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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §865;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. Maria A, 2. Christoph A und
3. Werner A, alle in L, alle vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138 A, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 22. Juni 2006, Zl. PM/PRB-439706/05-A03, betreffend Feststellung des Bestandes eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Wirksamkeit einer Erklärung nach § 21 BDG 1979), zu Recht erkannt:3. Werner A, alle in L, alle vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138 A, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 22. Juni 2006, Zl. PM/PRB-439706/05-A03, betreffend Feststellung des Bestandes eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Wirksamkeit einer Erklärung nach Paragraph 21, BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Walter A stand bis zum Ablauf des 30. September 2004 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Infolge des Vorwurfes, sich während seiner Dienstleistung widerrechtlich Geldbeträge angeeignet zu haben, wurde Walter A am 24. September 2004 von zwei Erhebungsbeamten der Österreichischen Post AG, Hermann A und Josef S niederschriftlich einvernommen. Walter A gab dabei auszugsweise Folgendes an:
"... Ich möchte gleich freiwillig zugeben, dass ich bereits bei meiner ersten Zuteilung zur Postfiliale L mir verschiedene
Beträge widerrechtlich angeeignet habe. ... Der Reihenfolge nach
möchte ich, ..., folgende Stornobuchungen anerkennen und auch gleich dazu angeben, dass ich mir diese Stornobeträge auch jedes Mal aus der Postkasse genommen habe und für meine privaten Zwecke verwendet habe.
...
Dies ergibt eine Gesamtsumme aller widerrechtlich
angeeigneten Geldbeträge in der Höhe von
EUR 2.276,57 (...).
Diesen Betrag anerkenne ich zur Gänze und werde den Betrag von EUR 2.271,37 (sic!) heute mittels vom Erhebungsdienst
übergebenem Erlagschein einzahlen. ... Da ich einsehe, dass mein
Arbeitgeber das Vertrauen in mich verloren hat, möchte ich gleich freiwillig meinen Austritt aus dem Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG mit Ablauf des 30. September 2004 erklären. ..."
Diese Niederschrift wurde von Walter A persönlich unterschrieben.
Darüber hinaus wurde von Walter A ebenfalls am 24. September 2004 eine eigens ausgestellte Austrittserklärung unterzeichnet, worin er nochmals seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis mit Ablauf des 30. September 2004 erklärte.
Mit Schreiben vom 27. September 2004 widerrief Walter A seine Austrittserklärung vom 24. September 2004 und führte dazu begründend aus, er sei durch die Vernehmung des Erhebungsdienstes in einer großen Stresssituation gewesen und habe sein Handeln nicht mehr richtig einschätzen können. Er habe dadurch etwas unterschrieben, was er eigentlich nicht habe unterschreiben wollen.
Mit Schreiben vom 28. September 2004 teilte die Dienstbehörde Walter A mit, dass sein Dienstverhältnis auf Grund seiner Austrittserklärung vom 24. September 2004 gemäß § 21 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Ablauf des 30. September 2004 ende. Gemäß § 21 Abs. 3 BDG 1979 liege kein rechtzeitiger Widerruf der Austrittserklärung vor, da dieser einen Monat vor Wirksamwerden der Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegen müsse. Die Dienstbehörde stimme dem späteren Widerruf nicht zu.Mit Schreiben vom 28. September 2004 teilte die Dienstbehörde Walter A mit, dass sein Dienstverhältnis auf Grund seiner Austrittserklärung vom 24. September 2004 gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Ablauf des 30. September 2004 ende. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BDG 1979 liege kein rechtzeitiger Widerruf der Austrittserklärung vor, da dieser einen Monat vor Wirksamwerden der Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegen müsse. Die Dienstbehörde stimme dem späteren Widerruf nicht zu.
Am 7. Oktober 2004 beantragte Walter A die bescheidmäßige Feststellung des Bestandes seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, da er sich bei der Unterfertigung der Austrittserklärung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe und nicht in der Lage gewesen sei, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihm unterfertigten Erklärung zu erfassen. Weiters sei ihm keine Überlegungsfrist vor der Unterzeichnung eingeräumt worden. Er sei in einem Stadium höchst eingeschränkter Einsichtsfähigkeit gewesen, die den Grad der Unzurechnungsfähigkeit erreicht habe. Er sei auch insofern zusätzlich überrumpelt worden, als ihm im Fall einer Unterzeichnung der Austrittserklärung vom Erhebungsbeamten in Aussicht gestellt worden sei, dass er straffrei ausgehe. Die Austrittserklärung sei somit nicht freiwillig und in einem Zustand der Geschäftsunfähigkeit erfolgt. Zum Beweis seiner Geschäftsunfähigkeit lege er ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. R, vom 30. September 2004 vor. Darin wird Folgendes ausgeführt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Herr A war erstmals am 27.9.04 und am 29.9.04 ein weiteres Mal in meiner Ordination in Behandlung. Herr A berichtet, dass er seit vielen Jahren bei der Post als Beamter tätig sei. Am 24.9.04 ist aufgekommen, dass er Geld für Briefsendungen unterschlagen hat. Er hat den Schaden mittlerweile ersetzt. Er hat in dieser Ausnahmesituation, nachdem er unter Druck gesetzt worden war, ein Kündigungsschreiben unterzeichnet. Er hat bereits am 27.9.04 einen Widerruf dieser Kündigung durchgeführt. Herr A gibt an, er sei durch diese Ereignisse niedergeschlagen und bedrückt.
Aus psychiatrischer Sicht ist bei Herrn A eine akute depressive Belastungsreaktion festzustellen. Er erhält daher dzt. eine Therapie mit Trittico 100 mg abends.
Im psychiatrischen Befund zeigt sich eine niedergeschlagene Stimmungslage bei normaler Antriebslage, Selbstmordgedanken werden glaubhaft negiert, der Gedankengang ist zusammenhängend und logisch nachvollziehbar.
Aus psychiatrischer Sicht ist glaubhaft und nachvollziehbar, dass sich Herr A am 24.9.04 in einer Ausnahmesituation befunden hat und seine Kritikfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt war. Herr A war sich bei Unterzeichnung des Kündigungsschreibens nicht der Tragweite seiner Entscheidung bewusst. Er hat das Kündigungsschreiben sofort widerrufen als er wieder zu klaren Reflexionen und Überlegungen in der Lage war."
In weiterer Folge wurden die Beamten Hermann A, Josef S und Rainer E zum Ablauf der Amtshandlung betreffend Walter A befragt. Rainer E gab in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2004 Folgendes an (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Herr A erschien am 24. September 2004 ganz normal zum Dienst. Kurz vor 8.00 Uhr klopfte Herr Hermann A in Begleitung von Herrn S an der Eingangstür. Herr Hermann A teilte mir mit, dass er Herrn A bezüglich einer Einvernahme sprechen muss. Als ich Herrn A dies mitteilte, zeigte er sich sehr überrascht. Bei der Einvernahme war ich nicht dabei. Während der Einvernahme suchte er einige Male die Toilette auf. Dabei machte er auf mich den Eindruck, dass er unter sehr starkem Stress steht. Im Gesicht war er dabei stark gerötet. Kurz vor 12.00 Uhr wurde ich von Herrn Hermann A hinzugezogen. Nun wurde mir auch der Inhalt der Einvernahme in groben Zügen mitgeteilt. Nachdem ich das Austrittsschreiben unterschrieben habe übergab mir Herr A seinen Kassenvorschuss und entschuldigte sich bei mir für die entstandenen Unannehmlichkeiten. Er erzählte mir auch noch, dass sein Sohn Geburtstag hat und war meiner Meinung nach sehr verzweifelt. Am Nachmittag rief mich seine Gattin an und teilte mir mit, dass Ihr Gatte offensichtlich Selbstmordgedanken hegt. Zufällig war Herr S (...) auch bei mir am Postamt. Er nahm mit Herrn K Kontakt auf worauf wir Frau A rieten einen Arzt aufzusuchen."
Josef S gab in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober Folgendes an (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Ich habe gemeinsam mit dem Erhebungsdienst Hr. Hermann A am 24.09.2004 diese Erhebung durchgeführt. Die Befragung von Hr. A begann um ca. 8:00 Uhr. Hr. A hat von sich aus die Opal-Stornierungen gleich zugegeben und zeigte sich bei der Befragung sehr kooperativ. Zur Beurteilung der Schadenssumme ist Hr. A gemeinsam mit Hr. Hermann A Listen mit den durchgeführten Stornotransaktionen durchgegangen. Nach Ermittlung der Gesamtschadenssumme hat er A eine Auszahlungsbestätigung zu seinem Gehaltskonto zur Abdeckung der Schadenssumme unterschrieben.
Herr A machte auf mich nicht den Eindruck, dass er während der Befragung oder bei der Unterzeichnung der Austrittserklärung in seiner Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt war. Auch hat er die Austrittserklärung nicht sofort sondern erst nach einiger Bedenkzeit unterschrieben. Er wurde während der gesamten Dauer der Amtshandlung nicht unter Druck gesetzt."
Hermann A gab in seiner Stellungnahme vom 2. November 2004 Folgendes an (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"... Auf die Frage des Erhebungsdienstes, warum wir gerade A befragen, sagte dieser nach kurzer Überlegung sofort, dass er freiwillig zugebe Stornobuchungen im OPAL-System
durchgeführt zu haben. ... Die Befragung wurde ohne Druck ausgeübt
- normale Befragungssituation. Von mir wurden Hr. A beide Varianten des weiteren Vorgehens im Hinblick auf seine postalische Zukunft eingehend erörtert. 1. nichts zu tun - hätte mit großer Wahrscheinlichkeit Suspendierung nach sich gezogen - oft Vorstufe zur Entlassung 2. freiwilliger Austritt. Diese Varianten wurden auch noch einmal im Beisein des Filialleiters eingehend besprochen, wobei sich A letztendlich, jedoch ohne Druck durch den Erhebungsdienst, für die Variante 'freiwilliger Austritt' entschied. Während der gesamten Befragung war von der Geldrevision Hr. S anwesend. Hr. A wurde gleich vor Beginn der Befragung vom Erhebungsdienst hingewiesen, dass er die Möglichkeit der Beiziehung einer Person des Vertrauens habe, A lehnte jedoch eine Beiziehung einer Person des Vertrauens ab."
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 teilte die Dienstbehörde Walter A im Wesentlichen mit, dass sie dem späteren Widerruf gemäß § 21 Abs. 3 BDG 1979 nicht zustimme. Das Vertrauen des Dienstgebers sei auf Grund seiner Verfehlungen auf das Tiefste erschüttert. Ein Beamter, der einen derart sorglosen Umgang mit Kassengeldern zeige und diese vorschriftswidrig für private Zwecke verwende, sei für den Arbeitgeber untragbar. Seine rechtswidrigen Handlungen seien dazu geeignet, das Ansehen der Österreichischen Post AG in der Öffentlichkeit schwer zu schädigen. Die Stellungnahmen der Beamten Hermann A, Josef S und Rainer E hätten ergeben, dass Walter A während seiner Einvernahme in keiner Weise unter Druck gesetzt worden sei. Die Befragung sei ohne Druck erfolgt. Walter A seien die möglichen disziplinarrechtlichen Maßnahmen bzw. die vermuteten Folgen erklärt worden. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass er freiwillig seinen Austritt erklären könne. Die Austrittserklärung habe er auf der Niederschrift und darüber hinaus auf einer eigenen Austrittserklärung abgegeben. Zu keinem Zeitpunkt habe es Anhaltspunkte dafür gegeben, dass seine Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Walter A habe sich auch während der Amtshandlung nie dahingehend geäußert. Jedem Beamten sei es zumutbar, dass er die Folgen eines Austrittes erkenne. Im ärztlichen Attest vom 30. September 2004 werde von Dr. R eine depressive Stimmung bei Walter A festgestellt, die auch am 24. September 2004 vorgelegen haben könnte. Seitens des Arztes werde eingeräumt, dass zwischenzeitlich die depressive Stimmungslage so gering gewesen sei, dass Walter A wieder zu klaren Reflexionen und Überlegungen im Stande gewesen sei. Warum die "Entscheidungsfähigkeit nur bei Abgabe der Widerrufserklärung, nicht jedoch bei der Austrittserklärung beeinträchtigt" gewesen sein soll, sei für die Dienstbehörde weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Auch nicht der Umstand, wie nachträglich am 30. September 2004 festgestellt habe werden können, wie der psychische Zustand von Walter A am 24. September 2004 gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass bei Walter A eine akute depressive Belastungsreaktion vorgelegen habe, resultiere daraus noch keine Geschäftsunfähigkeit. Walter A habe sich an den Geburtstag seines Sohnes erinnern können, habe sich für die Unannehmlichkeiten entschuldigt und habe während seiner Einvernahme problemlos zahlreiche Verfehlungen formulieren bzw. eingestehen können. Daher sei das vorgelegte ärztliche Attest nicht geeignet die Geschäftsunfähigkeit festzustellen. Auch enthalte die Bescheinigung keine ausreichenden Angaben über die Schwere und Dauer seines Zustandes.Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 teilte die Dienstbehörde Walter A im Wesentlichen mit, dass sie dem späteren Widerruf gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BDG 1979 nicht zustimme. Das Vertrauen des Dienstgebers sei auf Grund seiner Verfehlungen auf das Tiefste erschüttert. Ein Beamter, der einen derart sorglosen Umgang mit Kassengeldern zeige und diese vorschriftswidrig für private Zwecke verwende, sei für den Arbeitgeber untragbar. Seine rechtswidrigen Handlungen seien dazu geeignet, das Ansehen der Österreichischen Post AG in der Öffentlichkeit schwer zu schädigen. Die Stellungnahmen der Beamten Hermann A, Josef S und Rainer E hätten ergeben, dass Walter A während seiner Einvernahme in keiner Weise unter Druck gesetzt worden sei. Die Befragung sei ohne Druck erfolgt. Walter A seien die möglichen disziplinarrechtlichen Maßnahmen bzw. die vermuteten Folgen erklärt worden. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass er freiwillig seinen Austritt erklären könne. Die Austrittserklärung habe er auf der Niederschrift und darüber hinaus auf einer eigenen Austrittserklärung abgegeben. Zu keinem Zeitpunkt habe es Anhaltspunkte dafür gegeben, dass seine Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Walter A habe sich auch während der Amtshandlung nie dahingehend geäußert. Jedem Beamten sei es zumutbar, dass er die Folgen eines Austrittes erkenne. Im ärztlichen Attest vom 30. September 2004 werde von Dr. R eine depressive Stimmung bei Walter A festgestellt, die auch am 24. September 2004 vorgelegen haben könnte. Seitens des Arztes werde eingeräumt, dass zwischenzeitlich die depressive Stimmungslage so gering gewesen sei, dass Walter A wieder zu klaren Reflexionen und Überlegungen im Stande gewesen sei. Warum die "Entscheidungsfähigkeit nur bei Abgabe der Widerrufserklärung, nicht jedoch bei der Austrittserklärung beeinträchtigt" gewesen sein soll, sei für die Dienstbehörde weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Auch nicht der Umstand, wie nachträglich am 30. September 2004 festgestellt habe werden können, wie der psychische Zustand von Walter A am 24. September 2004 gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass bei Walter A eine akute depressive Belastungsreaktion vorgelegen habe, resultiere daraus noch keine Geschäftsunfähigkeit. Walter A habe sich an den Geburtstag seines Sohnes erinnern können, habe sich für die Unannehmlichkeiten entschuldigt und habe während seiner Einvernahme problemlos zahlreiche Verfehlungen formulieren bzw. eingestehen können. Daher sei das vorgelegte ärztliche Attest nicht geeignet die Geschäftsunfähigkeit festzustellen. Auch enthalte die Bescheinigung keine ausreichenden Angaben über die Schwere und Dauer seines Zustandes.
In seiner dagegen erhobenen Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 führte Walter A im Wesentlichen aus, die Unterzeichnung seiner Austrittserklärung sei nicht freiwillig geschehen. Die erste Unterschrift habe er nur fürs Protokoll geleistet. Die Unterschrift auf der - nicht von ihm ausgestellten -
Austrittserklärung habe er im Delirium geleistet. Die Tatsache, dass er sich für Unannehmlichkeit entschuldigt habe und den Geburtstag seines Sohnes erwähnt habe, könne nicht als Indiz für seine Geschäftsfähigkeit gewertet werden. Er habe sich in einem psychischen Ausnahmezustand bzw. in einer von Angst und Depression geprägten abnormen Belastungssituation befunden. Seine psychische Stimmung sei durch die stattgefundenen Einvernahmen zusätzlich noch wesentlich beeinträchtigt worden und er sei nicht in der Lage gewesen, frei zu entscheiden und die Tragweite seiner Austrittserklärung zu erfassen. Dies sei auch durch das Gutachten Dris. R vom 30. September 2004 bestätigt worden. Die Unterfertigung der Austrittserklärung sei die Flucht vor dem drohenden Disziplinar- und Strafverfahren gewesen. Wenn die Dienstbehörde ausführe, das Gutachten sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, so fehle eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen. Eine derartige Beurteilung sei ohne einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen gar nicht möglich. Dass das Gutachten erst im Nachhinein eingeholt worden sei, liege in der Natur der Sache.
Mit Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Post AG vom 11. Jänner 2005 wurde festgestellt, dass auf Grund der Austrittserklärung von Walter A vom 24. September 2004 dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit Ablauf des 30. September 2004 aufgelöst worden sei.
Begründend wurde dazu nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Behauptung, Walter A habe die Austrittserklärung im "Delirium" abgegeben, sei nicht nachvollziehbar. Bei "Delirium tremens", wie der Fachbegriff medizinisch richtig laute, handle es sich um eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die Walter A bisher nie angeführt habe. Der Beweis für diese gesundheitliche Beeinträchtigung sei von ihm nie erbracht worden. Ein solcher Zustand sei auch im ärztlichen Attest von Dr. R nicht diagnostiziert worden. Die Dienstbehörde habe im Rahmen ihrer Würdigung des ärztlichen Attestes festzustellen, ob die Angaben des Arztes ausreichend und geeignet seien, "um rechtserheblich für die Austrittserklärung zu sein". Davon könne nur dann die Rede sein, wenn ein Recht bzw. Rechtsverhältnis dadurch aufgehoben werden könne. Im vorliegenden Fall sei das Attest nicht rechtserheblich, um Zweifel an der abgegebenen Austrittserklärung feststellen zu können. Ein Arzt habe die Angaben des Patienten zu prüfen, ob tatsächlich der behauptete psychische Zustand vorgelegen habe. Das ärztliche Zeugnis müsse vom Arzt nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und genauer Erhebung der Tatsachen nach besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden. Das Attest von Dr. R sei nicht geeignet, um rechtserheblich zu sein. Es werde von einer akuten depressiven Belastungsreaktion gesprochen. Auch davon, dass sich Walter A der Tragweite seiner damaligen Entscheidung nicht bewusst gewesen sei. Wie man zur Feststellung der akuten depressiven Belastungsreaktion gekommen sei, sei aus dem Attest nicht erkennbar. Es seien beispielsweise keine Krankheitsanamnese und keine ärztlichen Untersuchungsmethoden angeführt worden. Eine dem Walter A gegenüber im Rahmen der Einvernahme geäußerte Möglichkeit, dass Strafanzeige erstattet werden könne und im Falle eines Nichtaustrittes ebenfalls ein Disziplinarverfahren angestrebt werde, sei keine unzulässige Vorgangsweise. Derartige Äußerungen stellten vielmehr rechtlich zulässige Möglichkeiten dar, die im Fall eines Nichtaustrittes zur Anwendung gekommen wären. Dieser im Rahmen der Einvernahme ausgeübte verbale Druck sei zumutbar. Es könne dem Dienstgeber nicht das Recht abgesprochen werden, auf die sich möglicherweise ergebenden Konsequenzen hinzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob Walter A Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, Hermann A hätte ihm nach einer vierstündigen Einvernahme und bereits erfolgter Schadensgutmachung gedroht, dass eine Strafanzeige erfolgen werde, mit seiner Verurteilung zu rechnen sei und er als Vorbestrafter nach disziplinärer Entlassung keine Chance mehr auf eine Arbeit haben werde, wenn er nicht bereit sei, seinen freiwilligen Austritt mit Ablauf des 30. September 2004 zu erklären. So eingeschüchtert habe er in der ihm suggerierten Zwangslage und in seiner Gemütsaufregung, überzeugt von der Richtigkeit der Aussage seines Vorgesetzten, die am Ende der Niederschrift von ihm vorformulierte Austrittserklärung und anschließend auch die ihm vorgelegte Austrittserklärung, in der Hermann A das Erklärungsdatum und das Endigungsdatum selbst eingesetzt habe, unterfertigt. Erst von seinem Anwalt habe er erfahren, dass diese Information nicht richtig sei. Tatsächlich wäre bei dem ihm vorgeworfenen Delikt der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue in Betracht gekommen. Eine trotzdem erfolgte Strafanzeige führe zu deren Zurücklegung durch den Staatsanwalt gemäß § 90 StPO. Eine schuldhafte Unterlassung einer Anzeige erfülle den Tatbestand des Missbrauches der Amtsgewalt. Die Strafanzeige könne daher rechtlich nicht von einer Austrittserklärung abhängig gemacht werden. Er sei bei der Abgabe der Austrittserklärung in einem vom Erhebungsdienst veranlassten Irrtum gewesen und habe sich durch die Fehlinformation in einer Zwangslage befunden. Hermann A habe das Ablaufdatum seines Dienstverhältnisses vorgegeben und damit verhindert, dass die Austrittserklärung widerrufen könne. Im vorliegenden Fall sei der Tatbestand des § 870 ABGB durch eine bewusste Irreführung über die Möglichkeiten und Folgen einer strafgerichtlichen Anzeige wie auch durch eine Verletzung der aus der Dienstgeberfürsorge resultierenden Aufklärungspflicht, erfüllt. Ungerechte Furcht liege nicht nur vor, wenn die Drohung als solche rechtswidrig sei, sondern auch, wenn die Drohung als Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges benützt werde, auf den der Drohende keinen Anspruch habe (hier: Drohung des Dienstgebers mit einer Strafanzeige zur Erreichung seines freiwilligen Austrittes). Weiters sei der Tatbestand des § 879 ABGB erfüllt. Im vorliegenden Fall sei seine Zwangslage (Drohung des Verlustes seiner Existenz und der seiner Familie als Folge einer ihm suggerierten strafgerichtlichen Verurteilung und disziplinären Entlassung), Unerfahrenheit in Disziplinar- und Strafsachen und Gemütsaufregung nach vierstündiger niederschriftlicher Einvernahme dazu auszunützen, um seinen freiwilligen Austritt zu erreichen und damit eine Fortzahlung seiner Bezüge für die Dauer eines Disziplinarverfahrens auszuschließen.Gegen diesen Bescheid erhob Walter A Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, Hermann A hätte ihm nach einer vierstündigen Einvernahme und bereits erfolgter Schadensgutmachung gedroht, dass eine Strafanzeige erfolgen werde, mit seiner Verurteilung zu rechnen sei und er als Vorbestrafter nach disziplinärer Entlassung keine Chance mehr auf eine Arbeit haben werde, wenn er nicht bereit sei, seinen freiwilligen Austritt mit Ablauf des 30. September 2004 zu erklären. So eingeschüchtert habe er in der ihm suggerierten Zwangslage und in seiner Gemütsaufregung, überzeugt von der Richtigkeit der Aussage seines Vorgesetzten, die am Ende der Niederschrift von ihm vorformulierte Austrittserklärung und anschließend auch die ihm vorgelegte Austrittserklärung, in der Hermann A das Erklärungsdatum und das Endigungsdatum selbst eingesetzt habe, unterfertigt. Erst von seinem Anwalt habe er erfahren, dass diese Information nicht richtig sei. Tatsächlich wäre bei dem ihm vorgeworfenen Delikt der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue in Betracht gekommen. Eine trotzdem erfolgte Strafanzeige führe zu deren Zurücklegung durch den Staatsanwalt gemäß Paragraph 90, StPO. Eine schuldhafte Unterlassung einer Anzeige erfülle den Tatbestand des Missbrauches der Amtsgewalt. Die Strafanzeige könne daher rechtlich nicht von einer Austrittserklärung abhängig gemacht werden. Er sei bei der Abgabe der Austrittserklärung in einem vom Erhebungsdienst veranlassten Irrtum gewesen und habe sich durch die Fehlinformation in einer Zwangslage befunden. Hermann A habe das Ablaufdatum seines Dienstverhältnisses vorgegeben und damit verhindert, dass die Austrittserklärung widerrufen könne. Im vorliegenden Fall sei der Tatbest