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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
ABGB §870;Rechtssatz
Allein der Hinweis auf die möglichen dienstrechtlichen Konsequenzen allfälliger Dienstpflichtverletzungen ist nicht geeignet, ungerechte und gegründete Furcht hervorzurufen, es sei denn, dass die diesbezügliche Prognose grob unrichtig ist. Der Stadtamtsdirektor als leitender Gemeindebediensteter ist gemäß § 131 Abs. 1 NÖ GdBDO 1976 - in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 legcit - rechtlich verpflichtet, eine Disziplinaranzeige zu erstatten, es sei denn, dies würde infolge Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beamten durch Austrittserklärung obsolet. Wenn keine rechtlich zulässige Handlungsalternative zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestand, kann die bloße Ankündigung der Einbringung einer Disziplinaranzeige nicht als eine "ungerechte" Furcht auslösende Drohung angesehen werden (Hinweis E 25. Mai 2007, 2006/12/0163). Im Übrigen ist "ungerechte" Furcht dann gegeben, wenn das verwendete Mittel, also das angedrohte Übel, oder das angestrebte Ziel rechtswidrig ist (vgl. E 28. März 2007, 2006/12/0138). Eine Täuschung des Beamten in Bezug auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Disziplinarverfahrens, ist nicht erfolgt, da die Mitteilung des Stadtamtsdirektors, wonach im Fall des Austritts des Beamten ein Disziplinarverfahren nicht durchzuführen ist, der Rechtslage entspricht, da die Einleitung und Weiterführung eines Disziplinarverfahrens den Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzt (vgl. §§ 113 iVm 140 Abs. 2 NÖ GdBDO 1976).Allein der Hinweis auf die möglichen dienstrechtlichen Konsequenzen allfälliger Dienstpflichtverletzungen ist nicht geeignet, ungerechte und gegründete Furcht hervorzurufen, es sei denn, dass die diesbezügliche Prognose grob unrichtig ist. Der Stadtamtsdirektor als leitender Gemeindebediensteter ist gemäß Paragraph 131, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 - in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 131, Absatz 3, legcit - rechtlich verpflichtet, eine Disziplinaranzeige zu erstatten, es sei denn, dies würde infolge Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beamten durch Austrittserklärung obsolet. Wenn keine rechtlich zulässige Handlungsalternative zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestand, kann die bloße Ankündigung der Einbringung einer Disziplinaranzeige nicht als eine "ungerechte" Furcht auslösende Drohung angesehen werden (Hinweis E 25. Mai 2007, 2006/12/0163). Im Übrigen ist "ungerechte" Furcht dann gegeben, wenn das verwendete Mittel, also das angedrohte Übel, oder das angestrebte Ziel rechtswidrig ist vergleiche E 28. März 2007, 2006/12/0138). Eine Täuschung des Beamten in Bezug auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Disziplinarverfahrens, ist nicht erfolgt, da die Mitteilung des Stadtamtsdirektors, wonach im Fall des Austritts des Beamten ein Disziplinarverfahren nicht durchzuführen ist, der Rechtslage entspricht, da die Einleitung und Weiterführung eines Disziplinarverfahrens den Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzt vergleiche Paragraphen 113, in Verbindung mit 140 Absatz 2, NÖ GdBDO 1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011120075.X03Im RIS seit
23.01.2015Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015