TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/28 2006/12/0138

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
24/01 Strafgesetzbuch;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

ABGB §865;
ABGB §870;
ABGB §879 Abs2 Z4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §21 Abs1;
BDG 1979 §91;
B-VG Art130 Abs2;
PG 1965 §49;
PG 1965 §63 Abs3;
StGB §167 Abs2;
StPO 1975 §84 Abs1 idF 1993/526;
StPO 1975 §84 Abs2 Z2 idF 1993/526;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. Maria A, 2. Christoph A und

3. Werner A, alle in L, alle vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138 A, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 22. Juni 2006, Zl. PM/PRB-439706/05-A03, betreffend Feststellung des Bestandes eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Wirksamkeit einer Erklärung nach § 21 BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Walter A stand bis zum Ablauf des 30. September 2004 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Infolge des Vorwurfes, sich während seiner Dienstleistung widerrechtlich Geldbeträge angeeignet zu haben, wurde Walter A am 24. September 2004 von zwei Erhebungsbeamten der Österreichischen Post AG, Hermann A und Josef S niederschriftlich einvernommen. Walter A gab dabei auszugsweise Folgendes an:

"... Ich möchte gleich freiwillig zugeben, dass ich bereits bei meiner ersten Zuteilung zur Postfiliale L mir verschiedene

Beträge widerrechtlich angeeignet habe. ... Der Reihenfolge nach

möchte ich, ..., folgende Stornobuchungen anerkennen und auch gleich dazu angeben, dass ich mir diese Stornobeträge auch jedes Mal aus der Postkasse genommen habe und für meine privaten Zwecke verwendet habe.

...

Dies ergibt eine Gesamtsumme aller widerrechtlich

angeeigneten Geldbeträge in der Höhe von

EUR 2.276,57 (...).

Diesen Betrag anerkenne ich zur Gänze und werde den Betrag von EUR 2.271,37 (sic!) heute mittels vom Erhebungsdienst

übergebenem Erlagschein einzahlen. ... Da ich einsehe, dass mein

Arbeitgeber das Vertrauen in mich verloren hat, möchte ich gleich freiwillig meinen Austritt aus dem Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG mit Ablauf des 30. September 2004 erklären. ..."

Diese Niederschrift wurde von Walter A persönlich unterschrieben.

Darüber hinaus wurde von Walter A ebenfalls am 24. September 2004 eine eigens ausgestellte Austrittserklärung unterzeichnet, worin er nochmals seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis mit Ablauf des 30. September 2004 erklärte.

Mit Schreiben vom 27. September 2004 widerrief Walter A seine Austrittserklärung vom 24. September 2004 und führte dazu begründend aus, er sei durch die Vernehmung des Erhebungsdienstes in einer großen Stresssituation gewesen und habe sein Handeln nicht mehr richtig einschätzen können. Er habe dadurch etwas unterschrieben, was er eigentlich nicht habe unterschreiben wollen.

Mit Schreiben vom 28. September 2004 teilte die Dienstbehörde Walter A mit, dass sein Dienstverhältnis auf Grund seiner Austrittserklärung vom 24. September 2004 gemäß § 21 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Ablauf des 30. September 2004 ende. Gemäß § 21 Abs. 3 BDG 1979 liege kein rechtzeitiger Widerruf der Austrittserklärung vor, da dieser einen Monat vor Wirksamwerden der Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegen müsse. Die Dienstbehörde stimme dem späteren Widerruf nicht zu.

Am 7. Oktober 2004 beantragte Walter A die bescheidmäßige Feststellung des Bestandes seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, da er sich bei der Unterfertigung der Austrittserklärung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe und nicht in der Lage gewesen sei, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihm unterfertigten Erklärung zu erfassen. Weiters sei ihm keine Überlegungsfrist vor der Unterzeichnung eingeräumt worden. Er sei in einem Stadium höchst eingeschränkter Einsichtsfähigkeit gewesen, die den Grad der Unzurechnungsfähigkeit erreicht habe. Er sei auch insofern zusätzlich überrumpelt worden, als ihm im Fall einer Unterzeichnung der Austrittserklärung vom Erhebungsbeamten in Aussicht gestellt worden sei, dass er straffrei ausgehe. Die Austrittserklärung sei somit nicht freiwillig und in einem Zustand der Geschäftsunfähigkeit erfolgt. Zum Beweis seiner Geschäftsunfähigkeit lege er ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. R, vom 30. September 2004 vor. Darin wird Folgendes ausgeführt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Herr A war erstmals am 27.9.04 und am 29.9.04 ein weiteres Mal in meiner Ordination in Behandlung. Herr A berichtet, dass er seit vielen Jahren bei der Post als Beamter tätig sei. Am 24.9.04 ist aufgekommen, dass er Geld für Briefsendungen unterschlagen hat. Er hat den Schaden mittlerweile ersetzt. Er hat in dieser Ausnahmesituation, nachdem er unter Druck gesetzt worden war, ein Kündigungsschreiben unterzeichnet. Er hat bereits am 27.9.04 einen Widerruf dieser Kündigung durchgeführt. Herr A gibt an, er sei durch diese Ereignisse niedergeschlagen und bedrückt.

Aus psychiatrischer Sicht ist bei Herrn A eine akute depressive Belastungsreaktion festzustellen. Er erhält daher dzt. eine Therapie mit Trittico 100 mg abends.

Im psychiatrischen Befund zeigt sich eine niedergeschlagene Stimmungslage bei normaler Antriebslage, Selbstmordgedanken werden glaubhaft negiert, der Gedankengang ist zusammenhängend und logisch nachvollziehbar.

Aus psychiatrischer Sicht ist glaubhaft und nachvollziehbar, dass sich Herr A am 24.9.04 in einer Ausnahmesituation befunden hat und seine Kritikfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt war. Herr A war sich bei Unterzeichnung des Kündigungsschreibens nicht der Tragweite seiner Entscheidung bewusst. Er hat das Kündigungsschreiben sofort widerrufen als er wieder zu klaren Reflexionen und Überlegungen in der Lage war."

In weiterer Folge wurden die Beamten Hermann A, Josef S und Rainer E zum Ablauf der Amtshandlung betreffend Walter A befragt. Rainer E gab in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2004 Folgendes an (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Herr A erschien am 24. September 2004 ganz normal zum Dienst. Kurz vor 8.00 Uhr klopfte Herr Hermann A in Begleitung von Herrn S an der Eingangstür. Herr Hermann A teilte mir mit, dass er Herrn A bezüglich einer Einvernahme sprechen muss. Als ich Herrn A dies mitteilte, zeigte er sich sehr überrascht. Bei der Einvernahme war ich nicht dabei. Während der Einvernahme suchte er einige Male die Toilette auf. Dabei machte er auf mich den Eindruck, dass er unter sehr starkem Stress steht. Im Gesicht war er dabei stark gerötet. Kurz vor 12.00 Uhr wurde ich von Herrn Hermann A hinzugezogen. Nun wurde mir auch der Inhalt der Einvernahme in groben Zügen mitgeteilt. Nachdem ich das Austrittsschreiben unterschrieben habe übergab mir Herr A seinen Kassenvorschuss und entschuldigte sich bei mir für die entstandenen Unannehmlichkeiten. Er erzählte mir auch noch, dass sein Sohn Geburtstag hat und war meiner Meinung nach sehr verzweifelt. Am Nachmittag rief mich seine Gattin an und teilte mir mit, dass Ihr Gatte offensichtlich Selbstmordgedanken hegt. Zufällig war Herr S (...) auch bei mir am Postamt. Er nahm mit Herrn K Kontakt auf worauf wir Frau A rieten einen Arzt aufzusuchen."

Josef S gab in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober Folgendes an (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Ich habe gemeinsam mit dem Erhebungsdienst Hr. Hermann A am 24.09.2004 diese Erhebung durchgeführt. Die Befragung von Hr. A begann um ca. 8:00 Uhr. Hr. A hat von sich aus die Opal-Stornierungen gleich zugegeben und zeigte sich bei der Befragung sehr kooperativ. Zur Beurteilung der Schadenssumme ist Hr. A gemeinsam mit Hr. Hermann A Listen mit den durchgeführten Stornotransaktionen durchgegangen. Nach Ermittlung der Gesamtschadenssumme hat er A eine Auszahlungsbestätigung zu seinem Gehaltskonto zur Abdeckung der Schadenssumme unterschrieben.

Herr A machte auf mich nicht den Eindruck, dass er während der Befragung oder bei der Unterzeichnung der Austrittserklärung in seiner Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt war. Auch hat er die Austrittserklärung nicht sofort sondern erst nach einiger Bedenkzeit unterschrieben. Er wurde während der gesamten Dauer der Amtshandlung nicht unter Druck gesetzt."

Hermann A gab in seiner Stellungnahme vom 2. November 2004 Folgendes an (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"... Auf die Frage des Erhebungsdienstes, warum wir gerade A befragen, sagte dieser nach kurzer Überlegung sofort, dass er freiwillig zugebe Stornobuchungen im OPAL-System

durchgeführt zu haben. ... Die Befragung wurde ohne Druck ausgeübt

- normale Befragungssituation. Von mir wurden Hr. A beide Varianten des weiteren Vorgehens im Hinblick auf seine postalische Zukunft eingehend erörtert. 1. nichts zu tun - hätte mit großer Wahrscheinlichkeit Suspendierung nach sich gezogen - oft Vorstufe zur Entlassung 2. freiwilliger Austritt. Diese Varianten wurden auch noch einmal im Beisein des Filialleiters eingehend besprochen, wobei sich A letztendlich, jedoch ohne Druck durch den Erhebungsdienst, für die Variante 'freiwilliger Austritt' entschied. Während der gesamten Befragung war von der Geldrevision Hr. S anwesend. Hr. A wurde gleich vor Beginn der Befragung vom Erhebungsdienst hingewiesen, dass er die Möglichkeit der Beiziehung einer Person des Vertrauens habe, A lehnte jedoch eine Beiziehung einer Person des Vertrauens ab."

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 teilte die Dienstbehörde Walter A im Wesentlichen mit, dass sie dem späteren Widerruf gemäß § 21 Abs. 3 BDG 1979 nicht zustimme. Das Vertrauen des Dienstgebers sei auf Grund seiner Verfehlungen auf das Tiefste erschüttert. Ein Beamter, der einen derart sorglosen Umgang mit Kassengeldern zeige und diese vorschriftswidrig für private Zwecke verwende, sei für den Arbeitgeber untragbar. Seine rechtswidrigen Handlungen seien dazu geeignet, das Ansehen der Österreichischen Post AG in der Öffentlichkeit schwer zu schädigen. Die Stellungnahmen der Beamten Hermann A, Josef S und Rainer E hätten ergeben, dass Walter A während seiner Einvernahme in keiner Weise unter Druck gesetzt worden sei. Die Befragung sei ohne Druck erfolgt. Walter A seien die möglichen disziplinarrechtlichen Maßnahmen bzw. die vermuteten Folgen erklärt worden. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass er freiwillig seinen Austritt erklären könne. Die Austrittserklärung habe er auf der Niederschrift und darüber hinaus auf einer eigenen Austrittserklärung abgegeben. Zu keinem Zeitpunkt habe es Anhaltspunkte dafür gegeben, dass seine Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Walter A habe sich auch während der Amtshandlung nie dahingehend geäußert. Jedem Beamten sei es zumutbar, dass er die Folgen eines Austrittes erkenne. Im ärztlichen Attest vom 30. September 2004 werde von Dr. R eine depressive Stimmung bei Walter A festgestellt, die auch am 24. September 2004 vorgelegen haben könnte. Seitens des Arztes werde eingeräumt, dass zwischenzeitlich die depressive Stimmungslage so gering gewesen sei, dass Walter A wieder zu klaren Reflexionen und Überlegungen im Stande gewesen sei. Warum die "Entscheidungsfähigkeit nur bei Abgabe der Widerrufserklärung, nicht jedoch bei der Austrittserklärung beeinträchtigt" gewesen sein soll, sei für die Dienstbehörde weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Auch nicht der Umstand, wie nachträglich am 30. September 2004 festgestellt habe werden können, wie der psychische Zustand von Walter A am 24. September 2004 gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass bei Walter A eine akute depressive Belastungsreaktion vorgelegen habe, resultiere daraus noch keine Geschäftsunfähigkeit. Walter A habe sich an den Geburtstag seines Sohnes erinnern können, habe sich für die Unannehmlichkeiten entschuldigt und habe während seiner Einvernahme problemlos zahlreiche Verfehlungen formulieren bzw. eingestehen können. Daher sei das vorgelegte ärztliche Attest nicht geeignet die Geschäftsunfähigkeit festzustellen. Auch enthalte die Bescheinigung keine ausreichenden Angaben über die Schwere und Dauer seines Zustandes.

In seiner dagegen erhobenen Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 führte Walter A im Wesentlichen aus, die Unterzeichnung seiner Austrittserklärung sei nicht freiwillig geschehen. Die erste Unterschrift habe er nur fürs Protokoll geleistet. Die Unterschrift auf der - nicht von ihm ausgestellten -

Austrittserklärung habe er im Delirium geleistet. Die Tatsache, dass er sich für Unannehmlichkeit entschuldigt habe und den Geburtstag seines Sohnes erwähnt habe, könne nicht als Indiz für seine Geschäftsfähigkeit gewertet werden. Er habe sich in einem psychischen Ausnahmezustand bzw. in einer von Angst und Depression geprägten abnormen Belastungssituation befunden. Seine psychische Stimmung sei durch die stattgefundenen Einvernahmen zusätzlich noch wesentlich beeinträchtigt worden und er sei nicht in der Lage gewesen, frei zu entscheiden und die Tragweite seiner Austrittserklärung zu erfassen. Dies sei auch durch das Gutachten Dris. R vom 30. September 2004 bestätigt worden. Die Unterfertigung der Austrittserklärung sei die Flucht vor dem drohenden Disziplinar- und Strafverfahren gewesen. Wenn die Dienstbehörde ausführe, das Gutachten sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, so fehle eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen. Eine derartige Beurteilung sei ohne einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen gar nicht möglich. Dass das Gutachten erst im Nachhinein eingeholt worden sei, liege in der Natur der Sache.

Mit Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Post AG vom 11. Jänner 2005 wurde festgestellt, dass auf Grund der Austrittserklärung von Walter A vom 24. September 2004 dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit Ablauf des 30. September 2004 aufgelöst worden sei.

Begründend wurde dazu nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Behauptung, Walter A habe die Austrittserklärung im "Delirium" abgegeben, sei nicht nachvollziehbar. Bei "Delirium tremens", wie der Fachbegriff medizinisch richtig laute, handle es sich um eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die Walter A bisher nie angeführt habe. Der Beweis für diese gesundheitliche Beeinträchtigung sei von ihm nie erbracht worden. Ein solcher Zustand sei auch im ärztlichen Attest von Dr. R nicht diagnostiziert worden. Die Dienstbehörde habe im Rahmen ihrer Würdigung des ärztlichen Attestes festzustellen, ob die Angaben des Arztes ausreichend und geeignet seien, "um rechtserheblich für die Austrittserklärung zu sein". Davon könne nur dann die Rede sein, wenn ein Recht bzw. Rechtsverhältnis dadurch aufgehoben werden könne. Im vorliegenden Fall sei das Attest nicht rechtserheblich, um Zweifel an der abgegebenen Austrittserklärung feststellen zu können. Ein Arzt habe die Angaben des Patienten zu prüfen, ob tatsächlich der behauptete psychische Zustand vorgelegen habe. Das ärztliche Zeugnis müsse vom Arzt nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und genauer Erhebung der Tatsachen nach besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden. Das Attest von Dr. R sei nicht geeignet, um rechtserheblich zu sein. Es werde von einer akuten depressiven Belastungsreaktion gesprochen. Auch davon, dass sich Walter A der Tragweite seiner damaligen Entscheidung nicht bewusst gewesen sei. Wie man zur Feststellung der akuten depressiven Belastungsreaktion gekommen sei, sei aus dem Attest nicht erkennbar. Es seien beispielsweise keine Krankheitsanamnese und keine ärztlichen Untersuchungsmethoden angeführt worden. Eine dem Walter A gegenüber im Rahmen der Einvernahme geäußerte Möglichkeit, dass Strafanzeige erstattet werden könne und im Falle eines Nichtaustrittes ebenfalls ein Disziplinarverfahren angestrebt werde, sei keine unzulässige Vorgangsweise. Derartige Äußerungen stellten vielmehr rechtlich zulässige Möglichkeiten dar, die im Fall eines Nichtaustrittes zur Anwendung gekommen wären. Dieser im Rahmen der Einvernahme ausgeübte verbale Druck sei zumutbar. Es könne dem Dienstgeber nicht das Recht abgesprochen werden, auf die sich möglicherweise ergebenden Konsequenzen hinzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob Walter A Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, Hermann A hätte ihm nach einer vierstündigen Einvernahme und bereits erfolgter Schadensgutmachung gedroht, dass eine Strafanzeige erfolgen werde, mit seiner Verurteilung zu rechnen sei und er als Vorbestrafter nach disziplinärer Entlassung keine Chance mehr auf eine Arbeit haben werde, wenn er nicht bereit sei, seinen freiwilligen Austritt mit Ablauf des 30. September 2004 zu erklären. So eingeschüchtert habe er in der ihm suggerierten Zwangslage und in seiner Gemütsaufregung, überzeugt von der Richtigkeit der Aussage seines Vorgesetzten, die am Ende der Niederschrift von ihm vorformulierte Austrittserklärung und anschließend auch die ihm vorgelegte Austrittserklärung, in der Hermann A das Erklärungsdatum und das Endigungsdatum selbst eingesetzt habe, unterfertigt. Erst von seinem Anwalt habe er erfahren, dass diese Information nicht richtig sei. Tatsächlich wäre bei dem ihm vorgeworfenen Delikt der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue in Betracht gekommen. Eine trotzdem erfolgte Strafanzeige führe zu deren Zurücklegung durch den Staatsanwalt gemäß § 90 StPO. Eine schuldhafte Unterlassung einer Anzeige erfülle den Tatbestand des Missbrauches der Amtsgewalt. Die Strafanzeige könne daher rechtlich nicht von einer Austrittserklärung abhängig gemacht werden. Er sei bei der Abgabe der Austrittserklärung in einem vom Erhebungsdienst veranlassten Irrtum gewesen und habe sich durch die Fehlinformation in einer Zwangslage befunden. Hermann A habe das Ablaufdatum seines Dienstverhältnisses vorgegeben und damit verhindert, dass die Austrittserklärung widerrufen könne. Im vorliegenden Fall sei der Tatbestand des § 870 ABGB durch eine bewusste Irreführung über die Möglichkeiten und Folgen einer strafgerichtlichen Anzeige wie auch durch eine Verletzung der aus der Dienstgeberfürsorge resultierenden Aufklärungspflicht, erfüllt. Ungerechte Furcht liege nicht nur vor, wenn die Drohung als solche rechtswidrig sei, sondern auch, wenn die Drohung als Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges benützt werde, auf den der Drohende keinen Anspruch habe (hier: Drohung des Dienstgebers mit einer Strafanzeige zur Erreichung seines freiwilligen Austrittes). Weiters sei der Tatbestand des § 879 ABGB erfüllt. Im vorliegenden Fall sei seine Zwangslage (Drohung des Verlustes seiner Existenz und der seiner Familie als Folge einer ihm suggerierten strafgerichtlichen Verurteilung und disziplinären Entlassung), Unerfahrenheit in Disziplinar- und Strafsachen und Gemütsaufregung nach vierstündiger niederschriftlicher Einvernahme dazu auszunützen, um seinen freiwilligen Austritt zu erreichen und damit eine Fortzahlung seiner Bezüge für die Dauer eines Disziplinarverfahrens auszuschließen.

Am 11. April 2005 schied Walter A durch Freitod aus dem Leben.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 teilte der Rechtsvertreter des Verstorbenen der Dienstbehörde mit, dass die Witwe des Verstorbenen und die beiden Söhne als gesetzliche Erben auf Grund eines rechtlichen Interesses hinsichtlich eventueller Ansprüche auf Witwen- bzw. Waisenversorgungsgenüsse in das Verfahren eintreten. Gleichzeitig wurde die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und für den Fall, dass die belangte Behörde zum Ergebnis komme, dass die Austrittserklärung wirksam sei, einen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie mit einem Gutachten darüber zu beauftragen, ob der Verstorbene zum Zeitpunkt der Unterfertigung seiner Austrittserklärung geistig und psychisch in der Lage gewesen sei, den Sachverhalt folgerichtig und überlegt zu beurteilen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Darüber hinaus beantragten die Beschwerdeführer die Einvernahme des Dr. R sowie des Hausarztes des Verstorbenen, Dr. P "über die seelische Situation des Verstorbenen sowie den Verlauf seiner psychischen Erkrankung".

Auf Grund des Fortsetzungsantrages wurden die Beamten Hermann A, Josef S und Rainer E nochmals zum Ablauf der Befragung am 24. September 2004 als Zeugen einvernommen.

Hermann A gab bei seiner Einvernahme am 5. September 2005 Folgendes an (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"... Wie in der NS vom 24.09.2004 angeführt, haben Herr S und ich Herrn A. ersucht, mit uns ins Büro des Filialleiters zu kommen. A. wurde von mir zuerst auf die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson hingewiesen. Herr A. hat dies abgelehnt. Ich habe dann Herrn A. gefragt, ob er sich denken könne, was der Erhebungsdienst (ED) von ihm möchte. Nach kurzer Überlegung hat Herr A. dann zugegeben, dass er widerrechtlich Stornobuchungen durchgeführt und sich dadurch Gelder angeeignet hat. Ursprünglich hatten wir nur einen Verdacht für drei Fälle, Herr A. hat jedoch sofort zugegeben, dass es weitaus mehr Fälle waren. Herr S hat daraufhin Stornolisten der Zuteilungsämter von Herrn A. im Büro ausgedruckt und Herrn A. zum Durchsehen übergeben. Herr A. hat dann alle Fälle wo er Manipulationen begangen hatte, mit einem grünen Leuchtstift markiert. Diese Befragung mit der Durchsicht durch Herrn A. hat ca. 1 bis 1,5 Stunden in Anspruch genommen. ... In der Folge haben wir begonnen, die Niederschrift (NS) bis zum Satz 'Da ich einsehe...' zu verfassen. Das nahm auch ca 1 bis 1,5 Stunden in Anspruch. Bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich aus meiner Sicht um eine völlig 'normale' Befragung. Herr A. verhielt sich sehr kooperativ, war aus meiner Sicht weder sichtlich erregt noch verhielt er sich irgendwie besonders auffällig (er war auch nicht weinerlich). Ich habe dann Hr. A. gefragt, wie er sich seine Zukunft vorstelle. Herr A. erwiderte, dass er wahrscheinlich bei der Post keine Chancen mehr habe. Daraufhin habe ich ihm gesagt, dass es aus meiner Sicht 2 Möglichkeiten gäbe. Die 1. Variante war, aus Sicht des Herrn A. nichts zu tun, was meiner Erfahrung nach eine vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde (mit 2/3 Kürzung der Bezüge) nach sich ziehen würde, mit weiterer Folge der Durchführung einer Disziplinarverhandlung, wobei das Ergebnis dieser Verhandlung zu einer Entlassung führen könne. Ich wies aber darauf hin, dass dies die Disziplinarkommission entscheiden würde. Sollte Herr A. bei dieser Variante bleiben, würde, auch wenn Herr A. den Schaden unverzüglich gut machen würde, jedenfalls eine Strafanzeige seitens des ED erfolgen. Wie die StA dann entscheiden würde (Niederlegung oder Einleitung eines Strafverfahrens), könnte ich nicht sagen. Ich fügte noch hinzu, dass Herr A. bei einer etwaigen Entlassung aus dem Bundesdienst (Postdienst) höchstwahrscheinlich große Nachteile im weiteren Arbeitsleben hätte. Die Variante 2 wäre der freiwillige Austritt aus dem Dienstverhältnis durch A. Vorteil dieser Variante wäre, dass bei Schadensgutmachung keine Disziplinaranzeige und keine Suspendierung erfolgen würde und seitens des ED auch keine Strafanzeige erstattet werden würde. Ich habe Herrn A. darauf hingewiesen, dass beide Varianten für ihn nicht angenehm wären und er solle sich überlegen was er machen wolle. Herr A. hat sich dann bei mir erkundigt, wie es mit ihm weiter gehen würde, wenn er kein Beamter mehr wäre. Ich habe ihm erklärt, dass es zunächst eine gesetzliche Überbrückungshilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes gäbe. Auf seine Frage nach einer Pension habe ich ihm erläutert, dass es dann eine Pension nach dem ASVG geben würde und die Zahlung eines Überweisungsbeitrages zw. den Pensionsversicherungsträgern erfolgen würde. Herr A. hat dann nochmals überlegt und mir mitgeteilt, dass er seinen Austritt erklären werde. Dies hat er mir in einem normalen Tonfall erklärt und es waren ihm aus meiner Sicht die Konsequenzen voll bewusst. Diese Erklärung der Varianten mit Rückfragen haben ca. eine halbe Stunde gedauert. Zum Austrittsdatum habe ich gleich vorweg darauf hingewiesen, dass aus unserer Sicht auf Grund seiner Handlungsweise nur der 30.09.04 in Frage käme. Sonst hätte er sofort vom Dienst suspendiert werden müssen. Es erfolgte kein Hinweis von mir, dass bei einem Austritt mit Ende Sept. kein Widerruf mehr möglich wäre, bzw. hat sich Herr A. auch nicht danach erkundigt. Ich habe Herrn A. dann gesagt er solle sich das nochmals überlegen und habe dann den Filialleiter Herrn E beigezogen. Im Beisein von Herrn E wurde von mir der Sachverhalt nochmals erörtert und habe ich noch ein weiteres Mal die beiden Varianten die für Herrn A. in Frage kämen, erklärt. Nach dieser Erklärung befragte ich Herrn A, nochmals wofür er sich entscheiden werde, worauf Herr A. sagte: 'Ich ziehe die Konsequenzen und erkläre meinen Austritt mit 30.09.04.' Dann habe ich die Bekundung des Austrittes in die NS eingefügt, ausgedruckt und Herrn A. zum Lesen gegeben. In der Zwischenzeit habe ich die Austrittserklärung ausgedruckt, wobei ich den Ort, das Datum und das Datum des Austrittes eingegeben habe. Herr A. hat beides (NS und Austrittserklärung) gelesen und schließlich unterschrieben. Auch zum Zeitpunkt der Unterschriftleistung war sein Verhalten aus meiner Sicht der Situation angemessen und er war sich der Situation und der Konsequenzen voll bewusst. Ich habe keinen Druck auf Herrn A. ausgeübt, seinen Austritt zu erklären. Herr A. hat dabei kein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt. Ich möchte nochmals betonen, dass Herr A. mit mir beide Varianten durchgesprochen hat und öfters nachfragte, wodurch ihm aus meiner Sicht sehr wohl klar war, dass er alles verstanden hatte und sich der Konsequenzen auch bewusst war. Ich habe Herrn A. weder gedroht nicht eingeschüchtert, sondern habe ihm in einem normalen Tonfall die möglichen Konsequenzen wie oben angeführt, erklärt."

Josef S gab bei seiner Einvernahme am 5. September 2005 Folgendes an (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) an:

"A. wurde von Herrn Hermann A zuerst auf die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson hingewiesen. Herr A. hat dies abgelehnt. Herr Hermann A hat dann Herrn A. gefragt, ob er sich denken könne, was die Revision von ihm möchte. ... Herr A. hat jedoch gleich am Anfang Manipulationen bei Großaufgaben Brief zugegeben. Ich habe daraufhin Stornolisten der Zuteilungsämter von Herrn A. im Büro ausgedruckt und Herrn A. zum Durchsehen übergeben. Herr A. hat dann alle Fälle wo er sich ziemlich sicher war, Manipulationen begangen zu haben, mit einem

Leuchtstift markiert. ... Diese Befragung mit der Durchsicht durch

Herrn A. hat ca. 1,5 Stunden in Anspruch genommen. Herr A verhielt sich dabei normal. Er war nicht sonderlich aufgeregt, man spürte jedoch eine leichte Nervosität. Sonst konnte ich keinerlei besondere Gemütsausbrüche bemerken. Herr A. wirkte auch nicht weinerlich und war ausgesprochen kooperativ. Ich war doch überrascht, dass Herr A. alles sofort zugegeben hatte. Wobei eine Befragung durch die Revision für die Mitarbeiter auch eine Stresssituation darstellt, aber wie gesagt, Herr A. verhielt sich nicht irgendwie auffällig.

In der Folge hat Herr Hermann A begonnen, die Niederschrift (NS) bis zum Satz 'Da ich einsehe...'zu verfassen. Das nahm auch ca 1 bis 1,5 Stunden in Anspruch.

Ich war zu diesem Zeitpunkt schon bei ca. 10 Befragungen durch den ED anwesend. Aus meiner Sicht handelte es sich um eine 'normale' Befragung. Ich habe es bis zu diesem Zeitpunkt auch noch nie erlebt, dass ein MA sofort alles zugibt und sich so kooperativ wie Herr A. verhält.

Herr Hermann A hat dann Hr. A. gefragt, wie er sich seine Zukunft vorstelle. Herr A. erwiderte, dass er glaube, dass es bei der Post keine Zukunft für ihn mehr geben würde. Herr Hermann A hat dann Herrn A. erklärt, dass entweder eine Disziplinar- und Strafanzeige möglich wäre, mit den Konsequenzen einer ziemlich sicheren Suspendierung und einer möglichen Entlassung. Die 2. Variante, die Herr Hermann A Herrn A. erläuterte war, ein freiwilliger Austritt und Schadenswiedergutmachung durch Herrn A. und dass er sich dafür einsetzen werde, dass dann keine Strafanzeige erstattet werden würde. Über den Austritt hat sich dann Herr A. näher erkundigt weil er der Meinung war, dass er dann keine Pension beziehen würde und dass er dann auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben würde. Herr Hermann A hat dann Herrn A. erklärt, dass die Pensionsansprüche an die PVA überwiesen werden würden und er dann wie ein Angestellter Anspruch auf eine Pension hätte. Weiters gäbe es auch eine gesetzliche Überbrückungshilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes. Ich kann jetzt nicht mehr sicher angeben, ob Herr A. jetzt schon bevor der Filialleiter hinzugezogen wurde, bereits gesagt hatte, dass er seinen Austritt erklären würde.

Herr Hermann A hat jedenfalls Herrn A. gesagt dass die Entscheidung hinsichtlich der beiden Varianten bei Herrn A. liegt und dies nur Herr A. selbst entscheiden kann. Herr A. solle sich dies überlegen.

Herr Hermann A hat dann den Filialeiter hinzugezogen. Herr Hermann A hat dem Filialleiter den Sachverhalt geschildert. Gleich anschließend hat Herr Hermann A dem Filialleiter die beiden Varianten die er Herrn A. erläutert hat, auch mitgeteilt. Daraufhin hat der Filialleiter Herrn A. gefragt warum er das getan hätte.

Dann hat Herr A. den Ersatzscheck über die Schadenssumme ausgefüllt und mir übergeben.

Herr Hermann A hat dann Herr A. gefragt was er machen wolle. Herr Hermann A hat dabei ausdrücklich erwähnt, dass beide Varianten für Herrn A. unangenehm wären.

Herr A. hat dann nochmals kurz überlegt und schließlich gesagt, dass er die Variante mit dem Austritt vorzieht und dass er austreten werde. Herr A. hätte jedenfalls auch telefonisch die Möglichkeit gehabt sich mit noch einer Vertrauensperson zu besprechen.

Dann wurde die Niederschrift ergänzt, ausgedruckt und Herr A. zum Lesen gegeben.

Herr Hermann A hat dann noch die Austrittserklärung ausgedruckt und das Austrittsdatum eingegeben. Das Austrittsdatum war dabei nie ein Thema, es war für alle klar, dass der Austritt mit Ende Sept. erfolgen würde. Es wurde auch nicht besprochen, dass bei einem Austritt mit Ende Sept. es keine Widerrufsmöglichkeit geben würde.

Herr A. hat dann sowohl die NS als auch die Austrittserklärung unterschrieben.

Herr Hermann A fragte Herrn A. noch ausdrücklich ob die NS so in Ordnung wäre oder Herr A. noch etwas ändern wolle. Herr A. sagte, dass alles so in Ordnung wäre.

Aus meiner Sicht war sich Herr A. sicher der Konsequenzen bewusst. Herr Hermann A hat Herrn A. nie gedroht, sondern lediglich beide Varianten in den Raum gestellt. Herr Hermann A hat betont, dass die Entscheidung bei Herrn A. liegt.

Herr A. war nicht eingeschüchtert und wurde aus meiner Sicht auch nicht in die Irre geführt hinsichtlich der möglichen Varianten. Herr Hermann A hat auch nie erklärt, dass eine Strafanzeige jedenfalls zu einer Verurteilung führen würde."

Rainer E gab bei seiner Einvernahme am 26. September 2005 Folgendes an (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"... Am 24.09.04 ist für mich überraschend der ED vor 8 Uhr

in der Früh in der PF ... erschienen und sagte mir, dass der ED

Herrn A. sprechen müsse. Der Grund wurde mir nicht gesagt. Nach ca. 1,5 Stunden kam Herr Hermann A aus meinem Büro und ersuchte um einen Kaffee. Ich habe dann den Kaffee für Herrn Hermann A und Herrn S ins Büro gebracht und Herrn A. gefragt, ob er auch einen Kaffee haben möchte. Herr A. hat mit den Kopf geschüttelt und abgelehnt. Ich wusste nach wie vor nicht um was es geht, nahm wahr, dass Herr A. rot im Gesicht war, ansonsten habe ich nichts Auffälliges wahrgenommen. So gegen 11 bis 12 Uhr bin ich dann vom ED zur Einvernahme zugezogen worden. Herr Hermann A hat mir den Sachverhalt mitgeteilt, und erklärt, dass Herr A. sich bereit erklärt hat, den Fehlbetrag zu ersetzen Ich fragte daraufhin Herrn A. warum er das getan hatte, worauf A. erwiderte, 'dass wisse er selber nicht'. Dann erklärte Herr Hermann A Herrn A. dass im Falle eines Austrittes mit ziemlicher Sicherheit von einer Anzeige an die StA Abstand genommen werden würde. Andernfalls würde eine Suspendierung erfolgen mit einem anschließenden Disziplinarverfahren, welches wahrscheinlich zu einer Entlassung führen würde. Daraufhin fragte ich Herrn Hermann A ob man Herrn A. nicht eine längere Bedenkzeit geben könnte, worauf Herr A. jedoch gleich sagte:

'Nein, ich unterschreibe gleich!' Herr A. hat dann die NS und die Austrittserklärung unterschrieben. Dann hat Herr A. angemerkt:

'Ein toller Tag, ein tolles Geburtstagsgeschenk für meinen Sohn.'

Ich kann mich erinnern, dass Herr Hermann A zu Herr A. sagte, dass er sich ans AMS wenden solle hinsichtl. einer finanziellen Unterstützung und dass er in diesem Zusammenhang auch von einer Gesetzesänderung gesprochen hat. Herr Hermann A sagte noch, dass er festhalten möchte, dass es sich um eine faire Behandlung durch den ED gehandelt hatte, worauf Herr A. sagte:

'Das stimmt, ich wurde fair behandelt, Hermann du kannst eh nichts dafür.' Nach der Unterschrift haben Herr A. und ich eine Abmeldung mit Übergabe (Wertzeichen und Bargeldbestand) durchgeführt. Dann hat Herr A. die Schlüssel übergeben und die Dienststelle verlassen. Mein subjektiver Eindruck ist, dass Herr A. von Herrn Hermann A nicht unter Druck gesetzt wurde eine Austrittserklärung abzugeben. Herr Hermann A hat lediglich die beiden Varianten dargestellt, die Entscheidung lag bei Herrn A. Meines Erachtens war es für Herrn A. wichtig, hier schnell fertig zu sein."

In weiterer Folge wurden die aufgenommenen Niederschriften den Beschwerdeführern übermittelt.

In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, das Abhängigmachen der Strafanzeige vom freiwilligen Austritt, das Verschweigen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue und der fehlenden Widerrufsmöglichkeit bei einem freiwilligen Austritt aus dem Dienstverhältnis mit gleichen Monat, sowie die Vorwegnahme des Ergebnisses des Disziplinarverfahrens wäre kein bloßes Aufzeigen von Alternativen, sondern eine rechtswidrige Beeinflussung des Dienstnehmers in Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Erhebungsbeamten. Dies umso mehr als sich der Beschuldigte nach einer vierstündigen Einvernahme in einer seelischen Ausnahmesituation befunden habe. Die schlechte psychische Verfassung des Beschuldigten habe auch dem Erhebungsdienst nicht verborgen bleiben können. Walter A habe die ihm vorgelegte Austrittserklärung in einer ihm suggerierten Zwangslage und psychischen Ausnahmesituation unterfertigt und schon am darauf folgenden Montag, als er wieder klar habe denken können und sich über die Rechtslage informiert habe, widerrufen. In seiner Verzweiflung und Aussichtslosigkeit habe Walter A am 11. April 2005 den Freitod gewählt. Ob er im Zeitpunkt der vorbereiteten Austrittserklärung tatsächlich geistig und psychisch in der Lage gewesen sei, den Sachverhalt folgerichtig und überlegt zu beurteilen, könne nur durch einen Sachverständigen auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie abgeklärt werden. Darüber hinaus wäre die Austrittserklärung auch bei vorhandener Geschäftsfähigkeit aus den Gründen des §§ 870 (Veranlassung zur Willenserklärung durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht) und 879 (Ausnützung der Zwangslage, Unerfahrenheit und Gemütsaufregung) nichtig. Sollte die Dienstbehörde dem nicht folgen, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2006 wurde die Berufung abgewiesen.

Begründend wurde dazu nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, zur Frage, ob Walter A zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Niederschrift und der Austrittserklärung aus medizinischer Sicht in seiner Erkenntnis- und Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass eine solche Einschränkung nicht vorgelegen habe und er in der Lage gewesen sei, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihm unterfertigten Erklärung zu erfassen. Beide Erhebungsbeamten hätten unabhängig voneinander ausgesagt, dass sich Walter A während der Befragung sehr kooperativ verhalten habe und von sich aus alle Fälle aufgelistet habe, wo er Manipulationen vorgenommen habe. Die Auflistung habe bereits ca. 1 bis 1,5 Stunden in Anspruch genommen. Insbesondere durch das Nachfragen von Walter A, welche Konsequenzen sich hinsichtlich Pension bzw. Arbeitslosengeld bei einem Austritt ergeben würden, sei davon auszugehen, dass er sich der Tragweite seiner Austrittserklärung zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung voll bewusst gewesen sei. Einem Beamten der Verwendungsgruppe PT 3, der die Grundausbildung II ablegen müsse und im Zuge dieser Ausbildung auch eine Dienstrechtsschulung erfahren habe, müsse über den Umstand Bescheid gewusst haben, dass eine Austrittserklärung, ohne dass die Dienstbehörde einem Widerruf zustimmen müsse, nur bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden könne. Rainer E habe angegeben, dass in seinem Beisein dem Walter A die möglichen Varianten der weiteren Vorgehensweise nochmals erläutert worden seien. Auf seine Frage an die Erhebungsbeamten, ob man Walter A nicht mehr Bedenkzeit einräumen könnte, hätte Walter A selbst gesagt, dass er gleich unterschreibe. Des Weiteren habe er bestätigt, dass er fair behandelt worden wäre und die Erhebungsbeamten für seine Situation nichts dafür könnten. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Konsequenzen seiner Austrittserklärung bewusst gewesen seien. An dieser Beurteilung vermöge auch das ärztliche Attest nichts zu ändern. Aus diesem Gutachten lasse sich eine Geschäftsunfähigkeit von Walter A nicht ableiten. Grundlage dieses Attests seien lediglich die einseitigen Angaben von Walter A gewesen. Die Zeugenaussagen von Hermann A, Josef S und Rainer E seien dem Arzt nicht vorgelegen. Gerade aus diesen Aussagen lasse sich aber ableiten, dass sich Walter A über die Folgen einer Austrittserklärung genau erkundigt habe und er von sich aus erklärt habe, er wolle keine längere Bedenkzeit in Anspruch nehmen und die Austrittserklärung gleich unterschreiben. Die Austrittserklärung sei weder durch List, ungerechte und gegründete Furcht, noch durch Ausnützung einer Zwangslage, Unerfahrenheit und Gemütsaufregung zu Stande gekommen. Die Ankündigung, im Fall eines Nichtaustrittes jedenfalls Straf- und Disziplinaranzeige zu erstatten, sei nicht rechtswidrig. Ob durch eine Schadenswiedergutmachung der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue zum Tragen komme, sei eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. der Gerichte und nicht eine der Dienstbehörde. Walter A sei auch nur darauf hingewiesen worden, dass das Ergebnis einer Disziplinarverhandlung zur Entlassung führen könne, dies aber eine Entscheidung der Disziplinarkommission wäre. Mit dieser Aussage habe er lediglich ein wahrscheinliches Szenario geschildert. Ein Beamter, der bei Ausübung seines Dienstes bei der Post Diebstähle oder andere Vermögensdelikte begehe, sei als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und der Allgemeinheit zerstört werde. Der entscheidende Gesichtspunkt sei dabei, dass sich das Unternehmen auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beamten bei seiner Dienstausübung verlassen müsse, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich sei. Gerade im Bereich der Post sei die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei den dort häufig gegebenen Umgang mit Geld und geldwerten Gegenständen ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt. Da die Austrittserklärung vom 24. September 2004 nicht aus den Gründen der §§ 870 bzw. 879 ABGB rechtswidrig herbeigeführt worden sei, habe das Dienstverhältnis durch die Austrittserklärung von Walter A mit Ablauf des 30. September 2004 geendet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 21 Abs. 1 bis 3 BDG 1979, die beiden ersten Absätze in der Stammfassung BGBl. Nr. 333, der dritte Absatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, lauten:

"§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat."

§ 870 und § 879 Abs. 2 Z. 4 ABGB lauten:

"§ 870. Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlasst worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.

...

§ 879. ...

(2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:

...

4. wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage,

Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Missverhältnisse steht."

§ 84 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 (im Folgenden: StPO), Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2000, die übrigen Teile der Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 526/1993, lautet:

"§ 84. (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an eine Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde verpflichtet.

     (2) Keine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht,

     1.        wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit

beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen

Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

     2.        wenn und solange hinreichende Gründe für die

Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(2a) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten.

(3) Die Anzeigepflicht der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt."

Gemäß § 167 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 (im Folgenden: StGB), im Wesentlichen nach der Stammfassung, wird die Strafbarkeit u.a. wegen Veruntreuung, Betrugs oder Untreue durch tätige Reue aufgehoben.

§ 167 Abs. 2 StGB (Stammfassung) lautet:

     "(2) Dem Täter kommt tätige Reue zustatten, wenn er, bevor

die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat,

wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu

gezwungen zu sein,

     1.        den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden

gutmacht oder

     2.        sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten

binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten.

In letzterem Fall lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht einhält."

Eine Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 ist eine einseitige Willenserklärung eines Beamten, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig ist, ihr also zukommen muss, jedoch zu ihrer Wirksamkeit nicht der formellen Annahme bedarf. Da allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind in dieser Frage die Vorschriften des ABGB heranzuziehen (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197).

Die Beschwerdeführer erachten - auf Basis der von der belangten Behörde angenommenen Geschäftsfähigkeit des Walter A - unter Hinweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994, 8 ObA 329/94 = RdW 1995, Seite 271, den Tatbestand des § 870 ABGB im Hinblick auf die von Hermann A getätigte Ankündigung, bei Unterbleiben einer Austrittserklärung werde jedenfalls Strafanzeige erstattet, für gegeben.

Schon damit zeigen die Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

In dem genannten Beschluss hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine unter Drohung mit einer Strafanzeige erfolgte Selbstkündigung des Arbeitnehmers, bei der keinerlei Überlegungsfrist eingeräumt, sondern Zwang zur sofortigen Unterfertigung der vorbereiteten Selbstkündigung ausgeübt wurde, als unter "ungerechter Furcht" zu Stande gekommen und somit als unwirksam zu beurteilen ist, weil dem Arbeitnehmer keinerlei Möglichkeit gelassen wurde, in ruhiger Überlegung und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Rechtsberatung zu beurteilen, ob das ihm vom Arbeitgeber unterstellte Verhalten überhaupt den Verdacht einer strafbaren Handlung rechtfertige und er somit zumindest mit der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen müsse.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von jenem, welcher dem zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu Grunde lag, zwar dadurch, dass Walter A nach den - insofern unbestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde das Ansinnen des Rainer E, ihm mehr Bedenkzeit einzuräumen, aus eigenen Stücken ausgeschlagen hat. "Eingeräumt" war ihm die Überlegungsfrist freilich dennoch nicht.

Im Übrigen gilt jedoch Folgendes:

Im Hinblick auf die im Raum stehende Schadensgutmachung und damit auf das mögliche Erlöschen der (gerichtlichen) Strafbarkeit der Tat aus dem Grunde des § 167 StGB lag es im Ermessen der Dienstbehörde, entweder sofort Strafanzeige zu erstatten (und dem Walter A hiedurch die Möglichkeit zu nehmen, durch eine Schadensgutmachung vor Kenntniserlangung durch eine zur Strafverfolgung berufene Behörde eine Aufhebung der Strafbarkeit wegen tätiger Reue herbeizuführen) oder aber die Schadensgutmachung abzuwarten (und in der Folge von einer Strafanzeige abzusehen). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hätte auch ein darüber informierter Täter in der Situation des Walter A durchaus "gegründete Furcht" vor der Erstattung einer Strafanzeige haben können.

Nichts anderes gilt für einen Täter, der - wie dies nach den Behauptungen der Beschwerdeführer offenbar bei Walter A der Fall gewesen ist - die Bestimmungen des § 167 StGB nicht gekannt hat und der Auffassung war, er werde im Falle der Erstattung einer Strafanzeige durch die Dienstbehörde jedenfalls strafgerichtlich verfolgt, ansonsten aber nicht.

Zu prüfen war daher, ob auch "ungerechte" Furcht vorlag. Eine solche ist jedenfalls dann gegeben, wenn das verwendete Mittel, also das angedrohte Übel, oder das angestrebte Ziel rechtswidrig ist (vgl. hiezu Rummel in Rummel I3 (2000), Rz 12 zu § 870 ABGB). Dies war hier jedoch weder in Ansehung des angedrohten Übels (Erstattung einer Strafanzeige, deren Vornahme im Hinblick auf die im Raum stehende Schadensbereinigung im Sinne des § 84 Abs. 2 Z. 2 StPO im Ermessen der Dienstbehörde lag) noch in Ansehung des grundsätzlich zulässigen Austritts aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gemäß § 21 BDG 1979 der Fall. Zwang kann allerdings auch dann rechtswidrig sein, wenn das angestrebte Ziel nach der Rechtsordnung nicht mit diesem - an sich erlaubten - Mittel angestrebt werden darf, was im Einzelfall Wertungsfrage ist.

Dabei wird von der Judikatur der Zivilgerichte etwa die Drohung mit Strafanzeige, um ein Anerkenntnis über den vom Bedrohten angerichteten Schaden zu erlangen, zugelassen, soweit nicht ein unverhältnismäßiger Vorteil erlangt oder ein nicht konnexer Anspruch durchgesetzt werden soll (vgl. auch insoweit Rummel in Rummel, a.a.O.). Schließlich liegt bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes im Anbot auf einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses keine rechtswidrige Drohung (vgl. hiezu die bei Kapfer, ABGB I36 (2003), E. 32i. wiedergegebene Judikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die hier durch die Drohung erzwungene Rechtsfolge (Abgabe einer Austrittserklärung zum frühestmöglichen Termin) nach den Wertungen der Rechtsordnung nicht mit der Drohung einer gerichtlichen Strafanzeige durchgesetzt werden durfte. Wie die belangte Behörde selbst erkennt, steht zur Durchsetzung des Interesses des Dienstgebers an der Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eines auf Grund eines bestimmten Fehlverhaltens "nicht mehr tragbaren" Beamten das Disziplinarverfahren zur Verfügung (vgl. im Übrigen die - gegenüber einem Austritt unterschiedlichen - Rechtsfolgen einer Entlassung für die Hinterbliebenen des Beamten gemäß §§ 49 und 63 Abs. 3 PG 1965). Keinesfalls besteht jedoch (anders als bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis) ein Recht der Dienstbehörde, aus einem derartigen Anlass durch einseitige Erklärung die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sofort (oder auch nur zum folgenden Monatsletzten) herbeizuführen. Die Abgabe der Austrittserklärung kann daher nicht einem (bloßen) Anerkenntnis eines (in dieser Form ohnedies bestehenden) Entlassungsanspruches im Sinne der aufgezeigten Judikatur gleichgehalten werden. Dass der - nach der Rechtsordnung vorgegebene - Weg der disziplinarrechtlichen Verfolgung des Walter A nicht notwendigerweise zur Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung geführt hätte, zeigt der hier eingetretene Verlauf der Ereignisse nur zu deutlich.

Daraus folgt, dass mit der hier gegenständlichen Drohung nicht ausschließlich bzw. nicht notwendigerweise konnexe (aus der Tat resultierende) Ansprüche durchgesetzt wurden. Dafür, dass die "Ankündigung, im Falle eines Nichtaustrittes jedenfalls Strafanzeige zu erstatten" nicht der Herbeiführung des Austrittes dienen sollte, fehlt in den Feststellungen jeder Anhaltspunkt.

Zutreffend ist überdies die in der Beschwerde erhobene Rüge eines Verfahrensmangels durch Übergehen der Beweisanträge der Beschwerdeführer in deren Eingabe vom 10. Juni 2005:

Gerade wenn - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - das Attest Dris. R vom 30. September 2004 kein schlüssiges Sachverständigengutachten betreffend den psychischen Zustand des Walter A im Zeitpunkt der Abgabe seiner Austrittserklärung darstellt, wäre es im Hinblick auf das von ihm und den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen betreffend seiner fehlenden Geschäftsfähigkeit geboten gewesen, diese Frage unter Ausnützung sämtlicher hiefür geeigneter Erkenntnisquellen amtswegig einer Lösung zuzuführen. Erst nach Erschöpfung aller diesbezüglichen Mittel wäre von der Zweifelsregel auszugehen, wonach mangels Nachweisbarkeit von Geschäftsunfähigkeit Geschäftsfähigkeit vorliege (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0104).

Hiefür wären aber auch die von den Beschwerdeführern beantragten Beweise, nämlich die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie, sowie die Einvernahme der den Walter A in zeitlicher Nähe zur Abgabe der hier strittigen Austrittserklärung behandelnden Ärzte in Betracht gekommen. Indem die belangte Behörde diese Beweise nicht durchführte, belastete sie den angefochtenen Bescheid überdies mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Da die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit jedoch vorgeht, war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG vorzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. März 2007

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerErmessen besondere RechtsgebieteDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Ermessen VwRallg8Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBesondere RechtsgebieteSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztAnforderung an ein GutachtenBeweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120138.X00

Im RIS seit

22.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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