit einer Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Berufungsbehörde war daher berechtigt und verpflichtet, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Ansehung beider Absprüche in der Sache zu entscheiden, wobei ein Verbot der reformatio in peius nicht bestand.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120223.X02Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014