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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Mai 2014, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Bulgarien zur Prüfung seines Antrags zuständig sei, und mit dem weiters die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet worden war, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 FPG mit der Maßgabe, dass Bulgarien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zuständig sei, abgewiesen. Der vorliegenden Revision kann - ungeachtet des § 16 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz - aus denjenigen Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof für das Abgabenverfahren bereits in den Erkenntnissen vom 5. März 1954, Zl. 1273/53, VwSlg 900 F/1954 (beruhend auf einem Beschluss eines verstärkten Senates vom 11. Jänner 1954, Zl. 3/19-Pr./1953) und vom 20. Dezember 1973, Zl. 1184/73, VwSlg 4624 F/1973 (verstärkter Senat), sowie im Beschluss vom 27. Mai 1983, Zl. 83/17/0037, VwSlg 5791 F/1983, dargelegt hat und die auf die hier vorliegende Konstellation übertragbar sind, aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. auch das im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/20/0078, in dem in Ansehung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen - in der Regel als offenkundig angesehen wurde). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Mai 2014, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Bulgarien zur Prüfung seines Antrags zuständig sei, und mit dem weiters die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet worden war, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, FPG mit der Maßgabe, dass Bulgarien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zuständig sei, abgewiesen. Der vorliegenden Revision kann - ungeachtet des Paragraph 16, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz - aus denjenigen Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof für das Abgabenverfahren bereits in den Erkenntnissen vom 5. März 1954, Zl. 1273/53, VwSlg 900 F/1954 (beruhend auf einem Beschluss eines verstärkten Senates vom 11. Jänner 1954, Zl. 3/19-Pr./1953) und vom 20. Dezember 1973, Zl. 1184/73, VwSlg 4624 F/1973 (verstärkter Senat), sowie im Beschluss vom 27. Mai 1983, Zl. 83/17/0037, VwSlg 5791 F/1983, dargelegt hat und die auf die hier vorliegende Konstellation übertragbar sind, aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche auch das im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/20/0078, in dem in Ansehung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen - in der Regel als offenkundig angesehen wurde). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010089.L01Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015